Zukunft der Kundenanlagen hängt an der EU
Brüssel (energate) - Auf EU-Ebene wird zurzeit in einem Trilog-Verfahren die Zukunft der Kundenanlagen verhandelt. "Es gibt zwei Vorschläge, einen vom Europäischen Rat und einen vom EU-Parlament", sagte Rechtsanwalt Tarek Abdelghany vom Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen Forvis Mazars im Gespräch mit energate. Die beiden Vorschläge unterscheiden sich deutlich. Die Frage ist nun, welcher das Rennen macht oder ob es auf einen Kompromiss hinausläuft. Im Raum stehen entweder konkrete Schwellenwerte oder eine eher schwammige Definition.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der das deutsche Konstrukt der Kundenanlagen für nichtig erklärt hatte. Dieses Konstrukt ermöglichte es bislang, Kunden innerhalb eines bestimmten Areals mit Energie zu beliefern, ohne dass dafür Netzentgelte fällig wurden und ohne dass der Lieferant die sonst umfangreichen Pflichten eines Netzbetreibers erfüllen musste. Ein solches Areal kann beispielsweise ein Industrie- oder Gewerbegebiet sein, eine Klinik, ein Bahnhof oder ein Einkaufszentrum. Auch beim Mieterstrom ist der Begriff der Kundenanlage von Bedeutung.
Um die Kostenprivilegien in Kundenanlagen sowie die Freiheit gegenüber der Regulierung und die damit einhergehenden günstigeren Belieferungsmöglichkeiten trotz des EuGH-Urteils aufrechtzuerhalten, setzte der Gesetzgeber zuletzt auf eine Notlösung. Im Zuge der EnWG-Novelle schuf er ein Moratorium - einen Bestandsschutz für bestehende Kundenanlagen bis Ende 2028. Die Überlegung hinter diesem Moratorium sei gewesen, dass es entweder bis zu diesem Zeitpunkt eine neue EU-Regelung gibt oder dass die Kundenanlagen bis Ende 2028 auf den regulierten Netzbetrieb umgestellt werden, so Abdelghany. Aber: "Im Falle einer Umstellung müssten die früheren Kundenanlagenbetreiber zum Netzbetreiber werden, das kostet viel Zeit, Geld und passt in der Regel nicht zum Geschäftszweck der betroffenen Unternehmen", gab er zu bedenken.
Unterschiedliche Vorschläge von Parlament und Europäischem Rat
Die nun ins Spiel gebrachten europäischen Vorschläge zur Zukunft der Netzbetreiber hätten wieder Bewegung in die Diskussion gebracht, so Abdelghany weiter. Er skizzierte die wesentlichen Unterschiede der beiden Vorstöße: "Das Parlament orientiert sich mit unbestimmten Rechtsbegriffen an der bisherigen deutschen Definition der Kundenanlage sowie an den früheren BGH-Kriterien, beispielsweise an einer begrenzten Energiemenge, was die Regelung unscharf und schwammig macht." Der Vorschlag des Europäischen Rates sehe hingegen Schwellenwerte vor und sei damit einfacher zu administrieren beziehungsweise justiziabler.
Der Vorschlag des Rates sehe zum einen vor, dass die Betreiberin beziehungsweise mit ihr verbundene Unternehmen 90 Prozent des Stroms selbst verbrauchen, zum anderen müsse die Kundenzahl unter 20 liegen. "Zunächst war unklar, ob nur eines oder beide Kriterien erfüllt werden müssen", sagte Abdelghany. Mittlerweile habe der Rat aber öffentlich klargestellt, dass laut dem Vorschlag beide Kriterien, also 90 Prozent Eigenversorgung und unter 20 Kunden, erfüllt sein müssten. Das wiederum wäre ein Schock für einige Branchen, so Abdelghany weiter. "Allein mit dem 90-Prozent-Kriterium würden viele bisherige Kundenanlagen aus der Definition rausfallen", etwa manche Messen, Kliniken, Einkaufszentren oder auch Gewerbestandorte. Auch in Industrieparks seien oft mehrere Unternehmen angesiedelt, etwa wenn die in Chemieparks angesiedelten Unternehmen jeweils auf ein bestimmtes Vorprodukt des anderen angewiesen seien. Ein Unternehmen allein käme hier oftmals nicht auf 90 Prozent des Energieverbrauchs.
Er persönlich könne am besten damit leben, wenn man sich auf den Vorschlag des Europäischen Rates verständigen würde, also das "und" zwischen beiden Kriterien durch ein "oder" ersetze, so Abdelghany. Kundenanlagen müssten dann entweder das Kriterium erfüllen, dass unter 20 Kunden angeschlossen seien oder dass 90 Prozent des Stroms selbst genutzt würden. Damit hätte man eine klare juristische Abgrenzung, die zumindest viele Fälle umfassen würde. Allerdings würden auch hier einige Konstrukte durch das Raster fallen.
Verbändeallianz wirbt für Vorschlag des Europäischen Parlaments
Ein Bündnis von 33 Verbänden sieht indes beide Kriterien kritisch und spricht sich stattdessen für den Vorschlag des Parlaments aus. "Sollte sich der Ratsvorschlag in dieser Form in den gerade begonnenen Trilog-Verhandlungen durchsetzen, würden sehr viele Kundenanlagen als Netz einzustufen sein", schreiben sie in einem Brief an den Staatssekretär Frank Wetzel. Auch für sie ist die 90-Prozent-Schwelle "besonders kritisch". Doch auch die Grenze von 20 belieferten Kunden sei in Deutschland aufgrund von "historischen Gegebenheiten schnell überschritten".
Sie kommentieren zudem eine zweite Variante des Ratsvorschlags. Diese beschränkt die Elektrizitätsverteilung innerhalb einer Kundenanlage auf kleine und mittlere Mieterstromprojekte mit unter 100 Privathaushalten. Sie schließt also gewerbliche Nutzer aus. Die Realisierung sogenannter Quartierskonzepte, die häufig auch Gewerbeeinheiten beinhalten, sei aber aus Verbrauchersicht und im Hinblick auf eine klimaneutrale Energieversorgung unerlässlich, heißt es in dem Brief weiter. Die Unterzeichner erklären, die Position des Europäischen Parlaments verzichte stattdessen auf starre Einschränkungen und sei daher "unbedingt vorzugswürdig". Mit dem Parlamentsvorschlag bestehe "die Chance, die Rechtslage so weit wie möglich zu erhalten und damit Schaden für die Breite der Wirtschaft und im Ergebnis auch viele private Haushalte abzuwenden".
Wie es nun weitergeht, werden Europäisches Parlament, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union (EU-Rat) nun in dem gerade begonnenen Trilog-Verfahren verhandeln. Der Europäische Rat, von dem einer der beiden Vorschläge kommt, setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs zusammen. Im am Trilog-Verfahren beteiligten EU-Rat sind hingegen Fachminister und -ministerinnen vertreten.
Gerichtsurteil schränkt Definition massiv ein
Ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im November 2025 hatte den Begriff der Kundenanlage für nicht konform mit dem Europarecht eingestuft. Ein darauf basierendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schränkte den Begriff massiv ein: Als Kundenanlagen könnten damit künftig nur noch Anlagen gelten, die entweder der Eigenversorgung des Betreibers dienen oder bei denen Strom kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Trifft dies nicht zu, hätten die Betreiber nur die Möglichkeit, die Kundenanlage entweder in ein Verteilnetz oder ein geschlossenes Verteilnetz (ehem. Arealnetz) umzuwidmen. Bei beiden Konstrukten werden aber Netzentgelte und netzspezifische Umlagen fällig - der Strom würde sich damit deutlich verteuern. Die europäische Initiative, die maßgeblich von Deutschland ausgehen dürfte, versucht nun, dies zu heilen. Eine klare rechtliche Regelung ist hier sicher wünschenswert, hatte die Kundenanlage doch schon von Anfang an die Gerichte beschäftigt. /sd