Häufige Fragen

Unsere FAQ: Hier finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Informationen zu der Erdgaspreissenkung

Wir senken den Erdgas-Arbeitspreis in der Grundversorgung und in den grundversorgungsnahen Tarifen zum 01.09.2023. Für MEGA-Kundinnen und -Kunden erfolgt die Preisanpassung automatisch. Sie haben aufgrund der Preisänderung die Möglichkeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Bis zum 31. August 2023 können Sie Ihren Erdgasvertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist beenden. Die aktuellen Preisblätter finden sie unter diesem Link.

Durch die Preissenkung zum 1. September 2023 ergibt sich für Sie folgender Vorteil: Bislang wurden im den Tarifen für Haushaltskundschaft und Kleingewerbe, 20 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauches mit 17,88 Cent pro kWh abgerechnet. Ab 01.September – also rechtzeitig zum Start der Heizperiode 2023 – sinkt der Arbeitspreis in der Grundversorgung auf 11,95 Cent pro kWh. Der Vorteil tritt also für die Herbst-/ Wintermonate des Jahres 2023 ein.

Aufgrund der aktuellen Preissenkung auf 11,95 Cent, in der Grundversorgung und in den grundversorgungsnahen Tarifen für Haushaltskundschaft und Kleingewerbe, haben wir die Bemessungsgrenze für Haushaltskundschaft von 12 Cent für die Erdgaspreis-Bremse unterschritten. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die damit verbundene Entlastung am 31. August 2023 endet.

Gemäß den Vertragsbedingungen endet Ihr derzeitiger Vertrag am 31. Dezember 2023. Gemäß dieser Vereinbarung möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die MEGA Ihnen anbietet, den Vertrag automatisch bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern, sofern Sie uns keine abweichende Mitteilung zukommen lassen. Für Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung erfolgt ebenfalls eine automatische Vertragsverlängerung.

Die monatlichen Abschläge werden aufgrund der kürzlichen Anpassungen durch die Erdgaspreis-Bremse nicht automatisch angepasst oder gesenkt. Etwaige Guthaben aufgrund der Preissenkung werden bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2024 berücksichtigt.

Selbstverständlich haben Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, Ihre monatlichen Abschläge unabhängig von der Preissenkung selbstständig anzupassen. Dafür bieten wir bei MEGA einen einfachen und unkomplizierten Online-Service auf unserer Website www.mega-monheim.de an. Bitte beachten Sie, dass die Abschläge nur um maximal zehn Prozent reduziert werden können.

Sie haben die Möglichkeit, den aktuellen Zählerstand für die Preissenkung zum 1. September 2023 zu übermitteln und somit eine klare Abgrenzung Ihres Verbrauchs zu erhalten. Hierfür bieten wir Ihnen ebenfalls einen bequemen digitalen Service an. Wir möchten Sie bitten, den Zählerstand zum 31. August 2023 digital über unsere Website www.mega-monheim.de zu übermitteln. Falls Sie dies nicht vornehmen, wird ein Zählerstand zum Stichtag durch unser Abrechnungssystem rechnerisch ermittelt.

Den unkomplizierten Onlineservice finden Sie auf unserer Webseite. Sie können ihn unter diesem Link erreichen.

Die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Strom- und Gaspreisbremsen

Die hohen Energiepreise stellen derzeit eine enorme Belastung für Haushalte und Unternehmen in Deutschland dar. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und gleichzeitig die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Ein Teil dieser Maßnahmen ist die Übernahme der Kosten für den Dezember-Abschlag von Gas und Wärme durch den Bund. Zudem greifen seit März 2023 die Strom-, Wärme- und Gaspreisbremsen, die rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 gelten.

Haushalte, Unternehmen und Vereine können von der neuen Preisbremsen-Regelung profitieren. Für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird ein Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde berechnet. Wenn Fernwärme bezogen wird, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich lohnt, Energie zu sparen, da Verbrauchende, die mehr als 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) nutzen, den in der Regel höheren individuellen Vertragspreis zahlen müssen. Für weitere Informationen zur Regelung finden Sie hier ein Erklärvideo.

Die Preisdeckelung für Strom-Kundinnen und -Kunden beträgt 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Jahresverbrauchs aus 2021. Diese Regelung betrifft hauptsächlich Haushalte und kleinere Unternehmen. Der Vorjahresverbrauch wird entweder auf Basis der Prognose des Netzbetreibenden oder des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2021 berechnet. Falls kein Verbrauch vorliegt, beispielsweise bei einem Neubau, wird eine Schätzung angewandt. Weitere Informationen zur Regelung finden Sie in diesem Erklärvideo.

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heizstrom (Wärmepumpe/Nachtspeicher).

Beim Umzug wird zur Bestimmung des Entlastungsbetrags die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder das Haus herangezogen. Basierend auf dieser Prognose wird der Entlastungsbetrag berechnet.

Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der aktuellen Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden berechnet, die auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Falls in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird die Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden verwendet.

Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der Verbrauchsprognose im September 2022 berechnet, die auf Ihrem Vorjahresverbrauch basiert. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden zurückgegriffen.

Es lohnt sich mehr denn je, Energie zu sparen. Zum einen wird nur ein Teil Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs staatlich unterstützt, nämlich 80 Prozent. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde müssen Sie den Vertragspreis zahlen. Zum anderen erhalten Sie bei der Jahresabrechnung den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent immer, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihren Verbrauch reduzieren konnten oder nicht. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung sogar zusätzliches Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Der Staat belohnt also besonders effektives Energiesparen. Weitere umfangreiche Energiespartipps finden Sie hier hier.

Die Jahresverbrauchs- oder Endabrechnung weist zunächst die Kosten ohne Entlastung aus, die sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse ergeben. Anschließend wird die Entlastung für die jeweiligen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.

Die Strompreisbremse wird seit 1. März 2023 umgesetzt, gilt aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Für diese Monate haben Sie eventuell bereits höhere Abschläge gezahlt, in denen der Entlastungsbetrag noch nicht berücksichtigt worden ist. Aus diesem Grund werden wir Ihren Abschlag für März 2023 (Fälligkeit 3. April 2023) um die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 mindern. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge höher als Ihr monatlicher Abschlag sein, buchen wir im April keinen Abschlag ab. Einen eventuell verbleibenden Betrag schreiben wir Ihnen in der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 gut. 

Nein, gemäß § 49 des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) werden rückwirkende Entlastungsbeiträge nur an Kundschaft ausgezahlt, die am 1. März 2023 noch von der MEGA beliefert wurden.Bei Kundschaft, die vor diesem Datum gekündigt hat, erfolgt keine rückwirkende Berechnung der Preisbremse für Januar und Februar. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen für diese Monate erfolgt nur bei Kundinnen und Kunden, die zu diesem Zeitpunkt noch von MEGA versorgt wurden. Entlastet werden Verbrauchende von dem Energielieferanten, der sie am beziehungsweise ab dem 1. März 2023 versorgt hat.

Aktuelle Informationen zur TKG-Novelle?

Die TKG-Novelle bezieht sich auf eine Änderung im Telekommunikationsgesetz. Sie betrifft die Umlagefähigkeit der TV-Kabelanschlusskosten. Vermieterinnen und Vermieter dürfen zukünftig die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über Nebenkosten weitergeben. Mieterinnen und Mieter, die Kabelfernsehen nutzen möchten, benötigen einen eigenen Kabel-TV-Vertrag. Diese Änderung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft, mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024.

Bisher zahlten Mieterinnen und Mieter die Kabelfernsehgebühren über die Nebenkosten. Dies wird sich ändern. In der Zukunft benötigen Mieterinnen und Mieter einen eigenen Kabel-TV-Vertrag und bezahlen die Gebühren direkt an die MEGA.

Bis zum 30. Juni 2024 muss nichts unternommen werden. Die MEGA wird im Februar 2024 jedem Mietenden noch persönlich informieren und eine einfache und bequeme Art der Umstellung auf die neuen TV-Angebote der MEGA anbieten.

Ab dem 1. Juli 2024 bietet die MEGA Ihnen das TV-Paket Kabel mit 30 HD-TV-Sendern und über 200 TV-Programmen für nur 4,99 € im Monat an.

Ohne gültigen Kabel-TV-Vertrag wird das alte TV-Signal zum 30. Juni 2024 deaktiviert, wodurch für Sie kein Kabelfernsehen mehr möglich ist.

Ja, mit Zattoo IP TV bieten wir Ihnen eine moderne Lösung, um Ihre Lieblingssendungen und Unterhaltung in höchster Qualität zu genießen. Zattoo bietet eine Vielzahl von Vorteilen, darunter:

• eine kostenlose Testphase: Erleben Sie ZATTOO 90 Tage lang kostenlos!

• große Senderauswahl: 167 TV-Sendern, darunter 40 in Full-HD und 113 in HD

• flexible Aufnahmefunktion: Speichern Sie bis zu 100 Sendungen

• mobile Nutzung auch auf EU-Reisen: Greifen Sie unterwegs auf Ihre Lieblingssendungen zu

• gleichzeitige Streams: Streamen Sie Inhalte parallel auf bis zu 4 Geräten

• Restart & Live-Pause: Restart-Funktion, und pausieren von Live-Sendungen

• und das Beste zum Schluss: Das alles ohne lästige Receiver oder andere Hardware

Einen neuen Mietvertrag brauchen sie nicht. Der Wegfall bedeutet lediglich, dass sie als Mieter*in ab dem 1. Juli 2024 den Anschluss fürs Kabelfernsehen nicht mehr über die Nebenkosten bezahlen müssen.

Sie haben in diesem Fall das Recht, ihre Nebenkostenabrechnung zu beanstanden und Einspruch dagegen einzulegen.

Informieren können sie sich direkt bei ihrem Vermieter/ihrem Vermieter oder ihrer Hausverwaltung. Wenn sie allgemeine Informationen zum Wegfall der Umlagefähigkeit suchen, informieren sie sich am besten über die Internetseite der Verbraucherzentrale oder über ihren örtlichen Mieterverein.

Die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Jahresverbrauchsabrechnung

Die in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 angegebenen Abschläge für das Jahr 2023 beinhalten noch nicht die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom und Gas. Für Januar und Februar 2023 hat die Bundesregierung eine nachträgliche Entlastung angeordnet. Sie erhalten daher im März 2023 eine korrigierteAbschlagsmitteilung, in der die Preisbremsen berücksichtigt werden. Falls Sie darüber hinaus Abschlagsänderungen wünschen, teilen Sie und diese erst nach Erhalt der korrigierten Abschlagmitteilung im März mit.

Hier finden Sie eine Musterechnungen mit den wichtigsten Informationen.

Die Preisbremsen treten zwar im März 2023 in Kraft, greifen aber rückwirkend schon ab Januar 2023. Dies ist immer der Fall, wenn bei Haushalten der Verbrauch (selbst abgelesen oder systemseitig geschätzt) über einen ganz normalen Strom- oder Gaszähler gezählt wird.

Unternehmen der Energieversorgung stehen vor der Herausforderung, die komplexen Regelwerke der Preisbremsengesetze fristgerecht, korrekt und transparent in den Abrechnungssystemen umzusetzen. Dies ist im Massenkundschaftgeschäft nicht immer so einfach. Dafür bedarf es im Hintergrund vieler Vorarbeiten. Andererseits sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher so schnell wie möglich von den finanziellen Entlastungen profitieren.

Darum ist es so festgeschrieben, dass die Preisbremsen für Strom und Erdgas zum 1. März 2023 formell in Kraft treten. Verbraucherinnen und Verbraucher aber tatsächlich schon ab Januar 2023 entlastet werden.

Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zwar im Januar und Februar noch die in der Jahresverbrauchsabrechnung genannten Abschläge für Gas und/oder Strom zahlen müssen. Im März erfolgt dann rückwirkend die Entlastung aus den Preisbremsen.

Ab März 2023 greifen die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen, die rückwirkend zum 1. Januar 2023 gelten.

Auf einen gewissen Grundverbrauch müssen Sie maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit sind auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt. Oberhalb dieses Kontingents werden Marktpreise, also die Preise Ihres Gasliefervertrags, gelten.

Bei der Nah-/Fernwärme steht Ihnen ebenfalls ein Grundkontingent zur Verfügung, für das Sie einen vergünstigten Wärmearbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben zahlen.

Beim Strom für private Haushalte gilt für einen Basisverbrauch ein Arbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde, inclusive Steuern und Abgaben. Strommengen, die über dem Basisverbrauch liegen, werden von der MEGA mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.

Das Grundkontingent liegt bei 80 Prozent, der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr Netzbetreibende für Sie erstellt. Das ist der Regelfall. Denn dies gilt immer, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standardlastprofil ermittelt wird, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Auf diese Weise werden die Preise zumindest für einen grundlegenden Verbrauch im Rahmen gehalten. Oberhalb dieses Kontingents gilt der Preis Ihres Versorgungsvertrages, also die Preise Ihres jeweiligen Liefervertrags zum 01.01.2023. Die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremsen gelten voraussichtlich bis Ende April 2024.

Die gesetzlich verankerten Referenzpreise (12 Cent pro Kilowattstunde beim Gas bzw. 9,5 Cent bei Fernwärme und 40 Cent beim Strom) bilden im Vergleich zu den Preisen vor der Ukrainekrise ein deutlich höheres Preisniveau ab. Sie sind aber durch den Gesetzgeber in der Höhe so bestimmt, dass sie den Bürger entlasten sollen.

Wichtig: Trotzdem gilt nach wie vor: nur wer Energie spart, reduziert seine Kosten und schützt die Umwelt!

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Wir erläutern Ihnen alle Einzelheiten zu Ihren Kundenanschreiben und zeigen Ihnen, wo Sie Hinweise zu wichtigen Vertragsdaten oder zum Energiesparen finden.

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Erdgas-Soforthilfe

Um die hohen Energiekosten abzufedern, hatte eine von der Regierung eingesetzte Gas-Expertenkommission Vorschläge zur Entlastung von Energiekundschaft erarbeitet. Einer davon war die Übernahme der Abschlagszahlungen für Dezember durch den Staat, die nun endgültig beschlossen wurde und durch die Mittel des Bundes finanziert wird. Profitieren sollen Privathaushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Bestimmte Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich und in der medizinischen Versorgung erhalten die Soforthilfe auch dann, wenn ihr Verbrauch höher ist. Alles festgelegt im § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG. 

• Die Dezember-Soforthilfe erhält fast die gesamte MEGA Erdgas-Kundschaft die am 01.12.2022 Erdgas oder Wärme von der MEGA bezieht.

• Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundschaftsgruppen:

  • Letztverbrauchende für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kundschaft), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbrauchende für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbrauchende, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundschaftsgruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • als Wohnraumvermietende oder Wohnungseigentümendegemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümendegemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen

als spezifische soziale Einrichtungen:

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbietenden oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kundschaft mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie 

bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Sie werden im Dezember von der Abschlagszahlung befreit. Wie genau, hängt davon ab, wie Sie den Abschlag normalerweise zahlen:

  • Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, brauchen Sie nichts weiter zu tun, dann ist die MEGA in der Pflicht. Die MEGA setzt den Einzug im Dezember 2022 aus.
  • Bei einem Dauerauftrag müssten Sie diesen für Dezember aussetzen.
  • Bei selbst vorgenommenen monatlichen Überweisungen setzen Sie diese im Dezember einfach aus.
  • Passiert das alles nicht, sollen Verbraucher eine Gutschrift erhalten und der Betrag in Jahresverbrauchsabrechnung Anfang 2023 verrechnet werden.

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkundschaft – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der:

  • Jahresverbrauchsmenge [1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
  • zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für RLM-Kundschaft: Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkundschaft. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen. [2]

[1] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

[2] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

Als Mietende beziehen Sie Energie in der Regel nicht direkt beim Versorgenden, sondern über Ihren Vermietenden. Für weitere Informationen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermietenden auf.

Bei Wärmekundschaft wird die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% herangezogen, der die Preissteigerungen bis Dezember berücksichtigt

Die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Erdgas: Mehrwertsteuersenkung, Energiepreise & Umlagen

Die Mehrwertsteuer auf Gas wurde ab dem 1. Oktober 2022 gesenkt. Sie sank von 19 Prozent auf 7 Prozent. 

Wir geben die Senkung der Mehrwertsteuer in vollem Umfang an unsere Kundschaft weiter. Unsere Nettopreise bleiben gleich, die Bruttopreise sinken ab dem Anpassungstermin um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil.

Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung im Rahmen einer Mehrwertsteuersenkung. Die Preise werden ab dem 1. Oktober 2022 mit 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet. Sie brauchen nichts weiter zu tun, denn die MEGA ist in der Pflicht. In der Jahresverbrauchsabrechnung 2022, die Sie Anfang 2023 erhalten, werden alle Preise mit 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet.

Die Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 7 Prozent, gilt für Erdgas und Wärmeprodukte. Die Mehrwertsteuer für Strom bleibt bei 19 Prozent.

Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise ab 1. Oktober 2022 angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung des Abschlags ab. Zusätzlich hilft es, Ihren aktuellen Energieverbrauch zu senken, wir haben für Sie einige Tipps zum Energie sparen.