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Häufige Fragen

Unsere FAQ: Hier finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.

Energie

Jahresverbrauchsabrechnung 2025

  • Die Abrechnungen für Strom und Erdgas werden am Freitag, den 30. Januar 2026, versendet.
  • Kundinnen und Kunden, die das Online-Portal nutzen und eine gültige E-Mail-Adresse hinterlegt haben, erhalten ihre Abrechnung per E-Mail.

MEGAtherm-Haushalte erhalten ihre Abrechnungen im Februar 2026.

  • Aufgrund des zu erwarteten Anstiegs an Anfragen zur Jahresverbrauchsabrechnung empfiehlt die MEGA, Fragen schriftlich per E-Mail an info@mega-monheim.de zu stellen.
  • Wir werden ihre Anliegen so schnell wie möglich bearbeiten, Für mögliche Verzögerungen bitten wir um Verständnis.
  • Viele Fragen werden bereits in unserem Hilfe-Center beatwortet.
  • Dort wird eine Rechnung im Detail erklärt..

Die Abrechnungen basieren auf den Zählerständen, die bis zum 31. Dezember 2025 per Selbstablesung übermittelt wurden. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ zur Ablesung.

Wenn kein Zählerstand übermittelt wurde, wird der Jahresverbrauch anhand des Vorjahresverbrauchs geschätzt. Bei Zwischenablesungen im Jahr 2025 erfolgt die Berechnung des Verbrauchs auf Basis dieser Daten.

  • Die neuen Abschläge für das Jahr 2026 werden gemeinsam mit der Abrechnung für 2025 mitgeteilt.
  • Abschlagsanpassungen können ab dem 09. Februar 2026 im Online-Portal vorgenommen werden.
  • Eine Senkung der Abschläge ist nur auf schriftliche Anfrage per E-Mail an info@mega-monheim.de möglich und erfolgt nach individueller Prüfung.

Energie

Jahresverbrauchsablesung 2025

Ab dem 01.10.2025 sind MEGA-Mitarbeitende zur Zählerablesung in Mehrfamilienhäusern unterwegs. In den meisten Fällen ist kein Zutun der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich, da die Zähler in allgemein zugänglichen Bereichen (Treppenhaus/Gemeinschaftskeller) liegen. Der Zugang wird durch die Hausverwaltung ermöglicht; MEGA-Mitarbeitende weisen sich mit gültigem Firmenausweis aus. Ein Betreten von Wohnungen ist nur selten nötig. Falls ein Zähler in einer Wohnung liegt, informiert die MEGA rechtzeitig per Aushang über den konkreten Termin. Bitte ermöglichen Sie den freien Zugang zu den Zählern.

Für Einfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser setzt die MEGA auf selbst abgelesene Zählerstände. Sie können Ihre Stände bequem über mehrere Wege übermitteln – die Optionen werden in einem Anschreiben erläutert, das Ende November verschickt wird. Zusätzlich stehen alle Informationen ab Mitte November auch auf den Facebook- und Instagram-Kanälen der MEGA bereit. 

Facebook: https://www.facebook.com/MEGAMonheim 

Instagram: https://www.instagram.com/mega_monheim

Die Selbstablesung gewährleistet eine präzise Abrechnung Ihres Jahresverbrauchs für 2025. Als Netzbetreiberin ist die MEGA verpflichtet, Zählerstände abzulesen. Diese Daten sind erforderlich, um Ihren tatsächlichen Energieverbrauch zu ermitteln. Anschließend leitet die MEGA Ihre Werte an die jeweiligen Energieversorgungsunternehmen weiter, das basierend darauf Ihre Abrechnung erstellt.

Ja, die Selbstablesung betrifft alle Haushalte in Monheim am Rhein, unabhängig vom Energieversorgungsunternehmen. Als Betreiberin des Monheimer Strom- und Gasnetzes sorgt die MEGA für die korrekte Erfassung und Abrechnung des Verbrauchs.

Ja, in einigen Haushalten erfolgt die Zählerstandserfassung direkt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MEGA, Falls Sie selbst ablesen sollen, werden Sie schriftlich dazu aufgefordert.

  • Online: Geben Sie Ihre Zählerstände im Onlineportal auf unserer Website www.mega-monheim.kunden-ablesung.de ein. Hier können Sie auch ein Foto Ihres Zählers hochladen.
  • Per QR-Code: Scannen Sie den QR-Code auf Ihrem Anschreiben, um direkt zum Onlineportal zu gelangen und Ihre Zählerstände einzugeben.
  • Per Post: Nutzen Sie den beigelegten Rücksendebogen und senden Sie uns Ihre Zählerstände kostenfrei zu.

Bei nicht übermittelten Zählerständen wird eine Verbrauchsschätzung durchgeführt, die möglicherweise höher als Ihr tatsächlicher Verbrauch ausfällt und einen finanziellen Nachteil bedeuten kann.

Die Zählerablesung muss zwischen dem 25. November und dem 31. Dezember 2025 erfolgen.

Alle Details zur Selbstablesung und den Übermittlungsoptionen finden Sie im Anschreiben oder auf unserer Website www.mega-monheim.de unter der Rubrik MEGA Selbstablesung.

Nach der Übermittlung verwendet die MEGA die Zählerstände zur Erstellung einer exakten Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2025.

Wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung, die verpflichtet ist, Ihnen Zugang zu Ihrem Zähler zu ermöglichen.

Ein Foto des Zählers mit Zählerstand und Zählernummer hilft uns, Ihre Daten korrekt zu erfassen und Rückfragen zu vermeiden.

Da alle Energieversorgungsunternehmen die Infrastruktur des Netzbetreibers nutzen, um Energie zu liefern, entstehen sogenannte Netznutzungsentgelte. Diese werden vom Netzbetreiber den Energieversorgern in Rechnung gestellt.

Die MEGA ist als Netzbetreiberin für den Nachweis und die Abrechnung jeder Verbrauchsstelle gegenüber den Energieversorgungsunternehmen verantwortlich. Die MEGA muss dafür sorgen, dass Ihre Verbrauchsdaten korrekt erfasst und verarbeitet werden, damit eine genaue Abrechnung möglich ist.

Wichtige Änderungen ab dem 6. Juni 2025

An-, Um- und Abmeldung von Strom

Ab dem 6. Juni 2025 müssen Anmeldungen, Abmeldungen oder Umzüge spätestens 24 Stunden im Voraus gemeldet werden. Rückwirkende Meldungen sind nicht mehr möglich. Diese Änderungen basieren auf einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und sollen Prozesse transparenter und effizienter gestalten sowie Abrechnungsprobleme vermeiden. Nur Stromlieferverträge sind von der Änderung betroffen. Erdgasverträge bleiben unberührt.

Kosten und Verbräuche, die durch verspätete oder unterlassene Meldungen entstehen, werden künftig von den bisherigen Stromkundinnen und -kunden getragen. Um dies zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, sollte der Umzug von Ihnen idealerweise 6 Wochen, spätestens aber 2 Wochen im Voraus gemeldet werden. Das können Sie ganz einfach Online erledigen.

  • An- und Abmeldung: Melden Sie sich spätestens 24 Stunden vor Ihrem Einzug oder Auszug an beziehungsweise ab. Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, sollte der Umzug von Ihnen idealerweise 6 Wochen, spätestens aber 2 Wochen im Voraus gemeldet werden. Das können Sie ganz einfach Online erledigen, auch ohne Anmeldung im Kundenportal.
  • Endzählerstand: Teilen Sie uns den Zählerstand direkt am Tag der Schlüsselübergabe mit.
  • Umzug: Melden Sie sich frühzeitig an, um Ihren bisherigen Tarif mitzunehmen oder einen neuen Vertrag abzuschließen.
  • Anmeldungen, Abmeldungen oder Umzüge müssen spätestens 24 Stunden im Voraus gemeldet werden. Rückwirkende Meldungen sind nicht mehr möglich.
  • Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, sollte der Umzug von Mieterinnen und Mietern idealerweise 6 Wochen, spätestens aber 2 Wochen im Voraus gemeldet werden.
  • Kosten, die durch Verbräuche entstehen, werden künftig der Person oder dem Unternehmen in Rechnung gestellt, über die der Zähler gemeldet ist. Befindet sich die Wohnung im Leerstand und der Zähler ist auf die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter registriert, trägt der diese oder dieser die entstehenden Kosten.
  • Meldet sich eine Mieterin oder ein Mieter bei Auszug nicht fristgerecht ab, bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Dadurch können Verbräuche der neuen Mieterin oder des neuen Mieters oder während eines Leerstands falsch abgerechnet werden.
  • Abrechnungen, die durch nicht fristgerechte Meldungen entstehen, können von der MEGA nicht korrigiert werden und müssen direkt zwischen beiden Parteien des Mietverhältnisses geklärt werden.
  • Leerstände rechtzeitig melden.
  • Den Endzählerstand direkt am Tag der Schlüsselübergabe mitteilen.
  • Mieterinnen und Mieter frühzeitig über die neuen Fristen informieren – idealerweise bereits beim Abschluss des Mietvertrags oder bei einer erhaltenen Kündigung

Ein Übergabeprotokoll bei einem Mieterwechsel ist ein entscheidendes Dokument, um einen reibungslosen Übergang und eine korrekte Abrechnung sicherzustellen. Es schützt alle Parteien eines Mietverhältnisses vor späteren Unstimmigkeiten.

  • Rechtzeitige Meldung: Rückwirkende Ummeldungen von Stromverträgen sind nicht mehr möglich.
  • Korrekte Angaben: Überprüfen Sie die Zählernummer und andere Daten auf Richtigkeit, um eine reibungslose Bearbeitung sicherzustellen.
  • Endzählerstand: Teilen Sie uns den Zählerstand direkt am Tag der Schlüsselübergabe mit.

Melden Sie An- und Abmeldungen mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin. Nutzen Sie dafür unsere Onlineservices – jederzeit und von überall.

Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter. Sie können uns telefonisch über die +49 2173 9520-222 oder per E-Mail an info@mega-monheim.de kontaktieren.

Energie

Hilfe zur Jahresverbrauchsabrechnung

Ihre Rechnung im Detail

Ihre Kundenanschreiben im Detail erklärt

Wir erläutern Ihnen alle Einzelheiten zu Ihren Kundenanschreiben und zeigen Ihnen, wo Sie Hinweise zu wichtigen Vertragsdaten oder zum Energiesparen finden.

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Energie

Smart-Meter

Die Verpflichtung zum Einbau von neuen, modernen Messeinrichtungen basiert auf dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), das im Jahr 2023 verabschiedet wurde. Der Gesetzgeber will mit der Einführung moderner Messeinrichtungen die Ziele der Energiewende erreichen. Ein wichtiges Ziel der Energiewende ist die Verbesserung der Energieeffizienz. Mithilfe des Smart Meters gewinnen Sie mehr Transparenz über Ihren Energieverbrauch und können somit Energie einsparen. Darüber hinaus verschaffen die modernen Stromzähler eine bessere Datengrundlage für den Ausbau und Betrieb von intelligenten Stromnetzen, auch Smart Grid genannt.

Eine moderne Messeinrichtung ist ein Basiszähler. Zusammen mit einem Smart Meter Gateway (Kommunikationseinheit für die Fernauslesung) wird es zu einem intelligenten Messsystem (im herkömmlichen Sprachgebrauch „Smart Meter“). Wir haben ein intelligentes Messsystem bei Ihnen verbaut. Dies sieht der Gesetzgeber dann vor, wenn Ihr jährlicher Stromverbrauch bei über 6.000 Kilowattstunden liegt.

Ja. Der Strom wird dabei aber nicht über Ihre Verbrauchsstelle bezogen, sondern greift die Energie noch vor der Messung ab. Der benötigte Strom kostet Sie also nichts.

Für den Zählerwechsel entstehen für Sie keine Kosten. Die Entgelte für den jährlichen Betrieb der modernen Messeinrichtung werden im Gesetz festgelegt und richten sich nach der Höhe Ihres verbrauchten Stroms. Für Ihre intelligentes Messsystem entstehen jährliche Kosten (siehe Preisblatt).

Die durch das intelligente Messsystem gesammelten Informationen werden zwar in ein Rechen-zentrum übermittelt, dieses ist aber gesichert und die Kommunikation erfolgt verschlüsselt. Für die Sicherheit sorgt unter anderem ein vom Bundesministerium für die Sicherheit in der Infor-mationstechnik (BSI) definiertes Schutzprofil für Smart-Meter-Systeme.

Strom

Dynamische Stromtarife

Der dynamische Stromtarif der MEGA orientiert sich an den aktuellen Börsenstrompreisen. Das bedeutet: Der Strompreis ist nicht dauerhaft gleich, sondern verändert sich abhängig von der Marktentwicklung.

Beim dynamischen Stromtarif werden die Messdaten des intelligenten Messsystems und die aktuellen Börsenstrompreise alle 15 Minuten übermittelt und abgeglichen. So kann der Stromverbrauch den jeweiligen Preiszeiträumen korrekt zugeordnet werden.

Kundinnen und Kunden können von günstigen Börsenstrompreisen profitieren, wenn sie ihren Stromverbrauch bewusst in günstigere Zeiten verlagern. Das kann zum Beispiel beim Laden eines Elektroautos, beim Betrieb einer Wärmepumpe oder bei anderen stromintensiven Geräten sinnvoll sein. Das ermöglicht ihnen die Transparenz über das Kundenportal, in dem die Preise jederzeit aktuell einsehbar sind. 

Ja. Wenn die Börsenstrompreise steigen, kann Strom in diesen Zeiten teurer sein als bei einem klassischen Tarif mit festem Arbeitspreis. Einsparungen sind daher möglich, aber nicht garantiert.

Der Tarif ist besonders geeignet für Kundinnen und Kunden, die ihren Stromverbrauch flexibel steuern können. Dazu zählen zum Beispiel Haushalte mit Elektroauto, Wärmepumpe, Energiespeicher oder allgemein einem gut planbaren Stromverbrauch.

Für die Nutzung des dynamischen Stromtarifs benötigen Kundinnen und Kunden:

  • ein intelligentes Messsystem<o:p></o:p>
  • einen Zugang zum digitalen Kundenportal der M

Ein intelligentes Messsystem erfasst den Stromverbrauch in kurzen Zeitabständen. Die Messdaten werden alle 15 Minuten übermittelt. Dadurch kann der Verbrauch zusammen mit den aktuellen Börsenstrompreisen korrekt abgerechnet werden.

Wenn Kundinnen und Kunden ein intelligentes Messsystem beantragen möchten, können sie das entsprechende Formular nutzen und an die MEGA senden. Das Formular finden Sie hier:

Antrag Zählerwechsel

Ja. Für das intelligente Messsystem fallen jährliche Kosten an. Die genauen Entgelte können dem Preisblatt der MEGA entnommen werden:

Preisblatt intelligentes Messsystem

Die aktuellen Börsenstrompreise können über SMARD, das Strommarktdatenportal der Bundesnetzagentur, eingesehen werden:

SMARD der Bundesnetzagentur

Nein. Eine Ersparnis ist möglich, aber nicht sicher. Sie hängt davon ab, wie flexibel Kundinnen und Kunden ihren Stromverbrauch an die aktuellen Preise anpassen.

Der dynamische Stromtarif kann über die Website, telefonisch oder vor Ort im MEGA-Kundencenter gebucht werden, sofern die technische Voraussetzung eines intelligenten Messsystems erfüllt ist.

Heizung

Gebäudemodernisierungsgesetz – Das GModG im Überblick

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde grundlegend geändert und trägt nun den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Die wesentlichen Neuregelungen zum Heizungstausch gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Regelungen treten gestaffelt in Kraft. Eine gesetzliche Evaluation der zentralen Regelungen ist für 2030 vorgesehen.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Die bisherige einheitliche Pflicht, bei einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt.

  • Eine funktionierende bestehende Gas- oder Ölheizung muss allein wegen des GModG grundsätzlich nicht sofort ausgetauscht werden.

  • Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich. Für bestimmte neu eingebaute Anlagen gilt jedoch die Biotreppe.

  • Für Nichtwohngebäude kommen zusätzliche Anforderungen an energetische Bewertung, Gebäudeautomation Solarenergie und die Modernisierung besonders ineffizienter Gebäude hinzu.

  • Förderprogramme werden fortgeführt, aber Förderhöhen, Fristen und Voraussetzungen ändern sich.

Das Gebäudeenergierecht stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und Bestandsgebäuden. Dazu gehören unter anderem Heizungstechnik, Wärmedämmung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung in Nichtwohngebäuden, Hitzeschutz, erneuerbare Energien, Energieausweise und bestimmte Prüf- und Nachweispflichten. Für die Bewertung werden je nach Berechnung unter anderem Primärenergie, Endenergie und Nutzenergie betrachtet.

Werden Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Gebäudes erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die gesetzlichen Höchstwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden. Änderungen von höchstens zehn Prozent der jeweiligen Bauteilfläche sind grundsätzlich ausgenommen. Bei größeren Maßnahmen sollten Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig prüfen lassen, welche Anforderungen, Nachweise und Ausnahmen gelten.

Ja, einzelne Austausch- und Nachrüstpflichten bestehen unabhängig von der weggefallenen 65-Prozent-Pflicht fort. Betroffen können zum Beispiel bestimmte Heizkessel sein, die seit mindestens 30 Jahren betrieben werden. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen. Das Alter, die Bauart und die Nutzung des Kessels müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die frühere besondere Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossil betriebenen Heizung ist mit dem GModG entfallen. Andere Beratungs- und Informationspflichten können je nach Gebäude, Verkauf, Vermietung, Sanierung oder Förderprogramm weiterhin bestehen. Eine unabhängige Energieberatung kann trotz der weggefallenen gesetzlichen Pflicht sinnvoll sein.

Nein. Die kommunale Wärmeplanung zeigt, welche Wärmeversorgung am Standort künftig geplant ist. Sie verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer nicht automatisch zum Einbau einer bestimmten Heizungsart und schreibt nicht generell vor, eine Modernisierung aufzuschieben.

GModG Heizungswahl und Biotreppe – für Privat und Gewerbe

Grundsätzlich ja. Das GModG schreibt keinen allgemeinen sofortigen Austausch einer funktionierenden Gasheizung vor. Für einzelne ältere Heizkessel oder technische Anlagen können unabhängig davon andere Prüf-, Nachrüst- oder Austauschpflichten gelten.

Grundsätzlich ja. Die frühere 65-Prozent-Pflicht entfällt. Die neue Heizungsanlage muss aber die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bei bestimmten nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten ab 2029 die Mindestanteile der Biotreppe. Diese Regel gilt nach denselben Grundsätzen für Privatkundinnen und Privatkunden sowie Gewerbekundinnen und Gewerbekunden.

Die Biotreppe ist eine gesetzliche Staffelung steigender Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe. Sie betrifft bestimmte Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben und nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut wurden. Das Einbaudatum, der Energieträger, die konkrete Anlage und mögliche Übergangsregelungen müssen im Einzelfall geprüft werden.egin

Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe

ab dem 1. Januar 2029 10 Prozent

ab dem 1. Januar 2030 15 Prozent 

ab dem 1. Januar 2035 30 Prozent

ab dem 1. Januar 2040 60 Prozent

spätestens ab dem Jahr 2045 100 Prozent klimaneutrale Brennstoffe

Betroffen sein können zum Beispiel Gas-Brennwertheizungen in Einfamilienhäusern, Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern, Öl- und Flüssiggasheizungen, gasbetriebene Heizzentralen, Anlagen im Contracting und gasbetriebene Heizzentralen, die ein lokales Wärmenetz versorgen. Entscheidend ist der Energieträger und nicht das Geschäftsmodell.

Elektrische Wärmepumpen, Anschlüsse an Wärmenetze, vollständig erneuerbar gespeiste lokale Wärmenetze sowie bestimmte Biomasse-, Pellet- und Solarthermieanlagen fallen grundsätzlich nicht unter die Biotreppe. Andere gesetzliche Anforderungen können trotzdem gelten. Bei einem Wärmenetz ist die konkrete Heizzentrale entscheidend.

GModG – Privatkundinnen und Privatkunden

Nein. Das GModG schreibt keinen allgemeinen sofortigen Austausch vor. Prüfen Sie aber, ob für Ihre konkrete alte Heizungsanlage unabhängig davon eine andere Nachrüst-, Prüf- oder Austauschpflicht gilt.

Die besonderen Regeln zur Aufteilung von Betriebskosten zwischen Vermietenden und Mietenden greifen bei einem selbst bewohnten Einfamilienhaus in der Regel nicht. Die Anforderungen an die Heizungsanlage, die Biotreppe, Nachweise, Neubau und Förderungen können trotzdem gelten.

Für wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten kann eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung vorgeschrieben sein. Bei Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, ist die Prüfung grundsätzlich bis zum 30. September 2027 durchzuführen. Bei jüngeren Anlagen gilt grundsätzlich eine Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau oder Aufstellung.

Bei neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen sollen Vermieterinnen und Vermieter ab dem 1. Januar 2028 jeweils die Hälfte der CO-Kosten und der Gasnetzentgelte tragen. Ab dem 1. Januar 2029 kommt die hälftige Beteiligung an den Mehrkosten für klimafreundliche Brennstoffanteile hinzu. Diese Beteiligung ist nach den zugrunde gelegten Regelungen auf einen Bioanteil von 30 Prozent begrenzt. Die konkrete Abrechnung muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgeführt. Nach den aktuell veröffentlichten KfW-Angaben gehören dazu eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten, ein Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von zunächst 28.000 Euro, ein zunächst 16-prozentiger Klimageschwindigkeitsbonus sowie – bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern und je nach Voraussetzungen – ein Einkommensbonus. Der Einkommensbonus beträgt nach den derzeit veröffentlichten Angaben 40 Prozent bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und zehn Prozent bis 50.000 Euro. Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind kann ein Familienzuschlag die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig erhöhen. Die Förderung kann im Einzelfall bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten erreichen. Die Förderbedingungen, Höchstbeträge und Boni können sich ändern. Der Antrag muss je nach Programm rechtzeitig vor Auftragserteilung oder Maßnahmenbeginn gestellt werden. Für Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und sommerlichem Wärmeschutz gelten eigene Förderbedingungen; bei einem individuellen Sanierungsfahrplan kann ein zusätzlicher Bonus möglich sein.

Bestehende Energieausweise behalten grundsätzlich innerhalb ihrer Laufzeit ihre Gültigkeit. Für neue Energieausweise sind zusätzliche digitale Angaben vorgesehen. Ein Energieausweis kann als Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis erstellt werden. Er dient der Information und ersetzt keine individuelle Energieberatung. Bei Neubauten soll außerdem die CO-Belastung über den Lebenszyklus des Gebäudes betrachtet werden, also unter anderem Herstellung der Baustoffe, Bau, Betrieb und späterer Rückbau.

Der bisherige Neubaustandard bleibt als energetische Mindestanforderung bestehen: Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf grundsätzlich höchstens 55 Prozent des Werts eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen. Zusätzlich kommen die Anforderungen des Nullemissionsstandards nach dem vorgesehenen Zeitplan hinzu. Die konkrete Planung muss eine dafür qualifizierte Fachperson anhand der aktuellen gesetzlichen Berechnungsvorgaben erstellen.

Für private Neubauten gilt der Nullemissionsstandard grundsätzlich ab dem 1. Januar 2030. Für Neubauten der öffentlichen Hand mit behördlicher Nutzung gilt er bereits ab dem 1. Januar 2028. Beim Nullemissionsstandard wird die Treibhausgasbilanz des Gebäudes umfassender betrachtet als nur der Energieverbrauch im laufenden Betrieb.

Das Gebäuderecht enthält Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle und an den sommerlichen Wärmeschutz. Dazu gehören unter anderem Grenzwerte für Außenwände, Dächer, Fenster und Bauteile zu unbeheizten Bereichen. Welche Anforderungen gelten, hängt von Bauteil, Umfang und Art der Maßnahme ab. Starre Dämmstärken aus allgemeinen Ratgebern können die gesetzliche Prüfung nicht ersetzen.

Nein. Für Wohngebäude gibt es kein mit Nichtwohngebäuden vergleichbares stufenweises Sanierungsziel für die energetisch schlechtesten Gebäude.

GModG – Gewerbekundinnen und Gewerbekunden

Nein. Die Grundregeln der Biotreppe gelten für Gewerbekundinnen und Gewerbekunden genauso wie für Privatkundinnen und Privatkunden. Betroffen sein können bestimmte nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Die Stufen betragen zehn Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035, 60 Prozent ab 2040 und 100 Prozent klimaneutrale Brennstoffe spätestens ab 2045.

Eine gasbetriebene Heizzentrale kann unter die Biotreppe fallen, auch wenn sie mehrere Gebäude oder ein lokales Wärmenetz versorgt. Bei einem vollständig erneuerbar betriebenen Wärmenetz gilt die Biotreppe für die angeschlossenen Kundinnen und Kunden grundsätzlich nicht. Für die Heizzentrale und für Wärmenetze können daneben weitere gesetzliche Anforderungen gelten.

Neben der Heizung können Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomation, Steuerung und Überwachung sowie weitere technische Anlagen in die energetische Bewertung und Planung einbezogen werden. Produktions- und Prozesswärme sollte von der Raumheizung getrennt betrachtet werden.

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand mit behördlicher Nutzung gilt der Nullemissionsstandard bereits ab dem 1. Januar 2028.

Für alle anderen Neubauten gilt er grundsätzlich ab dem 1. Januar 2030.

Für neu zu errichtende Nichtwohngebäude gilt grundsätzlich, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung höchstens 55 Prozent des Werts eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen darf. Der Referenzwert wird unter anderem nach Geometrie, Nutzung und technischer Ausstattung bestimmt.

Werden Außenbauteile eines beheizten oder gekühlten Nichtwohngebäudes erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten werden. Auch Lüftung, Kühlung, Beleuchtung, Gebäudeautomation und sommerlicher Wärmeschutz können relevant sein. Umfang und Art der Maßnahme bestimmen, welche Nachweise erforderlich sind.

Der Gesetzgeber setzt bei den energetisch schlechtesten Nichtwohngebäuden an. Bis 2030 sollen die energetisch schlechtesten 16 Prozent des Nichtwohngebäudebestands modernisiert werden. Bis 2033 sollen die energetisch schlechtesten 26 Prozent des Bestands folgen. Welche Gebäude konkret betroffen sind und welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der energetischen Einstufung und den gesetzlichen Schwellenwerten ab.

Nein. Die Prüfpflicht, die an mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbstständige Nutzungseinheiten anknüpft, ist keine allgemeine Pflicht für reine Gewerbeobjekte. Für Klima- und Lüftungsanlagen gelten jedoch eigene Inspektionspflichten weiter. Diese richten sich unter anderem nach Anlagengröße, Leistung, Alter und Nutzung. Unternehmen sollten die Prüf- und Dokumentationspflichten ihrer Klima- und Lüftungsanlagen gesondert erfassen.

Für Unternehmen und Nichtwohngebäude greift bei der Heizungsförderung grundsätzlich nur die Grundförderung. Einkommensabhängige Boni und der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende private Eigentümerinnen und Eigentümer gelten hier nicht. Die förderfähigen Kosten werden nach der Nettogrundfläche des Gebäudes gedeckelt. Nach den derzeit veröffentlichten KfW-Angaben gelten dabei Flächenstufen und Höchstbeträge, die vor der Beauftragung anhand des aktuellen Förderprogramms geprüft werden müssen.

Nettogrundfläche

  • bis 150 Quadratmeter 28.000 Euro

  • mehr als 150 bis 400 Quadratmeter 28.000 Euro plus 197 Euro je zusätzlichem Quadratmeter nach Programmvorgabe

  • mehr als 400 bis 1.000 Quadratmeter zuzüglich 118 Euro je zusätzlichem Quadratmeter nach Programmvorgabe

  •  

  • mehr als 1.000 Quadratmeter zuzüglich 79 Euro je zusätzlichem Quadratmeter nach Programmvorgabe

Die Tabelle ist eine vereinfachte Orientierung. Maßgeblich sind das jeweils aktuelle KfW-Programm, die Nettogrundfläche, technische Mindestanforderungen, beihilferechtliche Vorgaben und die Verfügbarkeit von Fördermitteln.

Das wohngebäude-spezifische Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ist ein Instrument für Wohngebäude. Bei Gewerbemietverträgen gilt grundsätzlich eine pauschale Aufteilung nach den dafür geltenden Regeln. Diese Aufteilung kann vertraglich abweichend geregelt werden. Entscheidend ist daher der konkrete Mietvertrag – nicht allein eine automatische gesetzliche Stufenberechnung wie bei Wohngebäuden. Prüfen Sie insbesondere Mietvertrag, Betriebskostenregelung, Zuständigkeit für die Heizungsanlage und Modernisierungsvereinbarungen.

Für Klima- und Lüftungsanlagen können eigene Inspektionspflichten bestehen. Diese laufen unabhängig von der Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen weiter. Unternehmen sollten Anlagentyp, Leistung, Alter, Nutzung, letzte Inspektion und erforderliche Nachweise erfassen und die Prüfungen fristgerecht veranlassen.

Das GModG betrifft in erster Linie Gebäude und ihre Wärmeversorgung. Prozesswärme für Produktionsabläufe kann anders zu bewerten sein und zusätzlichen Energie- oder Umweltvorschriften unterliegen. Raumheizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Prozesswärme sollten deshalb getrennt erfasst werden.

Für Nichtwohngebäude gelten teilweise andere Anforderungen als für Wohngebäude. Die Bewertung kann Nutzung, beheizte und gekühlte Flächen, technische Anlagen und verschiedene Nutzungszonen berücksichtigen. Welcher Ausweis und welches Berechnungsverfahren erforderlich sind, hängt vom Einzelfall und den geltenden Vorgaben ab.

Für neue öffentliche Nichtwohngebäude, größere Nichtwohngebäude und bestimmte Bestandsgebäude können je nach Gebäudeart und Zeitpunkt Pflichten zur Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen gelten. Bei Neubau oder umfassender Sanierung können außerdem nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz Vorgaben für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte bestehen. Landesrecht Nordrhein-Westfalen und örtliche Regelungen sind zusätzlich zu prüfen.

GModG – Gemischt genutzte Gebäude

Ein Gebäude ist gemischt genutzt, wenn es sowohl Wohnbereiche als auch gewerblich genutzte Bereiche enthält, zum Beispiel ein Wohn- und Geschäftshaus, ein Wohnhaus mit Ladenlokal oder ein Gebäude mit Wohnungen und Büros.

Für Wohn- und Gewerbebereiche können unterschiedliche Anforderungen gelten. Das betrifft unter anderem energetische Berechnung, Energieausweis, Heizungs-, Lüftungs- und Kältetechnik, Förderungen, Mietkosten, Solarenergie, Ladeinfrastruktur und Modernisierungspflichten. Die Wohn- und Gewerbeteile sollten getrennt bewertet werden.

Bei einer gemischt genutzten Immobilie ist zu prüfen, ob die Wohnbereiche die Voraussetzungen für die Heizungsprüfung ab sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten erfüllen. Für die gewerblich genutzten Bereiche gilt diese Wohngebäude-Regel nicht automatisch. Klima- und Lüftungsanlagen im Gewerbeteil können unabhängig davon eigenen Inspektionspflichten unterliegen.

Für Wohnflächen gelten die wohngebäude-spezifischen Regeln. Für Gewerbeflächen ist der konkrete Gewerbemietvertrag entscheidend. Erfassen Sie Kosten, Verbrauch, technische Anlagen und Zuständigkeiten möglichst getrennt.

GModG – Förderungen und wichtige Fristen

Bei vielen Förderprogrammen muss der Antrag vor der Auftragsvergabe oder vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die konkrete Regelung hängt vom jeweiligen Programm ab. Beginnen Sie erst mit der Maßnahme, wenn Förderfähigkeit, Antragstermin und technische Voraussetzungen geklärt sind.

Bei privaten Wohngebäuden können neben der Grundförderung je nach Voraussetzungen weitere Boni greifen. Bei Unternehmen und Nichtwohngebäuden greift grundsätzlich nur die Grundförderung; die förderfähigen Kosten werden nach der Nettogrundfläche gedeckelt. Für Unternehmen gelten zusätzlich andere Antragsbedingungen und beihilferechtliche Vorgaben.

Ja, dies kann je nach Programm möglich sein. Ausschlüsse, Höchstgrenzen, technische Bedingungen und beihilferechtliche Vorgaben müssen im Einzelfall geprüft werden.

GModG – Prüflisten

  1. Alter, Bauart und Zustand der Heizungsanlage prüfen.

  2. Mögliche Nachrüst-, Prüf- oder Austauschpflichten klären.

  3. Heizungsoptionen einschließlich Wärmepumpe, Wärmenetz, Hybridlösung und Gasheizung vergleichen.

  4. Biotreppe und Brennstoffnachweise bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung berücksichtigen.

  5. CO-Kosten, Netzentgelte und langfristige Brennstoffkosten einbeziehen.

  6. Kommunale Wärmeplanung am Standort prüfen.

  7. Förderbedingungen vor der Beauftragung klären.

  8. Einbaudatum, technische Unterlagen, Rechnungen und Nachweise aufbewahren.

  1. Gebäude als Nichtwohngebäude oder gemischt genutztes Gebäude einordnen.

  2. Eigentum, Betreiberverantwortung und Zuständigkeiten klären.

  3. Heizungs-, Warmwasser-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Beleuchtungsanlagen erfassen.

  4. Biotreppe bei gas-, öl- oder flüssiggasbetriebenen Neuanlagen berücksichtigen.

  5. Nullemissionsstandard und Solarpflichten nach Gebäudeart und Baujahr prüfen.

  6. Worst-first-Risiko für besonders ineffiziente Nichtwohngebäude bewerten.

  7. Inspektionspflichten für Klima- und Lüftungsanlagen erfassen.

  8. Förderung, Nettogrundfläche, Höchstbeträge und Antragstermin prüfen.

  9. Mietvertrag, Betriebskostenregelung und Kostenaufteilung prüfen.

  10. Technische Unterlagen, Einbaudaten, Prüfberichte, Rechnungen und Nachweise dokumentieren.

GModG – Weiterführende Informationen

Für die individuelle Bewertung Ihres Gebäudes, Ihrer Heizungsanlage oder Ihres Fördervorhabens nutzen Sie bitte zusätzlich eine qualifizierte Energieberatung und bei Bedarf eine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften

Aktueller Gesetzestext bei Gesetze im Internet

Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz

KfW: Heizungsförderung

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

 

Hinweis der MEGA: Für Fragen zu Ihrem persönlichen Anschluss, Ihrem Energievertrag oder Ihrer Versorgungssituation wenden Sie sich bitte an die Kundenberaterinnen und Berater der MEGA. Die Homepage kann diese FAQ als allgemein verständliche Orientierung veröffentlichen; sie ersetzt keine Einzelfallberatung. Sie erreichen uns per Mail an info@mega-monheim.de, telefonisch über die +492173 9520-222 oder in unserem Kundencenter. 

Der Glasfaser-Anschluss für Einfamilienhäuser

Hier finden Sie schnell und übersichtlich wichtige Informationen zum FTTH-Glasfaser-Hausanschluss in Einfamilienhäusern.

E-Mobilität

Wallbox

Der Leistungsbedarf von Elektroautos ist hoch und wird während des Ladevorgangs über einen langen Zeitraum abgerufen. Bei Ladung über eine handelsübliche Steckdose kann es zu Beschädigungen in der Elektroinstallation kommen.

Wallboxen werden in der Regel fest mit der privaten Gebäudeinstallation verbunden, aus diesem Grund wird der Großteil der Wallboxen gekauft. Miet-Wallboxen sind im privaten Bereich eher die Ausnahme.

Die Installation muss von einem Elektrofachbetrieb durchgeführt werden.

Die Kosten für eine einfache Installation der Wallbox betragen zwischen 1.000 bis 1.500 Euro. 

Wallboxen gibt es in mehreren Ausführungen. Eine einfache Wallbox ohne Kabel erhält man schon für rund 800 Euro. Eichrechtskonforme Wallboxen kosten hingegen mindestens 1.800 Euro. Somit betragen die Kosten für die Wallbox inklusive Installation zwischen 2.000 und 3.500 Euro.

Die Installation einer eichrechtskonformen Wallbox ist notwendig, wenn Sie Ladevorgänge abrechnen möchten oder an einer Wallbox mit einem privaten und einem dienstlichen Fahrzeug laden. 

Aktuelle Förderkonditionen können sie unter folgendem Link einsehen.

Wallboxen müssen eine geeignete Datenschnittstelle aufweisen (OCPP fähig). Bei privat geladenen Firmenfahrzeugen ist in der Regel eine eichrechtskonforme Wallbox zu verwenden. Gleiches gilt, falls mehrere Fahrzeuge die Wallbox nutzen und einzelne Ladevorgänge steuerrechtlich abgerechnet werden müssen.

Grundsätzlich sind Elektroautos, die einen Typ 2 Stecker haben, mit allen Wallboxen kompatibel.

In der Regel dauert ein Ladevorgang zwischen 5 bis 10 Stunden je nach Größe und Ladezustand des Elektroautos. Bei den Schnellladern (Laden mit Gleichstrom) beträgt eine Ladung von 10 auf 80 Prozent rund 20 Minuten.

Mietende und Wohnungseigentümende haben in einer WEG das Recht auf die Installation einer Wallbox. Die anfallenden Kosten für die Wallbox müssen allerdings selbst getragen werden, deshalb sollte man sich mit seiner Nachbarschaft abstimmen, um die anfallenden Kosten aufteilen zu können. Darüber hinaus gibt es bei der Installation von mehr als einem Ladepunkt Anforderungen des Netzbetreibenden an die Ladeinfrastruktur. Hier beraten wir Sie und Ihre WEG gerne.

Der durchschnittliche Verbrauch eines E-Autos pro 100 km beträgt zwischen 15 bis 20 kWh. Bei einer Laufleistung von 10.000 km/Jahr entspricht dies einem Verbrauch von 1.500 bis 2.000 kWh/a. Bei einem Strompreis von zum Beispiel 40 ct/kWh betragen die Jährlichen Ladekosten zwischen 600 und 800 Euro.

Hiermit möchten wir Sie über die aktuellen Konditionen für das Ad-hoc Laden informieren: 

  • Arbeitspreis: 0,52 €/kWh
  • Ladepauschale: 0,58 € pro Ladevorgang
  • Blockiergebühr: Ab 4 Stunden fällt eine Gebühr von 10 ct/Minute an (Diese tritt in Kraft, sobald das Fahrzeug länger als 4 Stunden an der Säule steht)

Für die Kombination einer Wallbox mit einer Photovoltaik-Anlage ist ein spezielles Wallbox Modell notwendig, damit die Wallbox mit der Photovoltaik-Anlage kommunizieren kann. Hierzu kann Sie Ihr Elektroinstallateur beraten. Allerdings muss beachtet werden, dass Photovoltaik-Strom sehr volatil ist und deshalb nie vollständig im Haushalt und dem Elektroauto verbleiben kann. Das Elektroauto wird zumeist nachts geladen und wird somit hauptsächlich mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz geladen.

Ja, kann man, sofern die Wallbox über das entsprechende Kommunikationsmodul verfügt, um mit dem Wechselrichter Daten austauschen zu können. Hierzu kann Sie Ihr Elektroinstallateur beraten.

In der Regel benötigt das Elektroauto eine höhere Stromleistung als die Photovoltaik-Anlage bereitstellen kann. Aus diesem Grund kommt auch anteilig Netzstrom zum Einsatz.

Nein, die Ladekabel sind während des Ladevorgangs verriegelt, somit kann das Ladekabel nicht gestohlen werden.

Maximale Leistung der LadeeinrichtungAnmeldepflicht NetzbetreiberZustimmungspflicht NetzbetreiberErgänzung
< 4,6 kWNeinNeinBei mehreren Ladeeinrichtungen mit einer gesamten Ladeleistung von ≥11kW gelten Anmelde- und Zulassungsflicht
≤ 4,6 kW bis < 11 kWJaNeinBei mehreren Ladeeinrichtungen mit einer gesamten Ladeleistung ≥11kW gilt auch eine Zulassungspflicht
≥ 11 kWJaJa 

E-Mobilität

Wallbox für Unternehmen

Ladeinfrastruktur kann sowohl Ihren hybriden und elektrischen Fuhrpark als auch Elektrofahrzeuge von Mitarbeitenden laden. Auf diese Weise erhalten Sie die Möglichkeit Ihren Fuhrpark zukunftsgerichtet und nach Bedarf zu entwickeln. Darüber hinaus steigert das Angebot von Ladeinfrastruktur am Arbeitsplatz die Attraktivität Ihrer Firma als Arbeitgeber.

Die Fördermöglichkeiten für Unternehmen sind vielfältig und hängen grundlegend von Ihrem Vorhaben ab. Daher beraten wir Sie gerne individuell und binden bei Bedarf einen unabhängigen Fördermittelberatenden ein.

Die Möglichkeit einen ganzen Fuhrpark mit Ladeinfrastruktur zu versorgen gibt es, ja. Allerdings muss der Leistungsbedarf für den Fuhrpark mit der verfügbaren Leistung abgeglichen werden. Hier unterstützen wir Sie zielgerichtet und integrieren ein Lade- und Lastmanagement, um den baulichen Aufwand so gering wie möglich zu erhalten und kosteneffizient zu arbeiten.

Die MEGA bietet gesonderte Abrechnungen des Firmenfuhrparks und der einzelnen Mitarbeitenden an. Die Ladeinfrastruktur muss hierfür gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sprechen Sie uns gerne an.

Ja, die MEGA errichtet schlüsselfertige Ladeinfrastruktur für Ihren individuellen Anwendungsfall. Auch die Betriebsführung decken wir auf Ihren Wunsch hin ab. 

Das eichrechtskonforme Laden wird seitens des Gesetzgebers gefordert, um die korrekte Abrechnungen von Ladevorgängen zu gewährleisten. Lediglich eichrechtskonforme Ladeinfrastruktur darf mit Mitarbeitenden abgerechnet werden. Ob Sie eichrechtskonforme Ladepunkte benötigen, erarbeiten wir gerne mit Ihnen gemeinsam in einem Vorort-Termin.

E-Mobilität

Öffentliches Laden

Schritt 1: eCharge+ App runterladen und einrichten

Schritt 2: Verbinden Sie Ihr Elektroauto per Kabel mit der Ladestation.

Schritt 3: Gehen Sie in Ihre eCharge+ App und rufen Sie den gewünschten Ladepunkt auf. - Geben Sie dazu entweder die Nummer der Ladestation in das Suchfeld der App ein oder scannen Sie mit dem ID-Scanner die Nummer direkt an der Ladestation ab.

Schritt 4: Klicken Sie auf „Laden vorbereiten“.

Schritt 5: Wählen Sie Ihre gewünschte Zahl Art sowie Ladeoptionen aus.

Schritt 6: Starten Sie Ihren Ladevorgang. Die beiden Kabelenden werden verriegelt, sobald der Ladevorgang freigegeben wurde.

Es wird kein Ladekabel benötigt diese sind an den Ladestationen vorhanden.

Ja, die MEGA vertreibt nur 100 Prozent Ökostrom.

Das können Sie in der App einsehen.

Es bedeutet nichts anderes als das spontan (ad hoc) Lader an jeder Ladestation laden dürfen, ohne sich vorher bei dem Betreibenden registriert oder vertraglich an den Betreibenden gebunden zu haben.

Die Bezahlung erfolgt unmittelbar vor oder nach dem Ladevorgang direkt an einem integrierten Bezahlterminal mit EC- oder Kreditkarte oder online auf der Website des Betreibenden.

Photovoltaik

Photovoltaikanlage

Photovoltaik-Anlagen erzeugen elektrischen Strom welcher für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage vorrangig im Haus verbraucht werden sollte. Überschussmengen werden in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist.

Solarthermie-Anlagen erzeugen durch Solarstrahlung Wärme für die Warmwasserbereitung sowie für die Heizungsunterstützung.

Photovoltaik: ein Photovoltaikmodul wandelt durch den photovoltaischen Effekt Sonnenenergie in Elektrizität um. Durch die Einstrahlung der Sonne auf das Modul entsteht eine Spannung zwischen Vorder- und Rückseite.

Solarthermie: die Module der Solarthermie beinhalten, Sonnenkollektoren die mithilfe eines Absorbers direkt auftreffende Sonnenstrahlen aufnehmen und in Wärme umwandeln. Die Umgebungstemperatur spielt dabei kaum eine Rolle, das heißt auch bei Minus-Außentemperaturgraden kann eine Solarthermie-Anlage bei direkter Sonneneinstrahlung Wärme erzeugen. Solarthermie-Anlagen und Photovoltaik-Anlagen arbeiten getrennt voneinander.

Während bei der Volleinspeisung der gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, wird bei der Teileinspeisung (Prosumer-Anlagenbetrieb), der Strom zuerst im hauseigenen Stromkreis verbraucht. Der Strom der nicht genutzt oder gespeichert werden kann, wird erst dann ins öffentliche Stromnetz eingespeist.

In diesem Fall wird die noch benötigte Energie, der sogenannte Reststrom, aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Gerne bieten wir Ihnen für den Reststrom unseren Ökostrom an. Sprechen Sie uns dazu gerne an.

Als Eigenverbrauch bezeichnet man den selbstgenutzten Anteil des erzeugten Solarstroms. Ein Beispiel: Werden pro Jahr durch die PV-Anlage 6.000 kWh Solarstrom erzeugt und davon 3.600 kWh direkt im eigenen Gebäude verbraucht, so beträgt der Eigenverbrauchsanteil 60 Prozent.

Als Autarkiegrad bezeichnet man den Anteil des selbstgenutzten Solarstroms der PV-Anlage an Ihrem Gesamtstrombedarf.

Ein Beispiel: Der jährliche Strombedarf beträgt 6.500 kWh. 3.600 kWh des Solarstroms nutzen Sie direkt im Gebäude. Damit beträgt Ihre Unabhängigkeit/der Autarkiegrad 55 Prozent.

Das Investitionsvolumen einer Photovoltaik-Anlage ist spezifisch für jeden Fall zu betrachten, es kommt auf die Anlagen Größe, die Gegebenheiten des Dachs und der Einfachheit der Installation am Gebäude an. Rechnen Sie bitte mit circa 1.500 bis 3.000 Euro netto je kWp.

Die grundsätzliche Eignung inklusive Stromerzeugungsprognose einer Photovoltaik-Anlage für Ihr Objekt können Sie anhand des Solarkatasters des Landes NRW abschätzen. Abrufbar ist das Kataster unter folgendem Link: https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster

Eine Photovoltaik-Anlage (mit Eigenstromnutzung) amortisiert sich in der Regel zwischen 9 bis 15 Jahren.

Eine PV-Anlage, welche auf den Eigenverbrauch ausgerichtet ist, amortisiert sich in der Regel schneller als eine Vollbelegung (überdimensionierte PV-Anlage)

Photovoltaik: Für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom erhalten Anlagenbetreibende eine Einspeisevergütung. Darüber hinaus soll für kleine Photovoltaik-Anlage ab 2023 für die Lieferung und Installation die Mehrwertsteuer entfallen.

Solarthermie: werden mit bis zu 25 Prozent der Investitionskosten gefördert (www.bafa.de)

Batteriespeicher fungieren als Nachtspeicher. Sie haben die Kapazitäten, den nachts benötigten Strom (zum Beispiel für Kühlgeräte, Pumpen oder Stand-by-Verbraucher) tagsüber zu speichern und nachts wieder abzugeben. Damit erhöht sich der Autarkiegrad der Photovoltaik-Anlage. Speicher haben zu wenig Kapazitäten, um den gespeicherten Sonnenstrom für Tage oder Wochen zu bevorraten. Ein Batteriespeichersystem erhöht in der Regel den Eigenverbrauchsanteil des Solarstroms, ist aber aufgrund der derzeit hohen Investitionskosten oft nicht wirtschaftlich.

Die Wirtschaftlichkeit verbessert sich mit fallenden Speicherpreisen sowie steigenden Strompreisen. Heutzutage gehört die Integration eines Solarspeichers aber dazu, weil der Wunsch nach Strom-Autarkie dem der Wirtschaftlichkeit meistens übersteigt.

Photovoltaik: 20 bis 30+ Jahre (Herstellende geben meist 10 Jahre Garantie auf die Module)

Solarthermie: 20 bis 25 Jahre (Herstellende geben meisten 10 Jahre Garantie auf die Module)

Die Installation einer Photovoltaik-Anlage dauert in der Regel bei 3 bis 5 Tage, allerdings kann das je nach Größe der Anlage abweichen. Aufgrund der hohen Nachfrage sowie des Handwerker- und Materialmangels kann die Realisierung der Anlage derzeit mehrere Monate dauern.

Die Photovoltaik-Module auf dem Dach sind wartungsfrei. Verunreinigungen werden vom Regen automatisch weggewaschen. Der Wechselrichter sowie die Sicherheitseinrichtungen (Überspannungsschutz und selektiver Hauptleitungsschutzschalter) in der Unterverteilung sollten regelmäßig überprüft werden. Sprechen Sie bitte hierzu mit Ihrem Solarteur.

Die Photovoltaik-Anlage erzeugt auch bei Wolken noch Strom, allerdings ist die Leistung der Photovoltaik-Module durch die Wolken minimiert. Im Vergleich zu sonnigen Tagen kann die Leistung der Photovoltaik-Anlage um circa 30 bis 60 Prozent fallen.

Zu den Zeiten, als es noch eine hohe Einspeisevergütung gab galt das Gebot der Südausrichtung, damit die Anlage den maximalen Solarstromertrag erzeugt. Heutzutage wird lieber eine Ost/West-Ausrichtung bevorzugt, weil die Photovoltaik-Anlage zwar dadurch Ertragseinbußen von rund 10 Prozent hat, dafür der Strom aber ganztägig dem Haus und damit dem Verbrauchenden zur Verfügung steht. Lediglich eine komplette Installation auf der Nordseite des Gebäudes ist nicht empfehlenswert.

Nein (§65 der Landesbauordnung NRW), es kann allerdings Ausnahmen geben wie bei Denkmal geschützten Gebäuden, dort muss eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erfolgen. Darüber hinaus gibt es städtebauliche Auflagen im Bereich der Monheimer Altstadt.

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist im Allgemeinen sehr sicher. Aber auch bei gewissenhafter Montage und bestimmungsgemäßem Betrieb kann ein gewisses Restrisiko nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gerade weil das Schadensrisiko sehr gering ist, sind kleinere Photovoltaik-Anlage häufig durch die bestehenden Wohngebäudeversicherungen mit abgedeckt. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Wohngebäudeversicherung daraufhin zu prüfen und gegebenenfalls eine Erweiterung dazu abzuschließen. Darüber hinaus gibt es auch eigenständige PV-Versicherungen, welche dann typischerweise eine Betreibendenhaftpflicht und den Ertragsausfall miteinschließen.

Einerseits reduzieren Sie mit dem direkt genutzten Solarstrom Ihren bisherigen Stromnetzbezug. Der reguläre Strompreis Ihres Stromliefernden wird substituiert, weshalb Sie bares Geld einsparen.

Darüber hinaus wird der erzeugte Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen, automatisch in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Hierfür erhalten Sie eine Einspeisevergütung gemäß dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anlageninbetriebnahme und wird konstant für jede eingespeiste Kilowattstunde Solarenergie über 20 Jahre gezahlt.

Die Einspeisevergütung ist steuerrechtlich Ihre Einnahme, welche für die steuerrechtliche Bewertung herangezogen wird. Eine allgemeingültige Aussage kann nicht getroffen werden, weshalb Sie auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberatenden oder Ihrem Finanzamt Rücksprache halten sollten. Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp kann ein Antrag beim Finanzamt beantragt werden, dass mit der Anlage keine Gewinnabsicht im Fokus steht. Somit muss der Ertrag nicht versteuert werden.

Ja, Sie müssen einen Zweirichtungszähler bei der MEGA über das Formblatt S6 beantragen. Der Tausch des Stromzählers wird von der MEGA durchgeführt und ist kostenlos.

Generell ist jeder Elektroinstallationsbetrieb eine potenzielle Ansprechpartnerin oder potentieller Ansprechpartner. In einschlägigen Portalen finden Sie eine Fülle von Anbietenden. Beispielhaft ist hier: https://www.solaranlagen-portal.com zu nennen. Gerne können Sie darüber hinaus auch die lokalen Installationsunternehmen ansprechen. Die MEGA als lokales Energieversorgungsunternehmen agiert grundsätzlich Anbietenden unabhängig.

Ja, für Strom den Sie weiterhin aus dem Stromnetz beziehen, können Sie Ihren Stromliefernden frei wählen. Die MEGA bieten Ihnen schon heute attraktive Angebote für die Stromlieferung. Schauen Sie sich zum Beispiel gleich unseren Ökostrom an.

Anmeldung/Anschlussanfrage für eine Erzeugungsanlage (Formblatt S19)

Messkonzept für Erzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Netz der MEGA (Formblatt S20)

Inbetriebnahmeprotokoll für eine EEG‐Anlage (Formblatt S21)

Informationen zum Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Netz der MEGA (Merkblatt S9)

Änderungen / Neuerungen ab 2021 für Erzeugungsanlagen (Merkblatt S8)

Anmeldung und Inbetriebnahme einer steckfertigen Erzeugungsanlage (Formblatt S31)

EEG 2023

 Prosumer 

Volleinspeiser

LeistungEinspeisevergütungLeistungEinspeisvergütungZuschuss VolleinspeiserGesamt Einspeisevergütung
<10 kWp

8,6 ct/kWh

<10 kWp

8,6 ct/kWh

4,8 ct/kWh

13,4 ct/kWh

<40 kWp

7,5 ct/kWh

<40 kWP

7,5 ct/kWh

3,8 ct/kWh

11,3 ct/kWh

<750 kWp

6,2 ct/kWh

<100 kWp

6,2 ct/kWh

5,1 ct/kWh

11,3 ct/kWh

  <300 kWp

6,2 ct/kWh

3,2 ct/kWh

9,4 ct/kWh

  <750 kWp

6,2 ct/kWh

0,0 ct/kWh

6,2 ct/kWh

      

1 kWp benötigt in der Regel ca. 5-6 m² Dachfläche.

Wärme

Wärmepumpe

  • Vollständige Kostenübernahme sowie Wartung und Instandhaltung der neuen Stromwärmepumpe
  • Bis zu 15 Jahre Garantie inklusive aller anfallenden Reparaturen und Ersatzteile
  • Freie Handwerkerwahl
  • 24-Stunden-Service an 365 Tagen im Jahr
  • Demontage und Entsorgung der alten Heizungsanlage
  • Beantragung möglicher Fördergelder

Jede Art von Wärmepumpen (Luft-, Wasser-, sowie Sole-Wasser Wärmepumpen) bietet MEGA im Rahmen des MEGAtherm an. Der MEGAtherm-Anlagenservice beinhaltet die Installationskosten der Wärmepumpe. Kosten für Brunnen-, oder Solebohrungen werden bauseits durchgeführt.

Wärmepumpen arbeiten wirtschaftlich bei möglichst niedrigen Heiztemperaturen. Deshalb sind Gebäude mit einer Fußbodenheizung gut geeignet. Als grober Richtwert sind Gebäude jünger als Baujahr 1995 geeignet für den Einsatz einer Wärmepumpe. Ist das Gebäude älter, muss individuell der Einsatz bewertet werden. Hierzu steht Ihnen Ihr Fachbetrieb sowie die MEGA gerne beratend zur Seite.

Üblicherweise liegen die Kosten für die Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe inkl. Demontagekosten der Altanlage sowie Zubehör zwischen 25.000 bis 35.000 Euro.

Ja, der Eigenanteil kann durch die BEG-Förderung geleistet werden. Alternativ kann die Fördersumme als Einmalzahlung ausgezahlt werden.

MEGA bietet Ihnen gerne einen separaten vergünstigten Stromtarif für Ihre neue Strom-Wärmepumpe an.

Ja, im Rahmen der BEG-Förderung werden Wärmepumpen-Heizungen gefördert. Hier zu beraten wir Sie gerne. Alternativ können Sie die aktuellen Fördersätze einsehen.

MEGA hat für Heizungsanlagen nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine Verwertungsmöglichkeit in anderen Objekten.

Daher richten wir uns nach den Wünschen der Kundschaft, folgende Möglichkeiten gibt es: 

  • Anlage geht in das Eigentum der Kundin/des Kunden über MEGA baut nach Vertragsende die Anlage auf Kundenwunsch aus
  • MEGA bietet einen Betriebsführungsvertrag an (in der Regel fünf weitere Jahre)

Hierbei bietet MEGA zwei Möglichkeiten:

  • Die Heizungsanlage kann zu dem jeweiligen Zeitwert abgekauft werden
  • Die neue Käuferin oder der neue Käufer kann mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintreten

Bei der Wahl des Stromanbietenden ist die Kundschaft in ihrer Entscheidung frei.

Wärme

Erdgas-Brennwertheizung

  • Finanzierung, Wartung und Instandhaltung der Heizungsanlage
  • Preisgarantie für den Wärmegrundpreis
  • Effiziente Energieversorgung mit Erdgas auf dem neuesten Stand der Technik
  • 24-Stunden-Service an 365 Tagen im Jahr
  • Bis zu 15 Jahre Garantie auf den Heizkessel inklusive aller anfallenden Reparaturen und Ersatzteile
  • Demontage und Entsorgung der alten Heizungsanlage

Üblicherweise liegen die Kosten für die Installation einer Brennwertheizung inklusive Demontagekosten der Altanlage, Schornsteinsanierung sowie Zubehör zwischen 9.000 bis 15.000 Euro.

Ja, die Übernahme eines Eigenanteils bis zu einer Höhe von 50 Prozent der Gesamtinstallationskosten ist möglich. Durch den Eigenanteil reduziert sich der monatliche Grundpreis um 8 Euro/Monat je 1.000 Euro Zusatzzahlung.

Wärmeerzeugungsanlagen mit fossilen Energieträgern (zum Beispiel Erdgas) werden nicht gefördert

MEGA übernimmt die Kosten für die jährliche Wartung, den Schornsteinfeger sowie die Instandhaltung während der gesamten Vertragslaufzeit.

MEGA hat für Heizungsanlagen nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine Verwertungsmöglichkeit in anderen Objekten. Daher richten wir uns nach den Wünschen des Kunden.

Es gibt folgende Möglichkeiten:  

  • Die Anlage geht in das Eigentum der Kundschaft über
  • MEGA baut nach Vertragsende die Anlage auf Kundschaftwunsch aus
  • MEGA bietet einen Betriebsführungsvertrag an (in der Regel für fünf weitere Jahre)

Ja, die Kosten können (anteilig bis komplett) auf Ihre Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Hierbei bietet MEGA zwei Möglichkeiten:

  • Die Heizungsanlage kann zu dem jeweiligen Zeitwert abgekauft werden
  • Die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer kann mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintreten

MEGA gewährleistet unseren Kundinnen und Kunden einen günstigen Wärmearbeitspreis über die Vertragslaufzeit. Dieser ändert sich jährlich gemäß den Jahresdurchschnitts-Indizes (Fernwärme-Indizes und Erdgas-Indizes) des jeweiligen Vorjahres. Das Erdgas kann während der Vertragslaufzeit nicht von einem anderen Anbitendem bezogen werden.

Bauen

Balkonkraftwerk

Die Kosten für ein Balkonkraftwerk beträgt zwischen 800 und 2000 EURO.

Aktuell gibt es in Monheim am Rhein keine Förderung.

Ein Balkonkraftwerk amortisiert sich in der Regel in den Zeitraum zwischen 6 bis 8 Jahren.

Der erzeugte Sonnenstrom wird üblicherweise zu ca. 2/3 in der Wohnung verbraucht. Das letzte Drittel fließt automatisch in das Netz der öffentlichen Versorgung. Mit Einsatz eines Speichers können 100% des Solarstroms in der Wohnung genutzt werden. Ob ein Speicher wirtschaftlich ist, hängt von den Investitionskosten ab. Aktuell werden die Balkonkraftwerke inklusive Speicher als Bundle verkauft.

Die Photovoltaik-Module haben eine Lebensdauer von 15-25 Jahre.

Die Photovoltaik-Anlage erzeugt auch bei Wolken noch Strom, allerdings ist die Leistung der Photovoltaik-Module durch die Wolken minimiert. Im Vergleich zu sonnigen Tagen kann die Leistung der Photovoltaik-Anlage um circa 10 bis 50 Prozent fallen.

Ja, Sie müssen einen Zweirichtungszähler bei der MEGA über das Formblatt S6beantragen.

Nein, wenn der Strom im eigenen Stromkreis nicht verbraucht oder gespeichert wird, geht der Strom ohne Einspeisevergütung in das öffentliche Netz.

Nein, Balkonkraftwerke sind nun im Katalog „privilegierter“ Maßnahmen aufgelistet. Vermieter sind verpflichtet, Mietern das Recht zur Installation und Nutzung zu geben. 

Gemäß VDE-Norm müssen Steckdosen, welche für Balkonkraftwerke genutzt werden, einen Berührungsschutz aufweisen. Herkömmliche Haushaltssteckdosen haben dies nicht. Ausdrücklich verboten ist es allerdings nicht. Wir empfehlen die Nutzung einer sogenannten Wieland-Steckdose.

Anmeldung und Inbetriebnahme einer steckfertigen Erzeugungsanlage (Formblatt S31)

Eine verpflichtende Anmeldung ist nur bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) nötig, bei der MEGA (Stromnetzbetreiber) entfällt diese Verpflichtung

Anlagenleistung bis 2.000 Wp und Wechselrichterleistung bis 800 W sind erlaubt.

Balkon-Kraftwerke sind sehr sicher und bringen kaum Risiken mit sich. Dennoch sollten Sie mit Ihrem Vermieter oder im Falle von Wohneigentum mit Ihrem Verwalter Rücksprache halten, ob die Anlage mit abgedeckt ist. 

Der Messstellenbetreiber (MEGA) installiert unentgeltlich einen neuen Haushaltstromzähler. Balkonkraftwerke dürfen auch vor dem Wechsel des Zählers in Betrieb genommen werden, bis der Messstellenbetreiber (MEGA) den Wechsel durchgeführt hat. 

Bauen

Netzservice

Um eine Ladesäule anzumelden, lassen Sie bitte die Formulare S9 und S28 von einer konzessionierten Elektrofachkraft ausfüllen und senden diese mit einer Kopie der Konzession an: netzservice@mega-monheim.de

Für die Anmeldung sowie die Anschlussanfrage einer PV-Anlage wird das Formular S19 benötigt. Für die Inbetriebnahme benötigen wir die Formulare S20, S21, S6, eine Kopie der Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister und eine Kopie der Registrierung des Batteriespeichers bei der Bundesnetzagentur (sofern vorhanden). Auch bei diesen Formularen sind Stempel, Unterschrift und eine Kopie der Konzession des Elektro-Installationsunternehmens zwingend erforderlich.

Auf dem Formular S9 F den Punkt 3 „Netztrennung“ sowie das entsprechende Gewerk ankreuzen. Zudem benötigen Sie Stempel, Unterschrift und eine Kopie der Konzession des Elektro-Installationsunternehmens.

Bitte informieren Sie sich anhand der MEGA Bau-Mappe. Sie finden diese und viele weitere Informationen für Bauende auf www.mega-monheim.de.

Für den Abriss eines Hauses müssen die vorhanden Medien getrennt und Zähler ausgebaut werden. Auf dem Formular S9 unter Punkt 3 „Netztrennung“ können die entsprechenden Gewerke für die Trennung angekreuzt werden. Das Formular S6 nutzen Sie bitte für den Zählerausbau. Beide Formulare sind von einer konzessionierten Elektrofachkraft auszufüllen und zu unterschreiben. Eine Auskunft über den Verlauf der Leitungen erhalten Sie hier: planauskunft@mega-monheim.de

Bei Punkt 4 müssen alle Verbraucherinnen und Verbraucher im Haus addiert und unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors eingetragen werden. Dies kann nur durch eine konzessionierte Elektrofachkraft erfolgen.

Die Wärmepumpe meldet Ihre konzessionierte Elektrofachkraft bitte mit dem Formular S9 bei der MEGA an.

Bitte wenden Sie sich an eine konzessionierte Elektrofachkraft, die die Lage vor Ort bewertet und Ihnen im Anschluss ein Angebot erstellt. Die Elektrofachkraft wendet sich dann mit den entsprechenden Formularen S9, S28 sowie Lageplänen an die MEGA.