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Warum der Redispatch-Vorbehalt mit EU-Recht kollidiert

Würzburg (energate) - Der geplante Redispatch-Vorbehalt verstößt wahrscheinlich gegen EU-Recht. Zu diesem Schluss kommt die Studie "EU-rechtliche Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen" der Stiftung Umweltenergierecht, die energate vorab vorlag. Demnach haben Anlagenbetreiber nach Art. 13 Abs.7 der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EBM-VO) ein Recht auf finanziellen Ausgleich. Der Referentenentwurf zum sogenannten Netzpaket sieht hingegen vor, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Gebieten nur dann einen Anspruch auf Netzkapazität haben, wenn sie einer entschädigungslosen Abregelung zustimmen.

 

Die einzig zulässige Ausnahme vom Entschädigungsanspruch setze voraus, dass der Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Einspeisegarantie freiwillig akzeptiert hat, führen die Autoren aus. "Freiwilligkeit setzt voraus, dass der Anlagenbetreiber zwischen tatsächlich bestehenden Alternativen entscheiden kann", erläuterte der Wissenschaftliche Leiter, Prof. Dr. Thorsten Müller. Freiwilligkeit liege hingegen nicht vor, wenn die Entscheidung durch strukturelle Zwangslagen erzwungen wird oder dem Anlagenbetreiber keine Alternative offensteht. Genau das ist aber beim Redispatch-Vorbehalt vorgesehen: Demnach sollen Netzbetreiber Gebiete, in denen im Vorjahr mindestens drei Prozent der erzeugten Strommenge abgeregelt wurden, als "kapazitätslimitiert" ausweisen können. Für neu angeschlossene Anlagen gibt es dann keine Entschädigung mehr bei Abregelung, eine andere Wahl hat der Anlagenbetreiber nicht. Es sei denn, er weicht in ein anderes Netzgebiet aus.

 

Wahl zwischen Pest und Cholera

 

Sehen die länderspezifischen Regelungen allerdings vor, dass Netzbetreiber Netzanschlüsse teilweise verweigern dürfen, können die alternativen Auswahlmöglichkeiten laut der Studie auch lauten: kein Anschluss oder Anschluss mit Verzicht auf Redispatch-Vergütung. In Deutschland können Netzbetreiber einen Anschluss verweigern, wenn dies wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Außerdem müssen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein. 

 

Umgekehrt gilt aber, so die Studie: Hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Netzanschluss, so muss auch eine alternative Netzanschlussvereinbarung zur Wahl stehen, die keinen Verzicht auf Redispatch-Vergütung vorsieht.

 

Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang

 

Generell gilt in der EU ein Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang, stellen die Autoren klar. Dieses dürfen die einzelnen Länder zwar frei ausgestalten. So können sie dem Netzbetreiber ein teilweises Verweigerungsrecht einräumen, wenn dieser nicht über die notwendige Kapazität verfüge. Aber, so die Studie, das Verweigerungsrecht dürfe dem Netzbetreiber nur in engen Grenzen gewährt werden. Dafür müsse ein Engpass am jeweils konkreten Netzverknüpfungspunkt vorliegen, wobei auch prognostizierte Entwicklungen berücksichtigt werden können.

 

"Pauschale Gebietsfestlegungen sind dagegen unzulässig", heißt es dazu. Der Engpass müsse dabei ein bestimmtes Ausmaß annehmen. Aufgrund der europäischen Vorgaben zur Berücksichtigung von Redispatch-Maßnahmen bei der Netzausbauplanung sei davon auszugehen, dass ein Redispatch-Volumen von fünf Prozent als Normalfall anzusehen ist, so die Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht. "Fehlende nötige Kapazität dürfte daher erst (deutlich) oberhalb dieses Wertes liegen, wobei zudem das Redispatch-Volumen aus dem vorgelagerten Netz nicht berücksichtigt werden kann", lautet das Fazit aus dieser Überlegung.  

 

Rechtliche Bedenken auch auf nationaler Ebene 

 

Ursula Heinen-Esser, Präsidentin des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE), führte im Interview mit energate schon im Februar europarechtliche Bedenken gegen das Netzpaket an. Auch der Bundesverband Windenergie äußerte sich entsprechend. Auf nationaler Ebene könnte das Werk nach Analyse der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held ebenfalls rechtswidrig sein. Ihr Argument: Die kapazitätslimitierten Netzgebiete und der Redispatch-Vorbehalt griffen in die Planungshoheit der Länder und Kommunen ein. Das sei unvereinbar mit dem Grundgesetz.

 

Dass der Redispatch-Vorbehalt in seiner ursprünglichen Form umgesetzt wird, ist allerdings mittlerweile fraglich. Denn nicht nur die Erneuerbarenbranche wandte sich gegen das Instrument, auch innerhalb der Koalition ist es umstritten. Zuletzt kündigte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) Kompromissbereitschaft an. Zuvor hatten beispielsweise die Energiekonzerne EWE und EnBW einen Vorschlag für flexible Netzanschlussverträge (FCA) in die Debatte eingebracht, mit dem sich das Wirtschaftsministerium womöglich anfreunden könnte.

 

Der Streit um den Redispatch-Vorbehalt ist wohl auch einer der wesentlichen Gründe, warum sich die Verabschiedung der EEG-Novelle derzeit verzögert. Beide Gesetze werden als Paket verhandelt. Laut aktueller Kabinettszeitplanung sind das Netzpaket - das sich in einer Änderung des EnWG niederschlagen wird - und die EEG-Novelle für die Sitzung des Bundeskabinetts am 22. Juli vorgesehen. Denkbar ist aber auch eine weitere Verschiebung auf die Kabinettssitzung am 29. Juli. /sd/ck

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