Netzentgeltreform: Bundesnetzagentur tritt auf die Bremse
Bonn (energate) - Die Speicherbranche darf aufatmen. Entgegen den bisherigen Ankündigungen wird die Bundesnetzagentur den Vertrauensschutz bei der Netzentgeltprivilegierung nicht anrühren. Dies geht aus einem Sachstandsbericht hervor, den die Behörde veröffentlicht hat. Abgesehen davon bleibt es im sogenannten AgNes-Prozess bei den aus den Workshops und Optionenpapieren bekannten Ideen. Die künftige Systematik soll weiterhin zwischen Netzentgelten mit Finanzierungs- und Anreizfunktion unterscheiden. Nicht nur beim Vertrauensschutz geht die Bundesnetzagentur jedoch einen Schritt auf die Branche zu.
Die Entgelterhebung beginnt nun doch erst nach Auslaufen der Sonderregelung des Paragrafen 118 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die neue, alte Deadline ist damit der 4. August 2029. Die im Raum gestellte Abkehr von der Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher war einer der großen Aufreger bei den bisherigen Experten-Workshops.
Zahlreiche Projektierer reagierten mit der Ankündigung, einen finalen Investitionsentscheid für weit fortgeschrittene Projekte nicht tätigen zu wollen, falls die Netzentgeltbefreiung fiele. Die ersten Reaktionen fielen dementsprechend zufrieden aus. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing lobte das Vorgehen der BNetzA als wichtiges Signal für Investitionen. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, bezeichnete Vertrauensschutz als ein hohes Gut für alle Beteiligten. ZVEI-Speicherexperte Jonas Rex-Quincke erklärte, dass nun endlich Klarheit über die Zukunft der Netzentgelte herrsche.
Keine Eingeständnisse gibt es hingegen bei den Plänen, Speicher künftig besser an den Netzkosten zu beteiligen. Jedoch zahlen sie keine arbeitsbezogenen Netzentgelte, sondern "einen moderaten Kapazitätspreis". Heimspeicher in der Niederspannung bleiben davon befreit. Sie zahlen kein gesondertes Netzentgelt.
Auch Erzeuger und Elektrolyseure profitieren von Vertrauensschutz
Doch nicht nur Speicher profitieren, sondern auch Einspeiser und Elektrolyseure. Ihnen gewährt die Behörde einen Vertrauensschutz in enger Anlehnung an die gesetzliche Wertung des Paragrafen 118 Absatz 6, der die Netzentgeltbefreiung für Speicher festschreibt. Der Vertrauensschutz für alle Erzeugungsanlagen, Speichern und Elektrolyseuren wird künftig an zwei Bedingungen geknüpft. Es gilt nicht mehr nur, dass die Anlage bis zum 4. August 2029 in Betrieb sein muss. Stattdessen muss der finale Investitionsentscheid vor dem 1. Januar 2027 fallen. Bei Ausschreibungen gilt das Datum des Gebotstermins. Eine in Ausschreibungen vorgesehene längere Realisierungsfrist ist als Inbetriebnahmefrist maßgeblich. Rex-Quincke ordnete die Frist für den finalen Investitionsentscheid wie folgt ein: Dieser erhöhe "den Druck auf Genehmigungen, Netzanschlüsse und Lieferketten erheblich." Entscheidend sei nun, wie viele Projekte diese Frist einhalten können.
Außerdem wirkt der Vertrauensschutz maximal für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme. Nach Ablauf werden die Anlagen dann wie Neuanlagen zu Kapazitätsentgelten herangezogen. Die Netzentgeltbefreiung gilt aber ausdrücklich und ausschließlich für Netzentgelte mit Finanzierungsfunktion. Netzentgelte mit Anreizfunktion sind demnach nicht entgeltbefreit. Die Einführung von dynamischen Netzentgelten unterliegt also nicht dem Vertrauensschutz. Das bestätigte auch Achim Zerres, Abteilungsleiter Energieregulierung der BNetzA, während eines Webinars gegenüber energate.
Das dürfte ebenfalls viele Branchenteilnehmer zumindest teilweise beruhigen. Zahlreiche Vertreter lehnten die Einführung von Einspeiseentgelten während des Workshops kategorisch ab. Auch Einspeiser sollen analog zu den Speicherplänen einen "moderaten Kapazitätspreis" zahlen. Die Netzagentur erwartet Kosten in Höhe von 4 bis 7 Euro/kW pro Jahr. Balkonanlagen sind hiervon ausgenommen, Prosumer werden über einen höheren Grundpreis belastet.
Geschwindigkeit wird an vielen weiteren Stellen verlangsamt
Auch an weiteren Stellen nimmt die Bundesnetzagentur den Fuß vom Gaspedal. Das Thema dynamische Netzentgelte wird nicht zum 1. Januar 2029 umgesetzt. Auch die konkrete Ausgestaltung wird nicht im Festlegungsentwurf enthalten sein. Stattdessen will die Behörde nun ein Konzept im kommenden Jahr entwickeln und in seinen Wirkungen untersuchen lassen. Der Regulierer reagiert damit auch auf den wachsenden Druck aus der Branche. In den vergangenen Monaten war das Stimmungsbarometer bei den dynamischen Netzentgelten gekippt. Die beiden großen Branchenverbände BDEW und VKU lehnten eine Einführung zuletzt ab. Die Netzagentur begründet nun die Verzögerung mit dem hohen Analysebedarf. Dies betreffe die Rückwirkungen auf den Stromgroßhandelsmarkt, auf den Redispatch, Umverteilungswirkungen zwischen Marktakteuren und die praktische Umsetzbarkeit.
Dynamische Netzentgelte sollen frühstens ab dem Jahr 2030 eingeführt werden, beginnend mit Speichern auf der Übertragungsnetzebene. Dabei ist der Zeitplan großzügig. Das Jahr 2030 ist nicht fest verankert. Stattdessen schreibt die Behörde, dass dynamische Netzentgelte für Speicher "möglichst aber bis 2033" kommen sollen. Ähnlich hatte sich auch schon BNetzA-Vizepräsidentin Barbie Haller im energate-Interview geäußert.
Dynamische Netzentgelte für Einspeiser sollen frühstens im Jahr 2032 kommen, möglichst aber bis 2035. Explizit ausgenommen sind Offshore-Windenergieanlagen. Stefan Thimm, Geschäftsführer des Offshoreverbands BWO, hatte bereits im Vorjahr gewarnt, dass Einspeiseentgelte für Offshore-Windenergieanlagen einen "energie- und industriepolitischen Rückschritt" darstellten. Elektrolyseurentgelte bleiben denkbar, ein Zeitplan ist aber noch nicht festgesetzt. Für das kommende Jahr hat die Bundesnetzagentur angekündigt, an einem Regelwerk für Baukostenzuschüsse für Einspeiser sowie der Implementierung von flexiblen Netzanschlüssen zu arbeiten.
Bandlastprivileg gilt bis Ende 2031
Auch industrielle Großverbraucher dürfen etwas entspannen. Die Sonderentgelte nach Paragraf 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) werden in eine Übergangsregelung überführt. Das Bandlastprivileg bleibt für Bestandskunden generell bis zum 31. Dezember 2031 erhalten. Die atypische Netznutzung erfährt hingegen keine generelle Verlängerung. Vorgesehen ist aber ein übergangsweiser Erhalt der Rabattstruktur. Über die Sonderentgelte für industrielle Großverbraucher, die Paragraf 19 Absatz 2 ersetzen sollen, wird hingegen in einer gesonderten Folgefestlegung im Jahr 2027 entschieden. Die Netzagentur will die Zeit nutzen, um zusätzliche Erkenntnisse aus den laufenden Pilotprojekten zu gewinnen.
Grundüberlegungen bleiben
Ansonsten hält die Regulierungsbehörde an ihren Grundüberlegungen fest. Für Haushaltskunden soll künftig weiter ein Grundpreis in Euro/Jahr und ein Arbeitspreis in Eurocent/kWh gelten. Allerdings gibt es künftig verbindliche Vorgaben für die Grundpreise aller Netzbetreiber. Dies schließt die Verpflichtung ein, einen Grundpreis zu erheben, deckelt die Höhe aber auch auf ein nicht zu überschreitendes Niveau. Prosumer sollen einen höheren Grundpreis zahlen, um sie stärker an der Netzfinanzierung zu beteiligen.
Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch wird der Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis ersetzt. Wer die Kapazität überschreitet, zahlt etwas mehr. Zusätzlich gibt es auch hier weiterhin einen Arbeitspreis für Verbräuche im Rahmen der bestellten Kapazität. Bei der Kostenwälzung setzt die Bundesnetzagentur weiter auf das Modell des netzbezogenen Letztverbrauchs. Dieses entlastet insbesondere die Höchstspannung, jedoch zulasten der Niederspannung. /rh
Wichtig: Die offizielle Konsultation beginnt erst im Sommer 2026. Die Bundesnetzagentur betont, dass es sich bei diesem Bericht um einen Zwischenstand handelt. Änderungen sind also möglich.