Netzentgeltreform: Bundesnetzagentur bleibt ihrem Kurs treu
Bonn (energate) - Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgelegt. Die Regulierungsbehörde bleibt dabei im Kern der Linie ihres im Mai präsentierten Zwischenstandberichts treu. Der Festlegungsentwurf bringt jedoch an einigen Stellen Präzisierungen, beispielsweise beim Vertrauensschutz, der Formel für das Einspeiseentgelt und den Abwicklungsfristen.
Bestätigt wird der im Mai angekündigte Vertrauensschutz für Bestandsanlagen bei Speichern, Erzeugern und Elektrolyseuren. Wer vor der offiziellen Bekanntgabe der Festlegung, also dem 1. Januar 2027, die endgültige Investitionsentscheidung (FID) trifft und die Anlage bis spätestens 4. August 2029 in Betrieb nimmt, bleibt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den neuen Finanzierungsentgelten befreit.
Konkretisiert hat die Bundesnetzagentur, was sie unter einem FID versteht. Dieser gilt als getroffen, "wenn verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, erfolgt sind und sich von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden gelöst werden kann", heißt es in dem Entwurf. Außerdem muss die endgültige Investitionsentscheidung bis zum 31. März 2027 beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.
Berechnungsmethode für Einspeiseentgelte veröffentlicht
Im Gegenzug schafft die Behörde Klarheit für Neuanlagen: Alle Erzeugungsanlagen und Speicher, die nach dem 4. August 2029 ans Netz gehen - oder für die vor Bekanntgabe kein FID vorlag -, müssen das Finanzierungsentgelt in Form eines reinen Kapazitätspreises ab dem ersten Tag entrichten. Dies gilt technologieoffen, von PV-Freiflächen über Windparks bis hin zu Biomasse und konventionellen Kraftwerken. Ausgenommen bleiben lediglich Kleinanlagen bis 30 kW installierter Leistung sowie Balkonkraftwerke.
Präzisiert hat die Netzagentur zudem die Berechnungsmethodik für das Einspeiseentgelt. Im Mai hatte sie noch einen Erwartungskorridor von 4 bis 7 Euro pro kW angesetzt. Nun hat sie die entsprechende Berechnungsmethode vorgelegt. Um Preissprünge abzufedern, greift künftig ein rollierender Fünfjahresdurchschnitt. Konkret bildet die Behörde für einen Fünfjahreszeitraum einen geglätteten Kostenpool der Übertragungsnetzbetreiber. Dieser setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte der bundesweiten Regelenergie- und ÜNB-Verlustkosten sowie einer Sockelkomponente von 0,50 Euro pro eingespeister MWh. Dieser Fünfjahres-Kostenpool wird anschließend durch die summierten Leistungswerte aller zahlungspflichtigen Erzeuger derselben fünf Jahre geteilt.
Prosumer-Aufschlag ab 2028 auf der Rechnung
Für die Niederspannung hält die Festlegung am zweistufigen Modell aus Grund- und Arbeitspreis fest. Zur Verringerung von Fehlanreizen durch Eigenversorgung zahlen Prosumer einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den regulären Grundpreis - unabhängig von der Größe der Anlage. Präzisiert wurde der Zeitplan für die Abwicklung: Lieferanten müssen die Prosumer-Eigenschaft ab dem 1. April 2028 transparent auf der Stromrechnung ausweisen. Der Grundpreis-Erlösanteil der Netzbetreiber wird verbindlich auf 20 bis 40 Prozent gedeckelt.
Auch im Gewerbe- und Industriebereich (über 100.000 kWh/a) bleibt die Struktur bestehen: Der bisherige Leistungspreis wird durch eine frei wählbare Bestellkapazität ersetzt, ergänzt durch einen zweistufigen Arbeitspreis (AP1 und AP2). Der AP2 bei Kapazitätsüberschreitung wird im Entwurf auf 200 bis 350 Prozent des Standard-Arbeitspreises AP1 festgelegt.
Dynamische Entgelte nur mit zwei Jahren Vorlauf
Keine Überraschungen gibt es beim Thema Dynamisierung: Die Behörde verzichtet bei Endverbrauchern vorerst komplett auf dynamische Netzentgelte. Für Speicher auf der Übertragungsnetzebene bleiben sie frühestens ab 2030 vorgesehen, spätestens jedoch ab 2033. Für Einspeiser erst ab 2032 und ebenfalls spätestens drei Jahre später im Jahr 2035.
Hier schaltet die Bundesnetzagentur jedoch eine formale Hürde vor: Die verpflichtende Einführung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass mindestens zwei Jahre im Voraus eine gesonderte Methodenfestlegung ergeht. Diese hatte sie ursprünglich für das Jahr 2027 angekündigt. Die Formulierung könnte jedoch ein Hinweis sein, dass es womöglich länger dauert. Zudem müssen die Übertragungsnetzbetreiber zuvor eine gemeinsame Preissignal-Plattform etablieren.
BDEW und VKU kritisieren Festhalten an dynamischen Netzentgelten
Kritik am Festhalten an dynamischen Netzentgelten kam von den Energieverbänden BDEW und VKU. Beide hatten in der Vergangenheit immer wieder auf die Komplexität der Einführung hingewiesen. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, legte in einer Ersteinschätzung dementsprechend nach. "Volldynamische Netzentgelte mögen in der Theorie attraktiv erscheinen, schaffen aber in der Praxis erhebliche neue Komplexität - vor allem bei IT-Anpassungen, im Messwesen, bei der Abrechnung, in der Marktkommunikation und bei Kundenprozessen", kritisierte sie die Netzagentur.
In eine ähnliche Richtung stieß VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. "Dynamische Netzentgelte greifen tief in bestehende Prozesse ein und sind mit einem hohen Umsetzungsaufwand für Netzbetreiber verbunden", sagte Liebing. Es drohe die Gefahr, dass durch falsche Preissignale Investitionen verzerrt werden könnten. Insgesamt bewerten BDEW und VKU den Festlegungsentwurf aber positiv.
Übergangsregeln für die Industrie
Für industrielle Großverbraucher bringt der Entwurf die angekündigten Übergangsregeln zum Auslaufen der Sondernetzentgelte nach Paragraf 19 Absatz 2 StromNEV. Das Bandlastprivileg gilt für Bestandsanlagen bis Ende 2031 fort. Atypische Netznutzer erhalten diese Übergangsfrist allerdings nur noch, wenn ihr historischer Jahresverbrauch im Schnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 GWh lag. Ein neues Flexibilitäts-Sondernetzentgelt soll 2027 in einer separaten Festlegung folgen. VIK-Hauptgeschäftsführer Christian Seyfert lobte gegenüber energate, dass die bestehenden Sondernetzentgelte zunächst fortgelten. "Damit geht die Bundesnetzagentur den richtigen Weg: erst eine tragfähige Netzentgeltsystematik schaffen, dann die Sonderregelungen weiterentwickeln."
Mit dem Veröffentlichen des Festlegungsentwurfs startet nun die offizielle Konsultationsphase. Diese läuft bis zum 18. September. Die finale Festlegung soll bis Ende des Jahres ergehen, bevor die neue Systematik zum 1. Januar 2029 verbindlich in Kraft tritt. /rh
Den Festlegungsentwurf können Sie hier herunterladen.