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Keine Revolution bei Gasnetzentgelten

Bonn (energate) - Die Systematik zur Ermittlung der Gasnetzentgelte soll künftig im Grundsatz unverändert bleiben. Das schlägt die Große Beschlusskammer Energie (GBK) in ihren am 30. Juni veröffentlichten "Orientierungspunkten - Systematik der Gasnetzentgelte (SyGNE)" vor. Das entsprechende Festlegungsverfahren wurde bereits am 16. Dezember 2025 eingeleitet. Wie im Stromsektor wird auch im Gasbereich mit dem Start der nächsten Regulierungsperiode die Netzentgeltverordnung (NEV) abgelöst. Anders als im Strom plant die zuständige GBK bei Gas nicht einmal ein "Revolutiönchen". Änderungen sind lediglich für Biogaskunden sowie für einige Industrieunternehmen vorgesehen.

 

Die Trennung der Entgeltbestimmung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilnetzbetreibern bleibt bestehen. Einzelne regionale Netzbetreiber - etwa Creos im Saarland oder die Ferngas Netzgesellschaft - dürfen für ihre regionalen Fernleitungsnetze weiterhin Kapazitätsentgelte bilden. Im Verteilnetz bleibt es für SLP-Abnahmestellen bei einem Arbeits- und einem Grundpreis. "Die Entgeltsystematik ändert sich nicht", heißt es sehr unmissverständlich in dem Papier. Im Zuge der Netztransformation könnte allerdings ein Grundpreis verpflichtend eingeführt werden. Dies wird von der Beschlusskammer derzeit jedoch lediglich als Zukunftsoption gesehen.

 

Kapazitätsentgelt wird verworfen

 

Der Anteil des Arbeitspreises an den Netzeinnahmen soll zunächst weiterhin 30 Prozent betragen. Dies gilt auch für RLM-Abnahmestellen, für die weiter ein Arbeits- und ein Leistungspreis als Netzentgeltkomponenten vorgesehen sind. Ein mögliches Kapazitätsentgelt als Alternative zum Leistungspreis wird im Papier verworfen. Begründet wird dies mit einem im Vergleich höheren administrativen Aufwand. Gleichwohl schließt die GBK eine stärkere Berücksichtigung von Kapazitätsanteilen in der Zukunft nicht aus. Insbesondere bei rückläufiger Netznutzung könnten solche Komponenten zur Stabilisierung der Einnahmen beitragen, da die Bezahlung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erfolgt. Derzeit sei jedoch noch kein signifikanter Rückgang der Netznutzung erkennbar, betont die Beschlusskammer.

 

Biogas: Keine vermiedene Netzentgelte - kein Einspeiseentgelt

 

Für Einspeiser von Biogas soll künftig die Vergütung von 0,7 Cent/kWh entfallen. Diese wurde bislang gemäß GasNEV für zehn Jahre pauschal als vermiedenes Netzentgelt gewährt. Aus Sicht der GBK ist diese Sondervergütung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, da die lokale Einspeisung von Biogas keine Netzkosten einspart. Bestehende Anlagen, die die Vergütung bereits erhalten, genießen jedoch Bestandsschutz für die verbleibende Förderlaufzeit.

 

Eine gute Nachricht für Anlagenbetreiber: Die GBK plant keine Einspeiseentgelte für Biogasanlagen in das Verteilnetz. Regional unterschiedliche Kosten für die Biogaseinspeisung würden durch die bundesweite Wälzung der Zusatzkosten für die Biogaseinspeisung vermieden, lautet einer der Gründe für diesen Vorschlag.

 

Sondernetzentgelt bei potenzieller Direktleitung entfällt

 

Für Industrieunternehmen entfällt künftig zudem die Möglichkeit, mit Verteilnetzbetreibern individuelle Sonderentgelte auszuhandeln, indem sie glaubhaft mit dem Bau einer Direktleitung zum Fernleitungsnetz drohen. Solche Sondernetzentgelte wurden bislang über den gesamten angenommenen Amortisationszeitraum einer potenziellen Direktleitung gewährt. Angesichts möglicher Stilllegungen von Verteilnetzen seien entsprechende Amortisationsrechnungen jedoch zunehmend weniger realistisch. Auch hier gilt für bestehende Vereinbarungen Bestandsschutz.

 

Am 15. Juli haben Marktteilnehmer im Rahmen eines Expertenaustauschs Gelegenheit, die Einschätzungen der Beschlusskammer mit dieser zu diskutieren. In dem Workshop wird zudem die Beratungsgesellschaft Consentec erste Thesen eines Gutachtens vorstellen, das unterschiedliche europäische Ansätze zur Ausgestaltung von Netzentgelten analysiert. Die Bundesnetzagentur hat das Gutachten beauftragt; die Endfassung soll in das laufende Verfahren einfließen.

 

Konsultation bis 2. September

 

Darüber hinaus bleibt den Marktteilnehmern den gesamten Sommer über Zeit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Einsendeschluss ist der 2. September. /hl

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