Hohe Anforderungen beim Anschluss von Biomethananlagen
Bonn (energate) - Netzbetreiber müssen beim Anschluss von Biomethanlagen alle denkbaren Anschlussoptionen prüfen und bewerten. Zu diesem Ergebnis kommt die zuständige Beschlusskammer (BK) 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrer Entscheidung zu einem besonderen Missbrauchsverfahren. Der Beschluss wurde am 5. März 2026 gefasst, aber erst Ende Mai durch die BK 7 veröffentlicht. More Flex, ein Biogasanlagenbetreiber in Schleswig-Holstein, hatte ein Verfahren gegen die Schleswig-Holstein Netz, den regionalen Netzbetreiber, beantragt.
More Flex will eine Biogasanlage um eine Biomethan-Aufbereitung mit einer Leistung von 350 Normkubikmetern in der Stunde erweitern. Der Betreiber hatte im April 2024 beantragt, dieses Biomethan 700 Meter von der Anlage entfernt in das Netz der Schleswig-Holstein Netz einzuspeisen. Die Schleswig-Holstein Netz AG hatte dies wohl als technisch unmöglich dargestellt, da unter anderem die Gefahr bestehe, dass die Leitungen durch den höheren Druck aufgrund einer notwendigen Rückverdichtung undicht werden. Der Netzbetreiber hat einen anderen Anschlusspunkt, sieben Kilometer entfernt von der Anlage, als einzig möglichen Anschlusspunkt identifiziert.
Mehrkosten durch längere Anschlussleitung
Im Jahr 2024 war die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) noch in Kraft. Diese sieht vor, dass bei einer Leitung von bis zu einem Kilometer Länge die Kosten für den Anlagenbetreiber auf 250.000 Euro gedeckelt sind. Bei einer Leitung von mehr als einem Kilometer und bis zu zehn Kilometern trägt der Anlagenbetreiber 25 Prozent der Kosten. 75 Prozent muss der Netzbetreiber übernehmen und kann diese Kosten über die Biogasumlage auf die Netznutzer wälzen. Die Investitionen für den sieben Kilometer entfernten Netzanschluss hat Schleswig-Holstein Netz mit insgesamt 7,3 Mio. Euro ausgewiesen. Der Anschluss wäre für More Flex deutlich teurer geworden. In ihrem Prüfbericht zu dem Anschlussbegehren hatte Schleswig-Holstein Netz noch eine Reihe anderer Anschlussvarianten aufgeführt und erläutert, warum diese nicht möglich seien. In einem Fall war der Absatz in dem Netzteil zu klein, bei einer anderen Variante der Druckverlust aufgrund der Weiterleitung in ein Mitteldrucknetz zu hoch. Auf Basis des Prüfberichts fanden Diskussionen zwischen More Flex und Schleswig-Holstein Netz über mögliche Anschlussvarianten statt, die ergebnislos blieben. Am 30. Juni 2025 beantragte der Anlagenbetreiber dann das besondere Missbrauchsverfahren, um die ursprünglich beantragte Netzanschlussvariante durchzusetzen.
Die BK 7 argumentiert in ihrer Entscheidung, der Netzbetreiber habe die Pflicht, jede vernünftigerweise in Betracht kommende Anschlussvariante vollständig und gegebenenfalls unter Einbeziehung anderer Netzbetreiber zu überprüfen, wenn jede naheliegende Variante abgelehnt wurde. Dabei soll jede einzelne denkbare Variante in dem Prüfbericht aufgeführt werden. Damit hat der Netzbetreiber nachzuweisen, dass ihm keine näher gelegene, für den Anlagenbetreiber kostengünstigere Variante möglich sei als die im Prüfbericht vorgeschlagene. Der Bericht der Schleswig-Holstein Netz sei nicht ausreichend belegt und habe nicht alle Anschlussvarianten enthalten, bemängelt die Beschlusskammer. Erst deutlich später hatte der Netzbetreiber mit einem Variantenvergleich nachgelegt. Aus Sicht der BK 7 zu spät, eine Anschlussverweigerung auf Basis eines unvollständigen Prüfberichts sei unzulässig und nicht nachholbar.
BBH sieht verschärfte Prüfpflichten
Für Christian Thole, Partner der Anwaltssozietät Becker Büttner Held (BBH), die an dem Verfahren nicht beteiligt ist, hat die BK 7 die Prüf- und Begründungspflichten für den Netzbetreiber weiter verschärft, die den Umgang mit Netzanschlussbegehren sehr anspruchsvoll machen. Dadurch bestehe das Risiko, dass Kosten beim Netzbetreiber verbleiben, da nur die effizienten Kosten gewälzt werden können, gab er zu bedenken. Die BK 7 argumentiert in der Entscheidung, dieses Risiko könne grundsätzlich durch eine mögliche "fiktive Kostenübertragung" ausgeschlossen werden. Aber, auch das lässt sich der Entscheidung entnehmen, die Schleswig-Holstein Netz AG hat gegen die Anwendung Bedenken.
Die BK 7 hat Schleswig-Holstein Netz verpflichtet, bis zum 20. April ein Vertragsangebot vorzulegen. Der Anschluss soll an dem von dem Netzbetreiber vorgeschlagenen, sieben Kilometer von der Anlage entfernten Punkt erfolgen. Aber More Flex muss maximal 250.000 Euro der Anschlusskosten tragen, da die ursprünglich begehrte kurze Anbindung (ca. 700 m) aufgrund des unvollständigen Prüfberichts unzulässig verweigert wurde. Diese Verpflichtung sei erforderlich, um ein rechtskonformes Verhalten der Schleswig-Holstein Netz sicherzustellen, schreibt die BK 7. Sie sei aber auch verhältnismäßig. Ein Sprecher des Netzbetreibers sagte energate, ein entsprechendes Angebot sei vorgelegt worden. Die Entscheidung sei aber nicht rechtskräftig, da die Netzgesellschaft Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt habe. /hl