Gasnetzplanung zwischen Stilllegung und neuen Biomethananschlüssen
Köln (energate) - Bei der Zukunft der Gasverteilnetze sind noch viele rechtliche, regulatorische und wirtschaftliche Fragen offen. "Da liegt eine wahre Mammutaufgabe vor uns. Hier müssen wir mit unseren Festlegungen dynamisch bleiben", sagte Anne Zeidler bei einem Workshop des Kölner Instituts für Energiewirtschaftsrecht. Sie ist Vorsitzende der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA), die für den Zugang und Anschluss zu Erdgasversorgungs- und Wasserstoffnetzen zuständig ist. Ob stilllegen, weiternutzen oder auf Wasserstoff umwidmen, das müssen künftig die Netzbetreiber in ihren Verteilernetzentwicklungsplänen (VNEP) beantworten. "Ich bin froh, dass wir das nicht alleine machen müssen und die Grenze etwas höher ausfällt, als wir das sonst kennen", sagte sie auf energate-Nachfrage.
Laut dem EnWG-Entwurf zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets soll die Regulierungsbehörde die VNEP ab 200.000 angeschlossenen Gaskunden prüfen und bestätigen und nicht wie oft üblich schon ab 100.000 Kunden zuständig werden. Laut EnWG-E liegen nur zehn von 699 VNB-Gas über dieser Schwelle, aber aktuell geht der Gesetzgeber davon aus, dass etwa 40 größere Planungsregionen zustande kommen.
Stilllegungskosten werden bald geklärt
Froh ist Zeidler auch, dass der Gesetzgeber im EnWG die strittige Frage klären will, wer für die Stilllegung oder den Rückbau der Gasnetze zahlen muss. Denn Letztverbraucher fragen häufig bei der Regulierungsbehörde in Bonn nach, ob sie nach der Umstellung auf eine Wärmepumpe die Rechnung des Gasnetzbetreibers - beispielsweise über 2.000 Euro - tatsächlich begleichen müssen. Aktuell steht im EnWG-Entwurf die Regelung, dass die Netzbetreiber bzw. die im Gasnetz verbleibenden Kunden die Kosten tragen müssen, obwohl sie die Kosten nicht verursachen.
Die aktuelle Rechtslage sei hier nicht eindeutig, wie Angela Kraus, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Rödl, beim Workshop erklärte. Das OLG Oldenburg hatte im Dezember 2025 gegen die EWE-Netz entschieden, dass nicht der Kunde die 1.000 Euro Stilllegungskosten zu tragen habe. Das sei bisher die einzige Entscheidung eines Oberlandesgerichtes und noch sei unklar, ob der Bundesgerichtshof seinen Argumenten folgen wird oder nicht.
Duldungspflicht positiv für Netzbetreiber
Deutlich positiver für die Netzbetreiber fällt die Absicht des Gesetzgebers aus, dass die Leitungen beim Gasausstieg im Boden verbleiben dürfen ohne teuren Rückbau - die sogenannte Duldungspflicht nach § 48b EnWG-E. Der Gesetzentwurf atme den Geist, dass die Stilllegung das Mittel der Wahl sei, ordnete die Beschlusskammer-Vorsitzende ein. Rechtsanwältin Kraus erläuterte, dass damit die bisher geltenden Rechte der Kommunen auf Rückbau - große Teile der Gasnetze liegen im öffentlichen Boden - ausgehebelt würden, ebenso wie die teils noch weitergehenden Rechte in Gaskonzessionsverträgen. Die Entfernungspflicht werde in dem Entwurf in eine Duldungspflicht umgekehrt. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn weitreichende Ausgrabungen ohnehin am Leitungsabschnitt anstehen, die Leitung also mit entfernt werden kann, oder wenn "wesentliche Interessen" des Grundstückseigentümers berührt werden.
Wirtschaftsprüfer empfehlen trotzdem Rückstellungen
Matthias Koch, Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl, erläuterte, dass trotz allem Rückstellungen durchaus empfehlenswert seien. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer habe in einer Stellungnahme für die Bundesnetzagentur argumentiert, dass die vom Gesetzgeber geplante Duldungspflicht "kein Freibrief" sei, um auf Rückbau-Rückstellungen komplett zu verzichten. Einige Unternehmen würden durchaus schon Rückstellungen bilden, stellte er auf energate-Nachfrage klar.
Im Bereich der Gasnetzregulierung hat die BNetzA mit zwei Festlegungen bereits wesentliche Weichen für den Gas-Exit gestellt. Mit KANU 2.0 können die Gasnetzbetreiber ihr Netz degressiv, also früher abschreiben, um die Kosten damit noch auf mehr Schultern zu verteilen. Über die Festlegung BRÜCKEN erkennt die Behörde Rückstellungen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (inzwischen KAnEu) an, sie unterliegen also nicht dem Effizienzvergleich zwischen Netzbetreibern.
Weiternutzung für Biomethan wirft große Fragen auf
Die größte Unsicherheit gibt es laut der BNetzA-Vertreterin indes nicht bei der Stilllegung, sondern der Weiternutzung der Gasverteilnetze. Zwar hat die Behörde mit der Festlegung ZuBio beim Netzanschluss schon einiges geregelt, aber eben nicht die große Frage: Wie geht es weiter mit der Anschlussprivilegierung? In der bereits ausgelaufenen Gasnetzzugangsverordnung war eine Garantie enthalten, dass 96 Prozent der Biomethanmengen auch abtransportiert werden. Auch von den Netzanschlusskosten waren die Biogasanlagenbetreiber weitgehend verschont. In Bonn tauchten inzwischen unzählige Fragen sowohl vonseiten der Netzbetreiber als auch der Anlagenbetreiber auf. Wann und unter welchen Bedingungen darf der Abtransport über das Gasnetz beschränkt werden? Muss ich als Netzbetreiber überhaupt abtransportieren, wenn mein Nachbar das vielleicht deutlich günstiger kann?
Die BNetzA arbeitet aktuell mit Einzelfallentscheidungen und hat auch eine FAQ erarbeitet, die aber nicht alle Fragen beantwortet. Grundsätzlich stelle sich schon die Frage, ob nicht volkswirtschaftlich verträgliche Lösungen gewählt werden, damit nicht bei sich leerenden Gasnetzen noch Investitionen zum Anschluss von Biogasanlagen fällig werden, deutete Zeidler an. Sie erwarte sich mehr Klarheit durch den Stakeholder-Prozess, den das Bundeswirtschaftsministerium aktuell führt. /mt