EuGH entlässt KWKG aus dem Beihilferecht
Luxemburg (energate) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sein lang erwartetes Urteil zur Kraft-Wärme-Kopplung gefällt. Demnach stellt das KWKG als zentrale gesetzliche Grundlage keine staatliche Beihilfe dar, ist dem Urteil zu entnehmen. Damit erhält die Bundesregierung neuen Spielraum bei der Gestaltung der Förderung von KWK-Anlagen und Wärmenetzen. "Das Urteil ist ein Befreiungsschlag in einem Verfahren, das jahrelang für Unsicherheit in der Branche gesorgt hat", ordnete Norman Fricke, Bereichsleiter Recht & Europa des Branchenverbandes AGFW, in einem ersten Statement ein. Auch die Verbände BKWK, BDEW und VKU zeigten sich erleichtert, fordern zugleich eine rasche KWKG-Reform. Den Weg dafür sehen Juristen jetzt frei.
Im Jahr 2021 hatte die EU-Kommission das KWKG als staatliche Beihilfe eingestuft und das aktuelle Gesetz nur bis Ende 2026 genehmigt. Seitdem streitet sie mit der deutschen Bundesregierung vor Gericht. Berlin argumentierte, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handele, da die Kosten per Umlage auf die Stromkunden gewälzt werden. Brüssel sieht durch die deutsche Regelung zudem eine Wettbewerbsverzerrung, bei der fossil betriebene Anlagen das Stromnetz "verstopfen". Auf ihren Druck wurden die KWK-Auktionen für das mittelgroße Anlagensegment (500 kW bis 50 MW) eingeführt. Diese hatte die Bundesnetzagentur durchgeführt und inzwischen gestoppt. Wegen des laufenden Gerichtsverfahrens traute sich Berlin Anfang 2025 kurz vor der Neuwahl nur eine KWKG-Reform "light" zu. Weitere Ausschreibungen waren nicht vorgesehen, der Förderanspruch für alle anderen KWK-Anlagengrößen nur mit Auflagen bis 2030 verlängert. Förderfähig sind nur noch Projekte, die bis Ende 2026 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt sind oder deren Anlagen zumindest verbindlich bestellt werden. Das hat viele Versorger unter erheblichen Zeitdruck gesetzt.
Juristen sehen sofortigen Handlungsbedarf
Nun steht einer umfassenden KWKG-Reform nichts mehr entgegen. "Dem deutschen Gesetzgeber steht nunmehr der Weg für ein rasches Tätigwerden offen" sagte Hans-Christoph Thomale, Partner der Kanzlei Forvis Mazars zu energate. Die Fortführung der Förderung von KWK-Anlagen und Wärmenetzen sei somit "beihilferechtlich abgesichert".
Heiner Faßbender, Partner bei Becker, Büttner Held, sieht damit auch die bislang geforderte Investitionsentscheidung bis Ende 2026 als hinfällig an. "Diese und weitere beihilferechtlichen Anforderungen sind in einer KWKG-Novelle auf nationaler Ebene schnellstmöglich zu streichen", forderte er auf der Plattform "LinkedIn" direkt nach der Urteilsverkündung. Auch die Auktionen könnten sofort fortgesetzt werden, sogar schon zum nächsten turnusmäßigen Termin am 1. Dezember 2026.
Angelo Vallone, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, wertet das Urteil als "vorläufigen Schlusspunkt einer ganzen Reihe von Urteilen zu Umlagesystemen und Ausgleichsmechanismen im Energierecht". Möglicherweise sei damit nun klar, wie die Mitgliedstaaten Fördersysteme gestalten müssen, damit sie der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission entgehen, schrieb er ebenfalls auf Linkedin.
EuGH argumentiert mit fehlendem Zwangscharakter
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die zur Finanzierung genutzten Gelder als "staatliche Mittel" im Sinne des EU-Rechts zu qualifizieren sind. Der Gerichtshof stellte klar: Wenn keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, die finanzielle Belastung aus einem Aufschlag auf den Stromverkaufspreis an die Endkunden weiterzugeben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mittel aus einer Steuer oder einer anderen obligatorischen staatlichen Abgabe stammen. Im konkreten Fall des deutschen KWKG seien die Verteilnetzbetreiber zwar berechtigt, die finanzielle Last über die Umlage auf die Endkunden abzuwälzen, aber eben rechtlich nicht dazu verpflichtet. Da die Abwälzung auf die Verbraucher optional sei, fehle es an dem für staatliche Mittel erforderlichen Zwangscharakter. Die Vorinstanz, das Gericht der Europäischen Union (EuG), habe somit keinen Rechtsfehler begangen, als sie feststellte, dass die Kommission den Einsatz staatlicher Mittel nicht nachweisen konnte.
Schon nach dem vorinstanzlichen Urteil im Januar 2024 gab es Jubelstürme in der Energiebranche. Endlich könne Berlin an einer großen Reform des KWKG arbeiten, ohne dass sich Brüssel einmischen dürfe, hieß es. Politikerinnen und Politiker, die wegen ihrer energiepolitischen Einstellung KWK-Anlagen ohnehin nicht leiden können, hätten damit auch keine Ausrede mehr, sich hinter Brüssel zu verstecken. So hieß es zumindest hinter vorgehaltener Hand. Die EU-Kommission ging in Berufung gegen das Urteil. Warum das Verfahren so viel Zeit in Anspruch genommen hat, darüber gab es in der Branche und auch bei Anwälten durchaus Rätselraten.
Weg frei für die große Novelle
Nach dem Urteil gibt es jetzt Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit und eine große Gesetzesnovelle. Der Chef des Stadtwerkeverbund Thüga, Constantin Alsheimer, forderte eine Verlängerung des KWKG bis mindestens 2035, die Öffnung des Förderrahmens für klimafreundliche Brennstoffe sowie eine besondere Vergütung systemdienlicher Anlagen. "Zugleich müssen die Fördersätze angepasst werden, sodass auch kleinere Kraftwerke unter den Bedingungen eines Kapazitätsmarkts wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können", so Alsheimer. Gerade sie leisteten einen wichtigen Beitrag zum notwendigen Zubau gesicherter Leistung.
Juristen sehen zudem eine Strahlkraft des Urteils über das KWKG hinaus. Rein marktwirtschaftlich organisierte Umlagemechanismen, die Unternehmen Spielraum bei der Preisgestaltung und Weitergabe von Kosten lassen, könnten künftig nicht mehr unter das strenge europäische Beihilferecht fallen - selbst dann, wenn sie staatlich initiiert oder reguliert sind. Auch das StromVKG mit seiner Förderung von Kapazitätskraftwerken dürfte künftig ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung umgesetzt werden können, so die Einschätzung des BBH-Partners Faßbender. /mt /rl