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Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG)

Der CO₂-Kostenrechner

Informationen für Mietende und Vermietende

Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden – je nachdem, welche Verantwortung und welchen Einfluss sie auf den CO₂-Ausstoß eines bestimmten Wohngebäudes haben. Informieren Sie sich im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das Gesetz für Sie als Mietenden oder als Vermietenden hat.

Das Wichtigste auf einen Blick

Zum Hintergrund: Seit 2021 wird für das Heizen mit fossilen Energieträgern (zum Beispiel Öl oder Erdgas) eine CO₂-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mietende diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO₂KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermietende an den CO₂-Kosten für das Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

Das sollten Sie wissen:

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen (zum Beispiel Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen). 
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (zum Beispiel Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen). Bei strombetriebenen Heizungen werden folglich keine CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt.
  • Die Aufteilung der CO₂-Kosten wird voraussichtlich für die meisten Mietenden und Vermietende erst ab dem Jahr 2024 relevant (im Zuge der Heizkostenabrechnung).
  • Betroffen sind Kundinnen und Kunden, die Erdgas oder Wärme (MEGAtherm) von der MEGA beziehen. Detaillierte Informationen finden Sie im Folgenden.
  • Erdgas: Informationen zu der Aufteilung von CO₂-Kosten finden Sie auf Ihrer Erdgas-Rechnung.
  • Wärme: Um die Informationspflichten nach dem CO₂KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO₂-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor. Zum besseren Verständnis: Für den Abrechnungszeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 liegt der Emissionsfaktor erst im März des Folgejahres (also März 2024) vor. 

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

Mit unserem Kostenaufteilungsrechner für Wohngebäude können sowohl Mietende als auch Vermietende ganz einfach die zu erwartenden CO₂-Kosten berechnen. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Sie erhalten sowohl ein beispielhaftes Ergebnis als auch eine Orientierungshilfe für Ihre individuelle Kostenkalkulation. Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Haftung.

Berechnungskennzahlen für das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)

CO2-Kostenrechner

Hinweise zum Rechner

  •  Erdgas: Der heizwertbezogene Emissionsfaktor beträgt 0,20088 kg CO2/kWh. Der brennwertbezogene Faktor, der in die Berechnung eingeflossen ist, liegt für 2023 bei 0,18139 kg CO₂/kWh. Der brennwertbezogene CO₂-Preis von Erdgas liegt für das Jahr 2023 bei 0,544 Ct/kWh.
  • Nahwärme: Bei Nahwärme liegen die Emissionsfaktoren für 2023 erst im nächsten Jahr (voraussichtlich Februar 2024) vor. Daher wurden im Rechner die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren für das Jahr 2022 verwendet. Bei Nahwärme besteht auch die Möglichkeit, den CO₂-Preis und den Emissionsfaktor manuell einzugeben
  • Alle Preise netto (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer). 

 

FAQ Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Die CO₂-Kostenaufteilung wird in den überwiegenden Fällen erst im Jahr 2024 relevant (im Zuge der Heizkostenabrechnung). Denn gemäß CO₂KostAufG gilt die Aufteilung der CO₂-Kosten für alle vollständigen Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Entscheidend ist der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermietende die Nebenkosten auf die Mietenden umlegt, und nicht unbedingt der Abrechnungszeitraum der Erdgas- oder Wärmerechnung mit dem Energieversorgungsunternehmen.

Das neue CO₂KostAufG betrifft Vermietende und Mietende von Wohn- und Nichtwohngebäuden, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Derzeit können Vermietende die Kosten für die CO₂-Bepreisung komplett an ihre Mieterinnen und Mieter weitergeben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollen die CO₂-Kosten in Wohngebäuden gemäß einem zehnstufigen Modell anhand des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt werden. Mietende, die mit einem Energieversorgungsunternehmen einen Erdgas- bzw. Wärmevertrag abgeschlossen haben, können gegenüber den Vermietenden ebenfalls die anteiligen CO₂-Kosten geltend machen. Mietende sollten sich bezüglich einer Rückerstattung innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungsstellung an die Vermietenden wenden.

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO₂-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung vorgesehen.

 

Tabelle Stufenmodell Wohngebäude

Die CO₂-Kostenaufteilung ist im Gesetz wie folgt geregelt:

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO₂-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche. Bei Nichtwohngebäuden ist zunächst pauschal eine 50:50-Kostenaufteilung vorgesehen.

 

Wärme Rechnungsbeispiel

Wärme Rechnungsbeispiel

Sind Sie Mieterin oder Mieter, können Sie gegebenenfalls von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter verlangen, dass sie oder er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO₂KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des § 8 Abs. 2 CO₂KostAufG unter Beachtung der Beschränkungen von § 9 CO₂KostAufG. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Wärme Rechnungsbeispiel

Erdgas Rechnungsbeispiel

Sind Sie Mieterin oder Mieter, können Sie gegebenenfalls von Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter verlangen, dass sie oder er sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt, die im Rahmen der Versorgung der von Ihnen genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen. Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des § 6 Abs. 2 CO₂KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des § 8 Abs. 2 CO₂KostAufG unter Beachtung der Beschränkungen von § 9 CO₂KostAufG. Bitte wenden Sie sich dazu direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter. Erdgas Rechnungsbeispiel