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Widerstand gegen Bundesnetzagentur absehbar

Bonn (energate) - Zum 1. Juli steht Kraftwerksbetreibern die erste Absenkung des sogenannten vermiedenen Netzentgeltes ins Haus. Auslöser ist eine neue Festlegung der Bundesnetzagentur, die eine schrittweise Abschmelzung der vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz-/Umspannebenen vorsieht. Inzwischen werden Stimmen aus mehreren Kanzleien laut, ob die Regulierungsbehörde damit nicht ihre Befugnisse überschreite. Klagen werden geprüft oder seien in Vorbereitung, wie energate aus juristischen Kreisen erfuhr.

 

Hinter den vermiedenen Netznutzungsentgelten (VNE) verbirgt sich ein Förderinstrument, von dem dezentrale Erzeugungsanlagen, besonders KWK-Kraftwerke, profitieren. Sie stellen eine Art Belohnung dafür dar, dass die dezentrale, steuerbare Stromerzeugung das Übertragungsnetz entlastet und somit Netzkosten vermeidet. Doch tatsächlich haben sich die Realitäten im Stromnetz geändert, denn phasenweise speisen Verteilnetzbetreiber dezentral erzeugten Strom in übergeordnete Netzebenen ein. So kann der Netzausbaubedarf sogar noch zusätzlich steigen. Ihren Beschluss zur beschleunigten Abschaffung der VNE in drei Schritten stützt die Bundesnetzagentur auf § 29 Abs. 1 und § 21 EnWG (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang), welche beide die Festlegungsbefugnisse beschreiben. Die Behörde argumentiert, dass sie durchaus von den Vorgaben einer Rechtsverordnung abweichen darf, um eine verursachungsgerechte Verteilung der Netzkosten vorzunehmen. Das Gegenargument der Rechtsanwälte: Der § 120 EnWG regele bereits spezifisch den schrittweisen Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung und enthalte dafür entsprechende Übergangsregelungen.

 

Paragraf ohne explizite Ermächtigung

 

Was der Paragraf aber eben nicht enthalte, sei eine Ermächtigung der Behörde, von den darin getroffenen Regelungen abzuweichen. "In jedem Fall stellen sich Vertrauensschutzgesichtspunkte und hier vor allem die Frage, ob und mit welchen zeitlichen Anknüpfungspunkten eine sogenannte unechte Rückwirkung, sprich Eingriffe in zurückliegende, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, zulässig wäre", erläuterte Kristin Spiekermann von der Kanzlei Rosin Büdenbender auf energate-Nachfrage. Dies sei - wie aktuell auch im AgNes-Festlegungsprozess diskutiert - davon abhängig, von welchem Zeitpunkt an die betroffenen Akteure mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mussten.

 

Die Bundesnetzagentur ihrerseits argumentiert, dass die Regelung jährlich etwa 1 Mrd. Euro verursache, "die weder für den Betrieb der Netze notwendig sind, noch zu einer effizienteren Nutzung des Netzes beitragen". Bis zum 13. April ist eine Beschwerde gegen ihre Festlegung möglich. Aktuell prüft eine Reihe von Unternehmen, davon Gebrauch zu machen. Auch bei der Kanzlei Becker Büttner Held sind Anfragen von Unternehmen eingegangen, die sich mit der "massiven Kürzung nicht einverstanden erklären".

 

Prozesskostengemeinschaften gegen NEST-Prozess

 

Auch bei der Neuaufstellung der Kosten- und Erlösbestimmung für Verteilnetzbetreiber, die unter dem NEST-Prozess läuft, kommt einige Arbeit auf die Juristinnen und Juristen, das OLG Düsseldorf und den Bundesgerichtshof zu. Allerdings wird es voraussichtlich nicht mehr die Mammutprozesse geben wie in der Vergangenheit. Denn eine große Erleichterung ist die Einführung des § 75 Abs. 3a EnWG. Den Anstoß dazu hatte der Energieverband BDEW gegeben. Nach der EnWG-Novelle müssen die Netzbetreiber nicht vorsorglich alle Festlegungen bereits jetzt beschweren, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern.

 

Somit können die Unternehmen die RAMEN- und Methodenfestlegungen etwa mit einer Beschwerde gegen die individuelle Erlösobergrenzen-Festlegung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Dadurch werden auch Prozesskostengemeinschaften sinnvoll. Die Frist zur Begründung läuft jetzt für alle Kanzleien bis zum 1. Oktober 2026. Größere Teile der Netzbranche würden davon Gebrauch machen, berichtete eine Stadtwerke-Vertreterin. "Auch bei uns ist die Unzufriedenheit groß und wir sind sehr gespannt." /mt

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