Streit um Kundenanlagen: Hoffnung für Quartierskonzepte
Berlin/Essen (energate) - Ein EuGH-Urteil aus dem November 2024 zur Bewertung sogenannter Kundenanlagen hatte in Energie- und Immobilienbranche für große rechtliche Verunsicherung gesorgt. Nun befeuern Juristen die Hoffnung, dass die praktischen Auswirkungen des Urteils sich in Grenzen halten könnten. Die Kanzlei HFK Rechtsanwälte kommt in einer juristischen Einschätzung zu dem Ergebnis, dass zumindest Leitungsinfrastrukturen zur Selbstversorgung, die sich innerhalb eines Gebäudekomplexes befinden, nicht vom EuGH-Urteil betroffen sein dürften. In dem Urteil fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, "dass der EuGH seine Definition des öffentlichen Verteilernetzes auch auf Hausverteilanlagen beziehen wollte", so die Juristen.
Verunsicherung in Industrie und Immobilienbranche
Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob Betreiber einer Energieanlage zur Eigenversorgung den Pflichten eines Netzbetreibers unterliegen, wenn sie für die Verteilung der Energie eine eigene Leitungsinfrastruktur aufbauen. Die EuGH-Richter hatten im November geurteilt, dass die in Deutschland geltenden regulatorischen Ausnahmen für gewerbliche Selbstversorger unter bestimmten Umständen europarechtswidrig sind. In Industrie und Immobilienbranche sind seitdem die Befürchtungen groß, dass diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen für dezentrale Versorgungskonzepte hinter dem Zähler haben könnte und sie künftig der Netzregulatorik unterliegen werden.
Noch ist die Sache nicht geklärt, dazu muss erst der Bundesgerichtshof (BGH) ein abschließendes Urteil fällen. Die Karlsruher Richter hatten den Fall ursprünglich wegen der europarechtlichen Dimension an den EuGH weitergereicht. Nachdem dessen Urteil seit November vorliegt, ist jetzt der BGH wieder am Zug. Im Mai soll es eine mündliche Verhandlung in der Causa geben. Ein Urteil könnte im Anschluss fallen.
Quartierslösungen im Fokus
In Auftrag gegeben hatte die juristische Einschätzung die Initiative Open District Hub (ODH), die sich als branchenübergreifendes Netzwerk für Quartierslösungen einsetzt. ODH-Geschäftsführer Frank Brachvogel rief den BGH mit Blick auf die eigene rechtliche Einschätzung dazu auf, "Klarheit für Betreiber von Kundenanlagen, Kunden und den Gesetzgeber selbst" zu schaffen. Die Verunsicherung im Markt sei seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes groß, betonte er.
Ähnlich hatte sich auch kürzlich der Industrieverband VIK geäußert. Sollte das EuGH-Urteil eins zu eins umgesetzt werden, "wird das signifikant negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland haben", warnte VIK-Hauptgeschäftsführer Christian Seyfert. Die Industrie befürchtet etwa, dass Betriebskonzepte, bei denen Industriebetriebe mit Eigenerzeugungsanlagen andere Unternehmen auf dem Betriebsgelände mitversorgen, ihre Privilegien verlieren könnten. Das könnte schon für Kantinen gelten, die nicht zum Unternehmen selbst gehören. Der VIK appellierte an die künftige Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Reform der EU-Binnenmarktrichtlinie (EU 2019/944) einzusetzen, um die industrielle Eigenversorgung rechtlich zu stärken.
Partizipationsmodelle ausdrücklich erwünscht
Die Initiative ODH hat derweil andere Formen von Kundenanlagen vor Augen, beispielsweise Mieterstromanlagen. Das Netzwerk erhofft sich vom BGH eine Klarstellung, dass sogenannte Hausverteileranlagen nicht als Teil des Verteilnetzes gelten. Damit wäre für Mieterstrommodelle Rechtssicherheit geschaffen. Zudem forderte Open District Hub die Richter auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Europäische Union Partizipationsmodelle ausdrücklich unterstützt. Darauf habe selbst der EuGH in seiner Urteilsbegründung hingewiesen, betonte die Initiative. Das deutsche Modell nach § 42b EnWG zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung müsse demnach beibehalten werden. Der Paragraf stellt klar, dass Anlagen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung keine Energieversorgung im energiewirtschaftlichen Sinne leisten, also keine Pflicht zur Netzentgeltzahlung oder Bilanzkreisführung besteht. /rb