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Stilllegung von Gasnetzen könnte rechtswidrig sein

Essen (energate) - Eine Stilllegung von Erdgasverteilnetzen widerspricht womöglich den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Kanzlei Noerr, welche der Verteilnetzbetreiber Netze Südwest in Auftrag gegeben hat. Hintergrund für die juristische Analyse ist der politisch gewollte Erdgasausstieg und die Transformation in Richtung grüner Energieträger, wie Wasserstoff. Seither wird kontrovers diskutiert, wie viel Gasverteilinfrastruktur das neue Energiesystem noch benötigt und welche Teile der Netze künftig nicht mehr gebraucht werden. Ein Thema, das vor allem die Netzbetreiber selbst beschäftigt, weil ihnen große Teile ihres Geschäfts wegzubrechen drohen. "Wir haben uns gefragt, was eigentlich die tatsächlichen juristischen Grundlagen für eine Stilllegung sind und ob Gasverteilernetze nach aktueller und zukünftiger Gesetzgebung der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie einfach so stilllegt werden können, wie dies vielfach vermittelt wird", erklärte Netze-Südwest-Geschäftsführer Andreas Schick dazu gegenüber energate.

 

Gasnetzbetreiber haben Ewigkeitsaufgabe

 

Das Ergebnis der Studie zeige nun "eindrucksvoll", dass dies eben nicht so einfach möglich sei, betonte Schick weiter. Der ausschlaggebende Punkt ist die sogenannte "Ewigkeitsaufgabe", zu welcher nach dem EnWG eben auch der Betrieb von Erdgasnetzen gehört. Grundlage sind dafür laut Studienautor Frank Hölscher der Düsseldorfer Kanzlei Noerr vor allem die Paragrafen 11, 15, und 16a EnWG. Zudem sieht das zugrundeliegende Gesetz eine Stilllegung nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, vor. Eine Regelung über die Stilllegung von Gasnetzen aufgrund der angestrebten Dekarbonisierung enthält das EnWG hingegen nicht. Demnach sei allein eine unternehmenspolitische Entscheidung eines Versorgers oder seiner Gesellschafter, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kohlendioxidfrei zu sein, in diesem Zusammenhang unerheblich, heißt es in der Studie.

 

EnWG wird nicht durch andere Regelungen ausgehebelt

 

Diese entscheidenden Paragrafen des EnWG würden eben auch nicht durch andere gesetzliche Vorschriften, etwa landesrechtliche Regelungen oder dem Konzessionsrecht, ausgehebelt, betont Hölscher weiter. Das liegt zum einen daran, dass der Bund bezüglich der Verpflichtungen der Netzbetreiber im EnWG eine "abschließende Regelung" getroffen habe. Die Länder hätten an der Stelle also keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Bezüglich des Wegenutzungsrechts führt Hölscher an, dass selbst ein Netzbetreiber, der keine Konzession mehr hat, weil er sich nicht beworben hat, nicht von der Betriebspflicht befreit sei, bis ein anderer Betreiber das Netz übernommen hat. Bezüglich der kommunalen Wärmeplanung heißt es ganz grundsätzlich, dass diese Wärmepläne eben rechtlich unverbindlich seien.

 

Neue EU-Gesetzgebung

 

Nun kommt aber mit der Umsetzung der neuen europäischen Gas- und Wasserstoffrichtlinie 2024/1788 vom 13. Juli 2024 alsbald eine neue gesetzliche Grundlage auf die Branche zu. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis August 2026 erfolgen. Im Mittelpunkt dabei stehen unter anderem die Regelungen für Verteilnetze und das Unbundling von Wasserstoff- und Erdgasnetzbetrieb. Artikel 57 der Richtlinie sieht etwa vor, dass Gasverteilnetzbetreiber bei einer entsprechenden Reduzierung der Erdgasnachfrage Stilllegungspläne erstellen müssen. "Aber auch hier sind noch viele Punkte ungeklärt", so Netze-Südwest-Geschäftsführer Schick.

 

Richtlinie kommt mit "besonderen Schwierigkeiten" daher

 

Studienautor Hölscher spricht indes von "besonderen Schwierigkeiten" im Umgang mit dieser Richtlinie. Denn zum einen enthalte diese noch viele unbestimmte Begriffe, zum anderen eine Vielzahl von Umsetzungsspielräumen. Auch sei der künftige Bedarf an fossilem Erdgas und Biomethan nur schwierig abzuschätzen für den Netzbetreiber, denn dieser hänge unmittelbar von den Regelungen des GEG ab. Schlussendlich kann der Betreiber nämlich auch zu dem Ergebnis kommen, dass in seinem Netzgebiet weiterhin eine ausreichende Nachfrage zunächst nach fossilem Erdgas, und in zunehmenden Umfang nach Biomethan besteht. In diesem Fall bedarf es keines Stilllegungsplans.

 

Debatte um Stilllegungen in der Öffentlichkeit angekommen

 

Spätestens seit der Veröffentlichung der Agora-Energiewende-Studie 2023, nach welcher rund 90 Prozent der Verteilnetze künftig nicht mehr gebraucht werden, ist das Thema Gasnetzstilllegung ein Dauerbrenner in der Branche. Netzbetreiber und auch die Branchenverbände waren dagegen Sturm gelaufen. Aber auch in der öffentlichen Debatte ist die Zukunft der Gasnetze bereits angekommen. Zuerst bei den Stadtwerken Augsburg rund um die emotionale Debatte zum sogenannten Heizungsgesetz, die damit sogar in der Boulevardzeitung "Bild" landeten. Später dann bei der Mannheimer MVV, welche als erster großer Regionalversorger den Gasausstieg auf 2035 vorziehen will. Damit zog das Unternehmen großen Unmut auf sich.

 

Während Befürworter vor allem die Klimaziele im Blick haben, sehen Kritiker etwa das Vertrauen in den bis 2045 reichenden Übergangszeitraum nach dem GEG enttäuscht, der für vor 2024 installierte Gasheizungen einen Weiterbetrieb bis zum Ende einer angenommenen Nutzungsdauer von 20 Jahren ermöglicht. /ml

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