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Netzagentur will Speicher künftig zur Kasse bitten

Bonn (energate) - Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ihr Zielbild für die künftige Netzentgeltsystematik für Speicher konkretisiert. Der Vorschlag bricht mit der bisher geltenden Netzentgeltbefreiung und überführt Speicher stattdessen in das bereits skizzierte Grundmodell mit einem zweigeteilten System aus Finanzierungs- und Anreizkomponenten. "Die Bundesnetzagentur ist der gefestigten Auffassung, dass eine Vollbefreiung europarechtlich nicht darstellbar und energiewirtschaftlich nicht zweckmäßig ist", heißt es in dem Orientierungspapier. Denn nur wenn grundsätzlich Netzentgelte erhoben würden, könnten "überhaupt Verhaltensanreize gesetzt werden". Damit widerspricht die Behörde auch zahlreichen Konsultationsbeiträgen des Diskussionspapiers, die eine besondere Behandlung von Speichern als gerechtfertigt ansehen. Das Papier unterscheidet nicht zwischen Batteriespeichern und Pumpspeicherkraftwerken.

 

Dynamische Anreizkomponente soll Doppelbelastung vermeiden

 

Das Herzstück des Vorschlags ist die Einführung einer dynamischen Anreizkomponente. Die BNetzA plant hier eine "vorzeichengerechte" Ausgestaltung, die sich strikt an der physikalischen Netzsituation orientiert. In Zeiten lokaler Netzengpässe oder hoher Last steigt das Entgelt für die Entnahme. Herrscht hingegen ein Überangebot, kann das Vorzeichen kippen: Der Speicher zahlt dann kein Entgelt für das Laden, sondern erhält im Idealfall eine Gutschrift.

 

Bei einer netzdienlichen Fahrweise können so die Netzentgelte in der Gesamtbilanz des Betreibers gegen null tendieren oder sogar als zusätzliche Einnahmequelle fungieren. Damit will die Behörde auch das Problem der Doppelbelastung lösen, die Projektierer im Vorfeld scharf kritisierten. Da die Netzentgelte künftig nach den Darstellungen situativ und nicht statisch auf jede Kilowattstunde erhoben werden, entfällt die ökonomische Bestrafung für den reinen Durchgang des Stroms.

 

Finanzierungskomponente mit Ausnahmeregelung

 

Die Finanzierungsseite der Netzentgelte wird in dem Entwurf analog zum bereits bekannten Modell gestaltet. Die Finanzierungsfunktion soll die Netzkosten decken und besteht aus einer Kapazitätskomponente sowie Arbeitspreisen. Gleichzeitig schlägt die Beschlusskammer eine Modifizierung des Grundmodells für Speicher vor. Damit sollen "Negativanreize gegen wohlfahrtsfördernde Arbitrage oder bezüglich der Systemdienstleistungserbringungen" vermieden werden. Für Speicher diskutiert die Bundesnetzagentur, Arbeitspreise nur auf Strommengen anzuwenden, die nach der sogenannten Saldierung nicht wieder ins Netz zurückgespeist werden.

 

Ein Beispiel: Nimmt ein Batteriespeicher 100 MW auf und speist zu einem späteren Zeitpunkt 90 MW wieder in das Netz ein, zahlt der Betreiber künftig nur die 10 MW Verlust, die beim Eigenverbrauch oder Speicherverlusten entstehen. So soll vermieden werden, dass das Geschäftsmodell eines Batteriespeichers, nämlich Strom günstig einzukaufen und teuer zu verkaufen, allein durch die Gebührenlast zerstört wird. Bei Multi-Use-Speichern zählt hingegen nur das aggregierte Verhalten am Netzanschlusspunkt. So will die BNetzA die interne Optimierung eines Standorts belohnen.

 

Baukostenzuschüsse: BNetzA bleibt hart

 

Wenig Spielräume lässt die Bundesnetzagentur hingegen bei Baukostenzuschüssen (BKZ). Trotz der massiven Kritik von Projektierern, die in dem Instrument eine Investitionshürde für den Speicherausbau sehen, hält die BNetzA an dem Instrument fest. Aus Sicht der Bonner Regulierer sind die Zuschüsse unverzichtbar, um bereits beim Netzanschluss ein effizientes Allokationssignal zu setzen und unnötige Kapazitätsnachfragen zu drosseln. Wer Kapazität bestellt, muss sich an den Netzausbaukosten beteiligen, so die Position der Bundesnetzagentur. Überraschen wird dies branchenweit wohl kaum noch jemanden. In der Sache besteht die BNetzA bereits seit Längerem auf ihrer Linie und plant zudem, die Erhebung von BKZs künftig auszuweiten.

 

Noch ungeklärt ist die Frage der Einspeiseentgelte. Die BNetzA betont in dem Papier, dass sich die Überlegungen bislang noch auf die Entnahme konzentrieren. Gleichzeitig stellt sie klar, dass es im Falle einer Einführung von Einspeiseentgelten mit Finanzierungsfunktion in keinem Fall zu einer doppelten Netzfinanzierung kommen dürfe. Sicher ist sich die Große Beschlusskammer jedoch, dass Elektrolyseure nicht als Stromspeicher zu zählen sind. Sie seien "immer" als Verbraucher zu werten und bedürfen aus Sicht der BNetzA einer eigenen Betrachtung der Netzentgeltregelungen. /rh

 

Die Orientierungspunkte der Bundesnetzagentur können hier heruntergeladen werden. Am 30. Januar wird die Behörde außerdem einen Experten-Workshop zu Speicherentgelten veranstalten.

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