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Klare Neujustierung des THG-Regimes - eine Analyse

Berlin (energate)Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote beschlossen - in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde das Ambitionsniveau nochmals angehoben. Für den Markt besonders relevant sind der steilere Quotenpfad, eine verschärfte RFNBO-Unterquote, zusätzliche biogene Optionen, ein Sonderbonus für schwere E-Fahrzeuge und neue Vorgaben zur Betrugsprävention. Die Details erklärt Dominik Trisl vom THG-Spezialisten und Plattformbetreiber Q-Bility. 

 

Höherer Quotenpfad bis 2040

 

Die wichtigste Änderung betrifft die Höhe der THG-Quote selbst. Während der Regierungsentwurf ab 2027 noch eine Minderungsverpflichtung von 16 Prozent vorsah, steigt die Quote nun auf 17,5 Prozent. Auch der weitere Pfad wird deutlich angehoben: 2030 soll die Quote 26,5 Prozent, 2040 schließlich 65 Prozent erreichen. Für den Markt ist das das zentrale Signal des Gesetzes. Der Gesetzgeber setzt auf einen beschleunigten Nachfrageaufbau für erneuerbare Erfüllungsoptionen zur Erhöhung der Resilienz gegenüber fossilen Importen.

 

RFNBO werden deutlich gestärkt

 

Parallel dazu wird die RFNBO-Unterquote (für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs) spürbar verschärft. Sie beträgt weiterhin 0,1 Prozent ab 2026 und 0,5 Prozent ab 2028, steigt aber ab 2030 stärker an als ursprünglich geplant: auf 1,5 Prozent ab 2030, 3,0 Prozent ab 2032 und schließlich 10 Prozent ab 2040. Damit erhöht sich der politische Druck zum Hochlauf von Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen deutlich. Dies setzt steigende Investitionsanreize unter anderem für H2-Projekte.

 

Biogene Optionen bleiben ein wichtiger Baustein

 

Zugleich setzt die beschlossene Fassung nicht allein auf RFNBO. Auch biogene Erfüllungsoptionen werden in zentralen Punkten gestärkt. So wird die Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen schrittweise auf das EU-rechtliche Maximum von 5,8 Prozent ab 2033 angehoben. Zudem werden zusätzliche Spielräume beim Co-Processing geschaffen. Künftig können dafür auch weitere Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe B RED genutzt werden. Hinzu kommt eine neue Erfüllungsoption für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe ab dem Verpflichtungsjahr 2027. Deren konkrete Ausgestaltung bleibt allerdings einer späteren Rechtsverordnung vorbehalten.

 

Doppelanrechnung für fortschrittlicher Biokraftstoffe gestrichen

 

Ab 2026 fällt die Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe weg. Damit verändert sich die Anrechnungslogik für einen wichtigen Teil der bisherigen Erfüllungsoptionen spürbar. Für Mengen, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden, bleibt es dagegen bei der bisherigen Rechtslage. Es handelt sich also nicht um eine echte Rückwirkung auf Altmengen, wohl aber um eine Umstellung bereits für die 2026er-Verpflichtung.

 

Sonderbonus für schwere E-Fahrzeuge

 

Künftig gilt nicht mehr ein einheitlicher Multiplikatorpfad für alle batterieelektrischen Anwendungen. Stattdessen wird zwischen dem allgemeinen Strompfad und einem gesonderten Förderpfad für schwere Fahrzeuge unterschieden. Für den allgemeinen PKW-nahen Strompfad sinkt die Anrechnungswirkung früher und stärker. Für schwere Fahrzeuge entsteht dagegen ein eigenständiger Bonuspfad mit deutlich höherer Förderung in den ersten Jahren. Konkret bleibt es für den allgemeinen Ladestrom zunächst beim Faktor 3. Dieser gilt ab 2024, wird aber anschließend deutlich abgesenkt: Ab 2035 gilt der Faktor 2, ab 2036 nur noch der Faktor 1. Damit läuft die bisherige Privilegierung des allgemeinen Strompfads deutlich früher aus als bislang.

 

Anders verhält es sich künftig bei reinen Batterieelektrofahrzeugen der Klassen M3 und N3, also insbesondere schweren Bussen und schweren LKW. Für diese wird ein eigener Sondermultiplikator eingeführt. Er beträgt 4 ab 2027 und sinkt danach schrittweise: auf 3,5 ab 2035, 3 ab 2036, 2,5 ab 2037, 2 ab 2038, 1,5 ab 2039 und schließlich 1 ab 2040. Die Umweltausschussbegründung erläutert ausdrücklich, dass damit schwere Fahrzeuge wie Busse und Lastkraftwagen gezielt zusätzlich unterstützt werden sollen. 

 

Betrugsprävention wird verschärft - Wirkung vor allem ab 2027

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle liegt auf der Betrugsprävention. Die Anrechenbarkeit erneuerbarer Kraftstoffe wird künftig stärker an die Möglichkeit staatlicher Vor-Ort-Kontrollen gekoppelt. Hinzu kommen zusätzliche Dokumentationspflichten, Vorgaben zur Unionsdatenbank sowie neue Bußgeldvorschriften. Allerdings wird in der beschlossenen Entschließung zugleich klargestellt, dass die einschlägigen Schutzmechanismen aus Gründen des Vertrauensschutzes für bereits geschlossene Verträge im Wesentlichen erst ab dem Verpflichtungsjahr 2027 ihre Wirkung entfalten können.

 

Q-Bility-Einordnung

 

Aus Q-Bility-Sicht markiert der Bundestagsbeschluss eine klare Neujustierung des THG-Regimes. Die Quote wird ambitionierter, RFNBO werden stärker forciert, zugleich bleiben auch biogene Pfade ein tragender Bestandteil des Systems. Kurzfristig besonders relevant ist die Anhebung auf 17,5 Prozent ab 2027. Mittel- und langfristig werden vor allem die verschärfte RFNBO-Unterquote, die neuen Regelungen im Strombereich und die zusätzlichen Kontroll- und Nachweisanforderungen die Marktstruktur prägen. Steigende THG-Quotenpreise sind bereits jetzt messbar.

 

Autor: Dominik Trisl, https://q-bility.com

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