Gegenentwurf zum Netzpaket: BNE setzt auf das EEG
Berlin (energate) - Der Energieverband Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) will flexible Netzanschlüsse direkt im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verankern. Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) liefert dafür konkrete Vorschläge. Damit bringen sich BNE und BBH aktiv in die Diskussion um eine bessere Koordinierung von Stromnetzausbau und Erneuerbarenzubau ein. Dies ist bekanntlich eine der Kernforderungen des Bundeswirtschaftsministeriums und zentraler Gedanke des geleakten Entwurfs zum sogenannten Netzpaket.
Mit dem Redispatch-Vorbehalt in Gebieten mit über drei Prozent Abregelung präferiert das CDU-geführte Wirtschaftsministerium ein Instrument, bei dem Betreiber auf ihre bisherige Entschädigung verzichten müssen - und das zehn Jahre lang. Die Erneuerbarenverbände, Teile der Netzbetreiber und selbst der Koalitionspartner SPD lehnen diesen Ansatz ab. Auch große Energiekonzerne wie Statkraft äußerten sich gegenüber energate kritisch.
Gegenentwurf zum Redispatch-Vorbehalt
Der BNE zeigt nun einen anderen Weg auf. Statt einen Mustervertrag oder ein neues Instrument außerhalb des EEG zu entwickeln, soll die flexible Netznutzung direkt im Gesetz verankert werden. "Wir brauchen ein bundeseinheitliches Standardregelwerk, das skalierbar ist und zu den Ausbauzielen passt", sagte Bernhard Strohmayer, Leiter erneuerbare Energien beim BNE, während eines Workshops. Das dazugehörige Rechtsgutachten stellte BBH-Partner Jens Vollprecht vor. Der Ansatz sei dabei "minimal invasiv" und sehe wenige Änderungen bei einer gleichzeitig möglichst weitgehenden Nutzung bestehender Strukturen und Begrifflichkeiten im EEG vor.
Überbauung wird verpflichtend
Das Herzstück des BBH-Entwurfs ist ein neuer Absatz 2a in Paragraf 8 EEG. Dieser soll Anlagenbetreibern das Recht einräumen, einen Netzverknüpfungspunkt selbst zu wählen und die Anlage dort anzuschließen. Selbst dann soll das möglich sein, wenn die verfügbare Kapazität unterhalb der installierten Leistung liegt, also eine Überbauung entsteht. Voraussetzung ist, dass die Einspeisung technisch dauerhaft auf die verfügbare Kapazität begrenzt wird und ausschließlich Anlagen desselben Betreibers über diesen Punkt angeschlossen werden.
Damit dieses Wahlrecht in der Praxis sinnvoll ausgeübt werden kann, soll ein neuer Absatz im gleichen Paragrafen eine beschleunigte Netzauskunft sicherstellen: Wer einen flexiblen Netzanschluss erwägt, soll binnen vier Wochen erfahren, welche Kapazität am gewünschten Verknüpfungspunkt ohne Netzausbau zur Verfügung steht. Einem naheliegenden Einwand, dass Netzbetreiber bei dieser Auskunft strategisch niedrige Kapazitäten angeben könnten, begegnet der Entwurf auf zwei Wegen. Die Angaben sind überprüfbar und ab einer Schwelle von 85 Prozent der installierten Leistung der bereits angeschlossenen oder geplanten Anlagen entfallen bestimmte Informationspflichten des Netzbetreibers automatisch. Wer die Kapazität also kleinredet, handelt sich unterhalb dieser Schwelle nur zusätzliche Berichtspflichten ein - sozusagen ein eingebauter Anreiz zur sachgerechten Auskunft.
Auch Netzbetreiber profitieren
Grünstromspeicher sollen in den neuen Rahmen einbezogen werden können. Graustromspeicher, die auch Netzstrom beziehen, bleiben aus Komplexitätsgründen vorerst außen vor. Ihre Einbeziehung würde das Regelwerk auf die Entnahmeseite ausweiten und den Anwendungsbereich des EEG in Richtung EnWG öffnen, so die Argumentation von Vollprecht auf eine Rückfrage aus dem Publikum.
Ergänzt wird das Recht auf flexiblen Netzanschluss durch zwei Korrekturen an der bestehenden Kostensystematik. Zum einen schlägt der Entwurf vor, die sogenannte Unzumutbarkeitsgrenze in Paragraf 12 Absatz 3 EEG von de facto 25 Prozent auf 15 Prozent der Anlagen-Errichtungskosten abzusenken. Übersteigen die Netzausbaukosten diesen Wert, ist der Netzbetreiber nicht mehr verpflichtet, die betreffende Anschlussvariante umzusetzen. Die Idee gleicht also einem Steuerungseffekt nach Netzkapazität. Zum anderen soll es Anlagenbetreibern ermöglicht werden, in Einzelfällen genau die Mehrkosten freiwillig zu übernehmen, die den Zumutbarkeitsrahmen überschreiten. Damit sichern sie sich Zugang zu einem bevorzugten Verknüpfungspunkt.
Damit der Rechtsrahmen nicht ins Leere läuft, enthält der Entwurf auch ein Sanktionsregime. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung sollen in Paragraf 52 EEG neue Strafzahlungen verankert werden, die viertelstundenscharf an der überschreitenden Leistung ansetzen. Damit greifen sie deutlich schärfer als das bestehende monatsbezogene Sanktionssystem. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen sieht Paragraf 52a EEG die Netztrennung vor. Der betroffene Anlagenbetreiber kann dann zwar ein neues Netzanschlussverfahren einleiten. Das Wahlrecht auf den flexiblen Netzanschluss nach dem neuen Absatz 2a entfällt aber dauerhaft für die jeweiligen Anlagen.
Brückentechnologie im Gesetz - ein Widerspruch?
In der Webinar-Diskussion zeigte sich, dass der Vorschlag einige Fragen offenlässt. Die Beschränkung auf einen einzigen Anlagenbetreiber pro Netzverknüpfungspunkt wird für Konstellationen mit mehreren Eigentümern oder getrennt finanzierten Wind- und Solaranlagen als Hürde gesehen. Vollprecht verwies auf die Möglichkeit, Betriebsführungsverträge zu schließen oder Projektgesellschaften zu gründen, räumte aber ein: "Das ist nicht ganz ohne."
Stellung nahm Vollprecht auch auf eine energate-Rückfrage, ob es sinnvoll sei, eine Übergangslösung wie FCAs dauerhaft im Gesetz zu verankern. Könnte nicht ein gesetzlich fixierter flexibler Netzanschluss langfristig den nötigen Netzausbau bremsen, weil er als Rechtsrahmen verfestigt, was eigentlich nur eine Brücke sein sollte? Vollprecht gab darauf eine bemerkenswert pragmatische Antwort. Es gehe letztlich um die Frage: "Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach?". Die Kompromisslinie sei bewusst gewählt: Anlagenbetreiber geben den Anspruch auf Netzausbau an der jeweiligen Stelle auf, gewinnen dafür aber Planungssicherheit und ersparen sich einen langen, streitbehafteten Netzanschlussprozess.
Widerstand gegen Redispatch-Vorbehalt groß
Der BNE-Vorschlag reiht sich in eine Kette von Konzepten ein, die sich bewusst gegen den Redispatch-Vorbehalt aus dem Netzpaket stellen. So präsentierte das Beratungsunternehmen BET mit dem Konzept der systemdienlichen Anschlussleistung eine eigene Idee, die das Macht-Missverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmenden stärker in den Blick nimmt. Auch die Energiekonzerne EWE und EnBW präsentierten mit dem Vorschlag eines FCA-Standardvertrags einen Plan B zum Redispatch-Vorbehalt. Auf Rückfrage, inwiefern sich der BNE-Vorschlag zum Standardvertrag von EWE und EnBW unterscheide, antwortete Strohmayer, dass die hauseigene Idee bewusst auf einfachere Standardkonstellationen abziele. Bei komplexeren Fällen bliebe der Weg zu individuellen Vereinbarungen offen - maßgeschneiderte FCA bleiben also weiter möglich.
An individuelle flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCAs), die in den vergangenen Monaten auf praktisch jeder Energietagung als mögliche Lösung ins Spiel gebracht wurden, glaubt der BNE indes nicht. "Wir erleben eine Interessen- und Risikoasymmetrie", fasste Bernhard Strohmayer die Lage während des Workshops zusammen. Netzbetreiber müssten kein wirtschaftliches Risiko bei einem fehlgeschlagenen Netzanschluss tragen. Anlagenbetreiber hingegen sehr wohl, denn schließlich hänge deren Projektfinanzierung davon ab. Weil die Verhandlungsgrundlage fehle, blieben individuelle FCA-Verträge entweder ganz aus oder führten zu Klauseln, die Projekte faktisch unfinanzierbar machten. Auch die seit Monaten laufenden Branchendialoge zur Standardisierung eines Mustervertrags hätten bisher keinen praxistauglichen Standard hervorgebracht. /rh
Die Kurzstudie des BNE finden Sie hier. Das BBH-Gutachten können Sie hier herunterladen.