BNetzA überträgt Gasnetzzugangsverordnung in Festlegungen
Bonn (energate) - Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit vier Festlegungen Vorgaben aus der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) neu geregelt. Dies wurde im Zuge der Neugestaltung des Regulierungsrahmens notwendig. Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner folgenreichen Entscheidung aus dem Jahr 2021 die Einschränkungen der Behörde durch die Verordnungsermächtigungen im Energiewirtschaftsgesetz gerügt. Seitdem darf die BNetzA deutlich mehr eigene Entscheidungen über Festlegungen treffen, die Gasnetzzugangsverordnung läuft bereits Ende dieses Jahres aus.
Stattdessen sind die bisherigen Regelungen jetzt in novellierte Fassungen der Festlegungen GaBi Gas (Bilanzierung), KARLA 1.1 (Kapazitätsregelungen) und GeLi (Kundenwechselprozesse) integriert. Hinzu kommt eine neue Festlegung namens ZuBio. Darin werden die Vorgaben der GasNVZ zum Netzanschluss für Biogasanlagen zusammengefasst. Der Konsultationsprozess, der bereits im Mai 2024 startete, verlief nach energate-Informationen weitgehend aufregungsfrei. Die GasNZV-Regelungen übernahm die Bonner Behörde fast eins zu eins - allerdings mit einigen Ausnahmen.
Spätere Verschärfung der Berichtspflichten denkbar
Eine gewisse Aufregung verursachte bei vielen Verteilnetzbetreibern und ihren Verbänden eine Vorgabe im Tenorentwurf GaBi Gas 2.1, der wie die anderen Tenorentwürfe im Dezember 2024 erschien. Bei größeren gemessenen Gaskunden, sogenannten RLM-Entnahmestellen, sollten die Netzbetreiber verpflichtet werden, die Werte stündlich zu erheben und den Marktbeteiligten zur Verfügung zu stellen. Dies führe zu unnötigen, teuren Doppelprozessen, da die Datenübermittlung schon in der GeLi Gas geregelt sei, argumentierten Netzbetreiber. Die zuständige Beschlusskammer 7 ist dem Argument gefolgt und hat diese Vorgabe wieder gestrichen.
Überlegungen von einzelnen Verbänden und Unternehmen (Energy Traders Deutschland, Uniper), grundlegend die Anforderung an die Übermittlung von Allokationsdaten zu überarbeiten und die Frequenz deutlich zu erhöhen, haben die BK-7-Mitarbeiter "mit Interesse aufgenommen". Dies sei angesichts der Entwicklung des Gasmarktes möglich und werde die Prognosequalität erhöhen, so das Argument. In der Begründung zur Festlegung signalisiert die BK 7, eine solche Überarbeitung könnte Gegenstand eines weiteren Festlegungsverfahrens sein.
Bilanzausgleich für Biogasbilanzkreise wird kostenpflichtig
Keine wirklichen Änderungen wird es beim erweiterten Bilanzausgleich für Biogasbilanzkreise geben. Einige Marktteilnehmer hatten gefordert, dies nach der Landwärme-Insolvenz zu überdenken, da durch diesen erweiterten Bilanzausgleich hoher Regelenergiebedarf produziert werden könne. Das spreche aber nicht prinzipiell gegen die Privilegierung, schreibt die Beschlusskammer in der Festlegungsbegründung. Für den erweiterten Bilanzausgleich wird in Zukunft ein Entgelt von 0,001 Euro/kWh für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens in Rechnung gestellt. Im Tenorentwurf war nur von einem "angemessenen Entgelt" die Rede.
First-Come-First-Served-Verfahren bleibt bei LNG-Anlagen und Co
Bei den Kapazitätsregelungen (KARLA 1.1) und den Kundenwechselprozessen (GeLi Gas 3.0) werden die GasNZV-Regelungen weitgehend unverändert übernommen. Bei KARLA war ein Diskussionspunkt, den die Behörde selbst in die Konsultation eingebracht hatte, ob an Anschlusspunkten von Letztverbrauchern, Produktionsanlagen oder LNG-Terminals das derzeitige First-Come-First-Served-Verfahren (FCFS) durch Auktionen ersetzt werden soll. Die BK 7 hat sich entschieden, das FCFS-Verfahren für diese Punkte beizubehalten. Dies ist ganz im Sinne der Industrieunternehmen, deren Verbände sich vehement gegen eine Änderung ausgesprochen hatten.
Netzanschlusskosten für Biogasanlagen muss Gesetzgeber entscheiden
ZuBio regelt zum einen den Netzzugang und den Netzanschluss von Biogasanlagen und zum anderen die Anforderungen an die Gasqualität. Beim Netzanschluss wird die Privilegierung aus der GasNZV mit einer weitgehenden Verlagerung der Anschlusskosten auf die Netzbetreiber nicht übernommen. Aber schon in der ersten Konsultation hatte die BK 7 klargemacht, dass die Fortführung dieser Privilegien durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist. Übernommen wird dagegen die Regelung eines bevorzugten Netzzugangs für Biogasanlagen. Zudem wird geregelt, unter welchen Bedingungen, welche Kapazität beim Netzanschluss bereitgestellt werden muss.
Aufgrund der Konsultation wurde gegenüber dem Tenor-Entwurf präzise zwischen dem Kapazitätsangebot, beziehungsweise Kapazitätsprodukten auf Fernleitungs- und Verteilnetzebene unterschieden. Weitergehende Forderungen von Netzbetreibern, den Netzanschluss restriktiver auszugestalten, hat die BK 7 nicht nachgegeben. So hatte Eon gefordert, bei der Prüfung von Anschlussbegehren müssten Netzbetreiber auch ihre mittelfristigen Stilllegungspläne berücksichtigen dürfen. Die Ausgestaltung des Stilllegungs- und Transformationsprozesses könne aber nicht Aufgabe der Festlegung sein, argumentiert die Beschlusskammer.
Bis auf einige Tenorziffern gelten die Festlegungen ab dem 1. Januar 2026. EnBW hatte sich zu allen Festlegungsverfahren beiladen lassen. Damit kann der Versorger Beschwerde gegen die Festlegungen beim OLG Düsseldorf einlegen. Vertreter von Netzbetreibern, mit denen energate in den letzten Tagen informell gesprochen hatte, halten die Festlegungen aber grundsätzlich für unkritisch. Der BDEW schreibt in einer Ersteinschätzung der "ZuBio-Festlegung" für energate, die Branche erwarte sich mehr Klarheit bezüglich des Netzanschlusses von Biogasanlagen im Rahmen der Umsetzung des Gasbinnenmarktpaketes in nationales Recht. Dies muss bis Anfang August 2026 erfolgen. /hl
Die finalen Festlegungen hat die Behörde 24. September veröffentlicht, sie sind online abrufbar.