BNetzA gibt THE im Landwärme-Bilanzkreisstreit recht
Bonn (energate) - THE hat bei der Kündigung der Landwärme-Service-Biogasbilanzkreise korrekt gehandelt. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest die zuständige Beschlusskammer (BK) 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA). Insgesamt acht Unternehmen hatten gegen den Marktgebietsverantwortlichen bei der BNetzA ein besonderes Missbrauchsverfahren beantragt. Sie hatten durch die Kündigung Biogasmengen verloren. THE hätte bei der Kündigung der Bilanzkreise ihre Interessen berücksichtigen müssen, argumentierten die Unternehmen.
Am 11. Oktober 2024 kündigte THE die Landwärme-Service-Biogasbilanzkreise. Die Bilanzkreise waren massiv unterspeist. Landwärme Service erbrachte zudem eine geforderte zusätzliche Sicherheitsleistung nicht. Auch eine Interimsvereinbarung mit THE, in der sich der Portfolio- und Bilanzkreismanagement-Dienstleister verpflichtet hatte, die Unterspeisung nicht weiter zu vergrößern, wurde nicht eingehalten. Wie hoch die Unterspeisungen waren, lässt sich der Entscheidung der BK 7 nicht entnehmen. Die Zahlen sind geschwärzt. Verantwortlich für die Unterspeisungen war der Biomethanhändler Landwärme, eine Schwestergesellschaft der Landwärme Service. Dies lässt sich der Entscheidung entnehmen. Beide Unternehmen sind mittlerweile insolvent.
BNetzA: Unternehmen müssen Risiken tragen
Landwärme, die Beschwerdeführer, aber auch weitere Unternehmen waren über ein Konstrukt an Unterbilanzkreisen und Sub-Bilanzkonten mit den Landwärme-Service-Bilanzkreisen verbunden. Die Landwärme-Service-Bilanzkreise waren die Rechnungsbilanzkreise. Die Biogasbilanzkreise werden in der Regel nur alle zwölf Monate abgerechnet. Zudem wird ein Flexibilitätsrahmen von kumuliert bis zu 25 Prozent der Differenz zwischen ein- und ausgespeister Menge eingeräumt. Diese Flexibilität wurde im Rechnungsbilanzkreis verwaltet. Mit der Kündigung der Bilanzkreise hat THE die angesammelten Überspeisungen von Unterbilanzkreisen mit den Unterspeisungen durch die Landwärme verrechnet. Dies war aus Sicht der acht Antragsteller unzulässig. THE hätte die Flexibilitätsmengen in ihre Unterbilanzkreise oder Sub-Bilanzkonten übertragen müssen, argumentieren sie. Die Beschlusskammer hält dagegen; die Beteiligung an der Bilanzkreiskooperation sei eine unternehmerische Entscheidung gewesen. Deshalb könnten die Unternehmen nicht nur die Vorteile einer solchen Konstruktion in Anspruch nehmen, sondern müssten auch die Risiken tragen. Es sei keine Benachteiligung der Unternehmen, dass sie die Unterspeisungen der Landwärme partiell ausgleichen, sondern damit habe sich das immanente Risiko einer Bilanzkreiskooperation realisiert, schlussfolgert die Beschlusskammer.
Aber nicht nur die Ablehnung einer Übertragung von Flexibilität, auch die fristlose Kündigung durch THE war aus Sicht der BK 7 korrekt. Die Antragsteller hatten argumentiert, THE hätte ihre Interessen berücksichtigen müssen und auch andere Mittel wählen können, um Landwärme Service für das vertragswidrige Verhalten zu sanktionieren. Die BK 7 schreibt in ihrer Begründung, die Kündigung sei angesichts des Verhaltens von Landwärme Service angemessen gewesen. Zudem sei der Maßstab für das Handeln von THE nicht das Interesse einzelner Unternehmen, sondern allein die Sicherung des Bilanzierungssystems. Dazu zähle auch die Vermeidung nicht einzubringender Ausgleichsenergieentgelte als Folge nicht ausgeglichener Bilanzkreise. Primär sei die notwendige Systemstabilität für Netznutzer im Marktgebiet und nicht der bestmögliche Ausgleich von Vermögensinteressen einzelner eigenverantwortlich handelnder Bilanzkreisverantwortlicher, stellt die BK 7 klar. THE hatte argumentiert, durch die Schiefstände sei es im Mai 2024 zu einem erhöhten Regelenergiebedarf gekommen.
Beschwerde möglich
Die Entscheidung der BK 7 erfolgte am 16. Mai. Sie ist seit dem 13. Juni auf der Internetseite der Behörde verfügbar. Die Frist für Beschwerden beim OLG Düsseldorf läuft am 16. Juni ab. Aus dem Umfeld der Beteiligten hat energate gehört, zumindest einige der Unternehmen würden Beschwerde einlegen. /hl