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BGH: Kein Recht auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus"

Karlsruhe (energate) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Mercedes-Benz AG und der Bayerischen Motoren Werke AG zurückgewiesen. "Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu", erklärte der BGH. Bundesgeschäftsführer der DUH wollten vor Gericht durchsetzen, dass die Autobauer nach dem 31. Oktober 2030 keine neuen PKW mit Verbrennungsmotor mehr in den Verkehr bringen dürfen. 

 

Es ist nicht das erste Mal, dass die Klage abgewiesen wurde. Die Landgerichte München und Stuttgart hatten die Klagen bereits abgewiesen, die Berufung wurde von den jeweiligen Oberlandesgerichten abgelehnt. Der BGH hat nun die klageabweisenden Berufungsurteile als letzte Instanz bestätigt. Die DUH begründete ihre Klage damit, dass der Verkauf von Autos mit Verbrennungsmotor einen großen Teil des CO2-Budgets verbraucht und so ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gefährdet.

 

Dieser Argumentation stimmte der BGH nicht zu. Die Fälle unterschieden sich grundlegend von der erfolgreichen DUH-Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hatte 2021 entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. In der Folge wurde der Gesetzgeber in die Pflicht genommen, das nationale Emissionsbudget einzuhalten. "Ein solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor", so der BGH. 

 

Gesetzgeber für Klimaschutzmaßnahmen zuständig

 

Mercedes hatte nach der Verhandlung vor drei Wochen erklärt, gesetzliche Vorgaben zu Klimazielen seien Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rechtsprechung. Auch ein BMW-Sprecher sagte, die Auseinandersetzung über den Weg zur Erreichung der Klimaziele müsse im Plenarsaal geführt werden, nicht im Gerichtssaal. Der BGH formulierte eine ähnliche Argumentation: Es gelte die Pkw-Emissionsverordnung der EU, an diese hielten sich Mercedes und BMW. Für weitere Klimaschutzmaßnahmen sei allein der Gesetzgeber zuständig. Die Vorgabe eines Rest-Budgets an zugelassenen CO2-Emissionen gelte bislang deutschlandweit und beziehe sich nicht etwa auf einzelne Bundesländer, den Verkehrssektor oder gar einzelne Unternehmen. Das zu regeln wäre Sache der Politik, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kündigte an, das BGH-Urteil werde geprüft und dann entschieden, ob der Verein vor das Bundesverfassungsgericht ziehe.

 

Klimaklagen wie diese sind kein Einzelphänomen. Im Januar 2026 erreichte die DUH, dass die Bundesregierung ihr Klimaschutzprogramm aus dem Jahr 2023 nachschärfen muss. /sr/dpa

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