Die wichtigsten Fragen & Antworten im Überblick.
Strom- und Gaspreisbremsen
Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?
Die hohen Energiepreise stellen derzeit eine enorme Belastung für Haushalte und Unternehmen in Deutschland dar. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und gleichzeitig die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Ein Teil dieser Maßnahmen ist die Übernahme der Kosten für den Dezember-Abschlag von Gas und Wärme durch den Bund. Zudem greifen seit März 2023 die Strom-, Wärme- und Gaspreisbremsen, die rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023 gelten.
Wie funktioniert die Preisbremse bei Gas und Wärme?
Haushalte, Unternehmen und Vereine können von der neuen Preisbremsen-Regelung profitieren. Für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird ein Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde berechnet. Wenn Fernwärme bezogen wird, wird der Preis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich lohnt, Energie zu sparen, da Verbrauchende, die mehr als 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (Stand September 2022) nutzen, den in der Regel höheren individuellen Vertragspreis zahlen müssen. Für weitere Informationen zur Regelung finden Sie hier ein Erklärvideo.
Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?
Die Preisdeckelung für Strom-Kundinnen und -Kunden beträgt 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 Prozent des Jahresverbrauchs aus 2021. Diese Regelung betrifft hauptsächlich Haushalte und kleinere Unternehmen. Der Vorjahresverbrauch wird entweder auf Basis der Prognose des Netzbetreibenden oder des tatsächlichen Verbrauchs im Jahr 2021 berechnet. Falls kein Verbrauch vorliegt, beispielsweise bei einem Neubau, wird eine Schätzung angewandt. Weitere Informationen zur Regelung finden Sie in diesem Erklärvideo.
Gilt die Preisbremse auch für „Heiz-Strom“?
Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Heizstrom (Wärmepumpe/Nachtspeicher).
Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Welcher Jahresverbrauch wird angesetzt?
Beim Umzug wird zur Bestimmung des Entlastungsbetrags die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder das Haus herangezogen. Basierend auf dieser Prognose wird der Entlastungsbetrag berechnet.
Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der aktuellen Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden berechnet, die auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Falls in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird die Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden verwendet.
Ich habe das Gasversorgungsunternehmen gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Der Entlastungsbetrag wird auf Basis der Verbrauchsprognose im September 2022 berechnet, die auf Ihrem Vorjahresverbrauch basiert. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibenden zurückgegriffen.
Lohnt es sich noch, Energie zu sparen?
Es lohnt sich mehr denn je, Energie zu sparen. Zum einen wird nur ein Teil Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs staatlich unterstützt, nämlich 80 Prozent. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde müssen Sie den Vertragspreis zahlen. Zum anderen erhalten Sie bei der Jahresabrechnung den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent immer, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihren Verbrauch reduzieren konnten oder nicht. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80-Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung sogar zusätzliches Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Der Staat belohnt also besonders effektives Energiesparen. Weitere umfangreiche Energiespartipps finden Sie hier hier.
Wie wird der Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresverbrauchs- oder Endabrechnung berücksichtigt?
Die Jahresverbrauchs- oder Endabrechnung weist zunächst die Kosten ohne Entlastung aus, die sich aus dem aktuellen Jahresverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis ohne Preisbremse ergeben. Anschließend wird die Entlastung für die jeweiligen Monate abgezogen, die seit Januar 2023 Teil der Jahresverbrauchsabrechnung sind.
Wie funktioniert die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023
Die Strompreisbremse wird seit 1. März 2023 umgesetzt, gilt aber rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Für diese Monate haben Sie eventuell bereits höhere Abschläge gezahlt, in denen der Entlastungsbetrag noch nicht berücksichtigt worden ist. Aus diesem Grund werden wir Ihren Abschlag für März 2023 (Fälligkeit 3. April 2023) um die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 mindern. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge höher als Ihr monatlicher Abschlag sein, buchen wir im April keinen Abschlag ab. Einen eventuell verbleibenden Betrag schreiben wir Ihnen in der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 gut.
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Jahresverbrauchsabrechnung
Wie werden die Abschläge für 2023 berechnet?
Die in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2022 angegebenen Abschläge für das Jahr 2023 beinhalten noch nicht die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom und Gas. Für Januar und Februar 2023 hat die Bundesregierung eine nachträgliche Entlastung angeordnet. Sie erhalten daher im März 2023 eine korrigierteAbschlagsmitteilung, in der die Preisbremsen berücksichtigt werden. Falls Sie darüber hinaus Abschlagsänderungen wünschen, teilen Sie und diese erst nach Erhalt der korrigierten Abschlagmitteilung im März mit.
Hier finden Sie eine Musterechnungen mit den wichtigsten Informationen.
Warum ist bei den Preisbremsen mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?
Die Preisbremsen treten zwar im März 2023 in Kraft, greifen aber rückwirkend schon ab Januar 2023. Dies ist immer der Fall, wenn bei Haushalten der Verbrauch (selbst abgelesen oder systemseitig geschätzt) über einen ganz normalen Strom- oder Gaszähler gezählt wird.
Unternehmen der Energieversorgung stehen vor der Herausforderung, die komplexen Regelwerke der Preisbremsengesetze fristgerecht, korrekt und transparent in den Abrechnungssystemen umzusetzen. Dies ist im Massenkundschaftgeschäft nicht immer so einfach. Dafür bedarf es im Hintergrund vieler Vorarbeiten. Andererseits sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher so schnell wie möglich von den finanziellen Entlastungen profitieren.
Darum ist es so festgeschrieben, dass die Preisbremsen für Strom und Erdgas zum 1. März 2023 formell in Kraft treten. Verbraucherinnen und Verbraucher aber tatsächlich schon ab Januar 2023 entlastet werden.
Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zwar im Januar und Februar noch die in der Jahresverbrauchsabrechnung genannten Abschläge für Gas und/oder Strom zahlen müssen. Im März erfolgt dann rückwirkend die Entlastung aus den Preisbremsen.
Wie genau funktionieren die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom?
Ab März 2023 greifen die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen, die rückwirkend zum 1. Januar 2023 gelten.
Auf einen gewissen Grundverbrauch müssen Sie maximal 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Damit sind auch Steuern und alle sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteile abgedeckt. Oberhalb dieses Kontingents werden Marktpreise, also die Preise Ihres Gasliefervertrags, gelten.
Bei der Nah-/Fernwärme steht Ihnen ebenfalls ein Grundkontingent zur Verfügung, für das Sie einen vergünstigten Wärmearbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben zahlen.
Beim Strom für private Haushalte gilt für einen Basisverbrauch ein Arbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde, inclusive Steuern und Abgaben. Strommengen, die über dem Basisverbrauch liegen, werden von der MEGA mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.
Das Grundkontingent liegt bei 80 Prozent, der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr Netzbetreibende für Sie erstellt. Das ist der Regelfall. Denn dies gilt immer, wenn bei Haushalten der Verbrauch über ein sogenanntes Standardlastprofil ermittelt wird, also ein ganz normaler Strom- oder Gaszähler verbaut ist. Auf diese Weise werden die Preise zumindest für einen grundlegenden Verbrauch im Rahmen gehalten. Oberhalb dieses Kontingents gilt der Preis Ihres Versorgungsvertrages, also die Preise Ihres jeweiligen Liefervertrags zum 01.01.2023. Die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremsen gelten voraussichtlich bis Ende April 2024.
Die gesetzlich verankerten Referenzpreise (12 Cent pro Kilowattstunde beim Gas bzw. 9,5 Cent bei Fernwärme und 40 Cent beim Strom) bilden im Vergleich zu den Preisen vor der Ukrainekrise ein deutlich höheres Preisniveau ab. Sie sind aber durch den Gesetzgeber in der Höhe so bestimmt, dass sie den Bürger entlasten sollen.
Wichtig: Trotzdem gilt nach wie vor: nur wer Energie spart, reduziert seine Kosten und schützt die Umwelt!
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Erdgas-Soforthilfe
Worum geht es? Erdgas
Um die hohen Energiekosten abzufedern, hatte eine von der Regierung eingesetzte Gas-Expertenkommission Vorschläge zur Entlastung von Energiekundschaft erarbeitet. Einer davon war die Übernahme der Abschlagszahlungen für Dezember durch den Staat, die nun endgültig beschlossen wurde und durch die Mittel des Bundes finanziert wird. Profitieren sollen Privathaushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 Millionen Kilowattstunden. Bestimmte Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich und in der medizinischen Versorgung erhalten die Soforthilfe auch dann, wenn ihr Verbrauch höher ist. Alles festgelegt im § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG.
Wer erhält die Soforthilfe? Erdgas
• Die Dezember-Soforthilfe erhält fast die gesamte MEGA Erdgas-Kundschaft die am 01.12.2022 Erdgas oder Wärme von der MEGA bezieht.
• Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundschaftsgruppen:
- Letztverbrauchende für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kundschaft), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbrauchende für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbrauchende, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundschaftsgruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermietende oder Wohnungseigentümendegemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümendegemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
als spezifische soziale Einrichtungen:
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbietenden oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kundschaft mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie
bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
Wie bekommt die MEGA-Kundschaft die Soforthilfe? Erdgas
Sie werden im Dezember von der Abschlagszahlung befreit. Wie genau, hängt davon ab, wie Sie den Abschlag normalerweise zahlen:
- Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, brauchen Sie nichts weiter zu tun, dann ist die MEGA in der Pflicht. Die MEGA setzt den Einzug im Dezember 2022 aus.
- Bei einem Dauerauftrag müssten Sie diesen für Dezember aussetzen.
- Bei selbst vorgenommenen monatlichen Überweisungen setzen Sie diese im Dezember einfach aus.
- Passiert das alles nicht, sollen Verbraucher eine Gutschrift erhalten und der Betrag in Jahresverbrauchsabrechnung Anfang 2023 verrechnet werden.
Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe? Erdgas
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkundschaft – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der:
- Jahresverbrauchsmenge [1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
- zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Entlastungsbetrag für RLM-Kundschaft: Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkundschaft. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen. [2]
[1] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
[2] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
Welche Besonderheit gilt für Mietende? Erdgas
Als Mietende beziehen Sie Energie in der Regel nicht direkt beim Versorgenden, sondern über Ihren Vermietenden. Für weitere Informationen, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermietenden auf.
Was gilt für Wärmekundschaft der MEGA? Erdgas
Bei Wärmekundschaft wird die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20% herangezogen, der die Preissteigerungen bis Dezember berücksichtigt
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Erdgas: Mehrwertsteuersenkung, Energiepreise & Umlagen
Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung? Erdgas
Die Mehrwertsteuer auf Gas wurde ab dem 1. Oktober 2022 gesenkt. Sie sank von 19 Prozent auf 7 Prozent.
Ändern sich die Preise durch die Mehrwertsteuersenkung? Erdgas
Wir geben die Senkung der Mehrwertsteuer in vollem Umfang an unsere Kundschaft weiter. Unsere Nettopreise bleiben gleich, die Bruttopreise sinken ab dem Anpassungstermin um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil.
Werde ich über die neuen Preise ab 1. Oktober 2022 informiert, was muss ich tun? Erdgas
Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung im Rahmen einer Mehrwertsteuersenkung. Die Preise werden ab dem 1. Oktober 2022 mit 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet. Sie brauchen nichts weiter zu tun, denn die MEGA ist in der Pflicht. In der Jahresverbrauchsabrechnung 2022, die Sie Anfang 2023 erhalten, werden alle Preise mit 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet.
Für welche Energiearten wird die Mehrwertsteuer gesenkt? Erdgas
Die Mehrwertsteuersenkung von 19 Prozent auf 7 Prozent, gilt für Erdgas und Wärmeprodukte. Die Mehrwertsteuer für Strom bleibt bei 19 Prozent.
Mein aktueller Abschlag ist zu hoch, kann ich den Abschlag wieder senken? Erdgas
Wir haben den neuen Abschlag prozentual an die neuen Preise ab 1. Oktober 2022 angepasst. In vielen Fällen wird der neue Abschlag trotzdem nicht ausreichen. Wir raten daher von einer Senkung des Abschlags ab. Zusätzlich hilft es, Ihren aktuellen Energieverbrauch zu senken, wir haben für Sie einige Tipps zum Energie sparen.
Informative Erklärvideos
Unsere Online-Soforthilfe
Nützliche Energiespartipps, die Ihnen im Alltag helfen, Energie einzusparen.
10 Energiespartipps für Ihre Heizung
Nehmen Sie vernünftige Absenkungen der Raumtemperaturen vor!
Wenn Sie die Raumtemperatur um nur 1 Grad absenken, so reduzieren sich Ihre Heizkosten bereits um 6 Prozent. Nachts oder bei einer Abwesenheit (beispielsweise tagsüber oder während eines Urlaubs) lassen sich die Temperaturen problemlos um etwa 5 Grad verringern. Bereits zwei Stunden vor dem Zubettgehen können Sie die Leistung Ihrer Heizung absenken, lautet einer unserer Energiespartipps. Programmierbare Thermostate sorgen zu festen Uhrzeiten (zum Beispiel nachts) für eine automatische Anpassung der Heizungsleistung.
Decken Sie Ihre Heizkörper nicht ab!
Thermostate können die Raumtemperatur nur dann korrekt messen, wenn sie nicht verdeckt werden. Um eine effiziente Erwärmung der Raumluft sicherzustellen, sollten sich vor Heizkörpern keine Verkleidungen, Vorhänge oder Möbel befinden. Ansonsten absorbieren die genannten Gegenstände bis zu einem Fünftel der von Ihrer Heizung abgegebenen Wärmeleistung.
Stellen Sie die Temperaturen für Ihre Räume möglichst individuell ein!
Die Raumtemperaturen sollten auf die jeweilige Raumnutzung abgestimmt werden. Während im Wohnzimmer – je nach individuellem Wärmeempfinden – 20 bis 22 Grad angenehm wirken, reichen in der Küche zumeist 16 bis 18 Grad und im Schlafzimmer 15 bis 18 Grad aus. Für Badezimmer werden etwa 23 Grad empfohlen. In ungenutzten Räumen ihrer Wohnung genügt gewöhnlich eine Raumtemperatur von 15 °C. Dieser Wert sollte allerdings nicht unterschritten werden, um Wärme aus anderen Räumen nicht abzuleiten. Um das Kondensieren von Feuchtigkeit und die Gefahr einer Schimmelbildung zu vermeiden, sollten Wandflächen nicht unter 16 °C abkühlen.
Lüften Sie Ihre Wohnung effizient!
Bei kalten Außentemperaturen sollten Fenster nicht dauerhaft in Kippstellung verbleiben. Ein drei- bis viermal täglich durchgeführtes Stoßlüften für jeweils fünf bis zehn Minuten (im Winter häufiger, dafür nur jeweils zwei bis fünf Minuten) optimiert die Energieeffizienz. Die positive Wirkung dieses Energiespartipps verstärkt sich bei gleichzeitiger Lüftung mehrerer Räume. Vor dem Lüften sollte natürlich die Heizung abgestellt werden.
Heizen Sie kontinuierlich – aber auf eher niedrigen Niveau!
Anstelle eines bei Wärmebedarf besonders starken Heizens, durch das ein insgesamt hoher Energieverbrauch entsteht, sollten Sie eher auf einem geringen, aber kontinuierlichen Verbrauchsniveau heizen.
Schließen Sie Türen, dichten Sie Ihre Fenster ab und vermeiden Sie Radiatoren und Heizlüfter!
Um Wärmeverluste im Büro oder in einer Wohnung zu vermeiden, sind die Türen beheizter Räume geschlossen zu halten und undichte Stellen an Fenstern abzudichten. Radiatoren und Heizlüfter sollten wegen ihres hohen Stromverbrauchs möglichst nicht verwendet werden.
Entlüften Sie regelmäßig Ihre Heizung!
Energieverlust droht, sobald das Wasser in einer Heizungsanlage nicht mehr richtig zirkuliert. Wenn sich die Heizkörper nur noch unregelmäßig erwärmen oder wenn Sie gluckernde Geräusche bemerken, verbessert eine Entlüftung meist die Heizleistung.
Regelmäßige Wartung reduziert Ihre Heizungskosten!
Die Einhaltung der vorgesehenen Wartungsintervalle und die regelmäßige Überprüfung Ihrer Heizungsanlage durch Fachleute (speziell vor Beginn einer Heizperiode) verlängert die Lebensdauer Ihrer Heizung und verringert den Brennstoffverbrauch. Informieren Sie sich hier über MEGAtherm-Wärmeservice, das hochmoderne Rundum-Sorglos-Paket der MEGA.
Sparen Sie mit modernen Heizungen bis zu 30 Prozent Energie!
Eine mit Gas betriebene, moderne Brennwertheizung spart gegenüber fünfzehn Jahre alten Heizungen bis zu 30 Prozent des ansonsten benötigten Erdgases. Beim Erwerb einer neuen Heizungsanlage ist vor allem auch auf die Energieeffizienz zu achten. Die Kesselgröße sollten Sie möglichst gut auf die zu beheizende Fläche und auf den Warmwasserbedarf abstimmen. Informieren Sie sich hier über MEGAtherm-Wärmeservice, das hochmoderne Rundum-Sorglos-Paket der MEGA.
Dämmen Sie Außenwände und Keller!
Eine professionell ausgeführte Wärmedämmung der Außenwände Ihres Zuhauses sowie des Kellers und des Dachbodens spart bis zu zwei Drittel der Heizenergie ein. Heizungsrohre sowie Kalt- und Warmwasserleitungen sind gemäß Energieeinsparverordnung zu isolieren. Bei der Errichtung von Neubauten sollten Baustoffe eingesetzt werden, die einen guten Wärmeschutz sicherstellen.
Nützliche Energiespartipps, die Ihnen im Alltag helfen, im Haushalt Strom einzusparen.
10 Energiespartipps für Ihren Haushalt
Kühlschrank: Sparen Sie 1 Grad und damit Geld beim Runterkühlen!
In vielen Haushalten ist der Kühlschrank zu kalt eingestellt. 7 Grad Grad reichen aus, damit die Lebensmittel frisch bleiben. Vor allem, wenn Sie den Kühlschrank richtig einräumen:
Ein Kühlschrank hat verschiedene Klimazonen. Das heißt, die Temperatur unterscheidet sich von Fach zu Fach. Bei einer empfohlenen Temperatureinstellung von 7 Grad herrschen im Gemüsefach 12 Grad, im unteren Bereich des Kühlschranks um die 4 Grad. Diese verschiedenen Klimazonen sollten Sie so nutzen, dass alle Lebensmittel optimal gekühlt werden. Das heißt auch: Manche Lebensmittel gehören überhaupt nicht in den Kühlschrank.
Moderne Kühlschränke sind oft sparsamer im Verbrauch – das Energielabel
Übrigens: Neue Geräte werden oft dynamisch gekühlt. Das bedeutet, dass die kalte Luft im Kühlschrank mit einem Ventilator verteilt und überall die eingestellte Temperatur eingehalten wird. Ihre Lebensmittel können Sie in einem solchen Kühlschrank einräumen, wo Sie möchten. Informieren Sie sich beim Neukauf idealerweise direkt, welches Kühlschrankmodell am besten zu Ihren Anforderungen passt.
Waschmaschine: Nutzen Sie Ihr Eco- oder Energiesparprogramm!
Obwohl es länger dauert, ist es sparsamer. Grund: Das Wasser wird weniger erhitzt und das spart Strom.
Backofen: Backen Sie mit Umluft, statt mit Ober- und Unterhitze!
Die Nutzung der Umluftfunktion ermöglicht niedrige Temperaturen. Außerdem können Sie so auch mehrere Ebenen gleichzeitig nutzen.
Gefrierfach: Regelmäßiges Abtauen hilft!
Auch wenn es lästig ist: Denn eine 1 Zentimeter dicke Eisschicht verdoppelt den Stromverbrauch des Gefrierfachs. Wir Deutschen mögen unsere Speisen offenbar unterkühlt – anders ist es wohl nicht zu erklären, dass die Temperatur hierzulande in Kühlschränken mit durchschnittlich 5,8 Grad sehr niedrig ist. Dabei reicht 7 Grad als optimale Kühlschrank-Temperatur völlig aus. Das lohnt sich: Denn nur ein Grad höhere Temperatur spart bis zu 6 Prozent Strom ein. Übrigens: Prüfen Sie doch gleich auch mal die Temperatur im Gefrierschrank – hier sind -18 Grad optimal. So wird ihr Kühlschrank zum Energiespar-Kühlschrank.
Waschmaschine: Füllen Sie Ihre Trommel besser ganz und nicht nur halbvoll!
Moderne Geräte können Sie ruhig richtig voll machen. Auch wichtig: Die Wäsche vor dem Waschen richtig sortieren. Bei wenig Wäsche können Sie Buntes und Weißes bei bis zu 40 Grad zusammen waschen. Wenn Sie mehr Wäsche haben und die Wäschetrommel voll ist, trennen Sie Buntes und Weißes. Damit lassen sich Grauschleier an weißer Wäsche vermeiden. Feines, wie Wolle und Seide, sollten Sie prinzipiell separat und bei niedriger Temperatur waschen. Mit einer guten Vorbehandlung lassen sich außerdem weitere Waschgänge verhindern.
Nutzen Sie beim Kochen einen Deckel!
Klingt einfach, machen trotzdem viele Hobbyköche nicht – obwohl sich so viel Strom sparen lässt. Auch wichtig: die Topfgröße sollte zum Kochfeld passen.
Beleuchtung:Setzen Sie auf moderne LED-Technik!
Es lohnt sich Halogen- und Energiesparlampen durch moderne LED-Leuchten zu ersetzen.
Knapp 10 Prozent der Jahres-Stromkosten im Haushalt entfallen auf die Beleuchtung. Es lohnt sich daher, beim Kauf von Lampen und Leuchten genauer hinzuschauen. Sie haben heute die Wahl zwischen zwei besonders stark vertretenen Leuchtmittelarten:
- LED-Lampe
- Halogenlampe
Halogenlampen und LEDs im Vergleich
LED-Lampen kosten zwar mehr in der Anschaffung als eine Halogenlampe, dank des wesentlich geringeren Energieverbrauches lohnt sich die Investition aber schon nach etwa einem Jahr. Ein weiterer Vorteil der LED-Lampe ist, dass sie nicht so heiß wird.
LED-Lampen sind die Technologie der Zukunft – alte Energiesparlampen haben ausgedient
Ab 1. September 2021 dürfen bestimmte Leuchtmittelarten, insbesondere ältere Energiesparlampen und ein paar Halogenlampen, aufgrund von EU-Anforderungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Am 1. September 2023 folgen weitere Leuchtmittelarten. LEDs werden daher die Technologie der Zukunft sein.
Router und PC: Nutzen Sie nach Möglichkeit eine Nachtschaltung!
Bei manchen Routern können Sie das Wlan nachts per Zeitschaltung deaktivieren. Übrigens: Auch mit PC und Notebook lässt sich eine Menge Strom sparen.
Wasserkocher: Erhitzen Sie nur soviel Wasser, wie Sie tatsächlich benötigen!
Trotzdem gilt: Wasser im Wasserkocher zu erhitzen ist deutlich stromsparender, als auf dem Herd.
Standby-Modus: Lassen Sie keine unnötigen Geräte laufen!
Auch im Standby-Modus verbrauchen elektrische Geräte Strom. Am besten schalten Sie nicht benötigte Geräte immer komplett aus, zum Beispiel auch bei einer Steckerleiste mit An- und Aus-Funktion.
Download-Center
Hier können Sie wichtige Dokumente zu den Bereichen Strom, Erdgas, Multimedia, Energiedienste und Planauskunft herunterladen.
Dokumente zum Bereich Strom
Auftrag zur Stromzählermontage oder -demontage (Formblatt S6)
Kundenanfrage für Stromanschluss (Formblatt S9)
Anmeldung Ladeeinrichtungen (S28)
Änderungen / Neuerungen ab 2021 für Erzeugungsanlagen (Merkblatt S8)
Anmeldung/Anschlussanfrage für eine Erzeugungsanlage (Formblatt S19)
Messkonzept für Erzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Netz der MEGA (Formblatt S20)
Inbetriebnahmeprotokoll für eine EEG‐Anlage (Formblatt S21)
Netzanschlussvertrag Strom (nach NAV)
Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat)
Lieferantenwechselformular Strom
Informationen zum Anschluss einer Erzeugungsanlage an das Netz der MEGA
Technische Anschlussbedingungen 2019
Ergänzende Bestimmungen TAB 2019 Niederspannung
Ergänzende Bestimmungen TAB 2019 Mittelspannung
Bestellformular für einen Tonrundsteuerempfänger (TRE)
Anmeldung und Inbetriebnahme einer steckfertigen Erzeugungsanlage (FB S31)
Stromgrundversorgungsverordnung - Strom GVV
Ergänzende-Bedingungen-zur-GVV Strom 2019
Ersatzversorgung Strom für Haushaltskunden ab 01.01.2023
Ersatzversorgung Strom für Nicht-Haushaltskunden RLM ab 01.01.2023
Ersatzversorgung Strom für Nicht-Haushaltskunden SLP ab 01.01.2023
Allgemeine Preise Strom Grundversorgung, gültig ab 01.01.2023
Preisblatt Grundversorgung Strom 01.01.2023
Dokumente zum Bereich Erdgas
Kundenanfrage für Erdgasanschluss (Formblatt G19)
Auftrag zur Inbetriebsetzung einer Erdgasanlage (Formblatt G6)
Technische Hinweise Gas (Merkblatt G 10)
Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat)
Preisbestandsteile Erdgas Grundversorgung 01.10.2022 19%
Preisbestandteile Erdgas Grundversorgung 01.10.2022 ohne Umlage 7%
Preisblatt Erdgaskomplett 01.10.2022 (Stand 17.08.2022)
Preisblatt Erdgaskomplett 01.10.2022 (Stand 18.08.2022)
Lieferantenwechselformular Erdgas
Gasgrundversorgungsverordnung - Gas GVV
Ergänzende-Bedingungen-zur-GVV Erdgas 2019
Ersatzversorgung Erdgas für Haushaltskunden ab 01.01.2023
Ersatzversorgung Erdgas für Nicht-Haushaltskunden RLM ab 01.01.2023
Ersatzversorgung Erdgas für Nicht-Haushaltskunden SLP ab 01.01.2023
Dokumente zum Bereich Multimedia
Auftragsformular Multimedia Privatkunden
Grundstückseigentümererklärung Berliner Viertel (GEE)
Grundstückseigentümererklärung Stadtgebiet Monheim (GEE)
Produktinformationsblatt Privatkunden
Produktinformationsblatt Gewerbekunden
Glasfaserfibel Einfamilienhäuser
Glasfaserfibel Mehrfamilienhäuser
Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Business Gewerbekunden (AGB)
Leistungsbeschreibung PK für Internet-, Telefonie- und TV-Dienste
Leistungsbeschreibung GK für Internet-, Telefonie- und TV-Dienste
Dokumente zur Planauskunft
Für Hausbesitzer, Architekten, Tiefbaufirmen, Planungsbüros u. a., die in unserem Versorgungsgebiet Tiefbauarbeiten durchführen möchten, bieten wir mit unserer Planauskunft einen speziellen Service an. Wir informieren Sie über die Lage von Strom- und Gasversorgungsleitungen.
Sie haben vorab die Möglichkeit unsere Leitungsschutzanweisung einzusehen und ggf. auszudrucken. Diese beinhaltet neben den wichtigsten Informationen zu Arbeiten in der Nähe von unterirdisch verlegten Leitungen auch die Rufnummer unseres Störungsdienstes. Falls Sie uns Ihre Plananfrage per Fax zusenden möchten, steht Ihnen unser Vordruck „Anforderung einer Leitungsauskunft" zur Verfügung.
Anforderung einer Leitungsauskunft (Fax-Vordruck)
Zeichenerklärung Stromversorgung
Zeichenerklärung Gasversorgung
Installateur-Verzeichnis
Hier geht es zur Registrierung für Installateure
Hier geht es zur Übersicht registrierter Installateure