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Energie Privatkundschaft

Ist eine Kundeninformation, briefliche Mitteilung, öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Presse) erforderlich? Gilt dafür die 6-Wochen-Frist?

Weder eine briefliche Mitteilung an die Kundinnen und Kunden noch eine öffentliche Bekanntmachung, unter Wahrung der 6-Wochen-Frist, ist erforderlich. Im Rahmen der Grundversorgung handelt es sich bei der Mehrwertsteuersenkung nicht um eine Preisanpassung im Sinne des § 5 Abs. 2 StromGVV. Die Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung ist durch eine Sondervorschrift (§ 29 Abs. 1 UstG) geregelt. Die Senkung unterliegt damit nicht dem Mechanismus zur Änderung der allgemeinen Preise (es besteht somit auch kein Sonderkündigungsrecht). Diese Regelung gilt auch für Sonderkundenverträge.

Müssen die Zählerstände zum 30. Juni 2020 ermittelt werden?

Nein, eine Ermittlung der Zählerstände zum genannten Zeitpunkt muss nicht erfolgen. Die Ermittlung der Zählerstande zum 31. Dezember 2020 erfolgt im Rahmen der regulären Jahresverbrauchsablesung. 

Ist eine Änderung der Abschlagspläne erforderlich?

Auf der Grundlage der Mehrwertsteuersenkung ist eine generelle Anpassung der Abschlagspläne aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich. Diverse Argumente sprechen dafür, dass eine Beibehaltung der Abschlagspläne auch kein Verstoß gegen die Preisangaben-Verordnung darstellt. Auf Kundenwunsch kann durch den Kundenservice eine Änderung vorgenommen werden.

Wie sind Neuverträge für die Lieferung von Strom und Erdgas zu behandeln?

Für Privatkundinnen- und kunden müssen Verträge, Preisblätter und das Begrüßungsschreiben im betreffenden Zeitraum einen Passus beinhalten, der drauf hinweist, dass der Gesamtpreis die aktuell gültige Mehrwertsteuer beinhaltet. Gegenüber Gewerbekundinnen- und kunden sollte ein Hinweis genügen, dass der genannte Nettopreis auf den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz beaufschlagt wird. 

Die aktuell (seit dem 1. Juli 2020) gültigen Preisblätter für Strom und Erdgas wurden auf der Website angepasst.

Die Erstellung von Abschlussrechnungen, z.B. wegen Umzug im Leistungszeitraum bis zum 30. Juni 2020, erfolgt auf der Basis von 19 % Mehrwertsteuer. Die Erstellung von Abrechnungen mit einem Ablesezeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgt auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer.

In der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2020 wird die Reduzierung der Mehrwertsteuer systemmäßig gemäß den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

 

Multimedia Kundschaft

Multimedia Privatkundschaft Einfamilienhäuser

  • Die Kundinnen und Kunden erhalten den Mehrwertsteuervorteil für den Leistungszeitraum ab dem 1. Juli 2020 auf den jeweiligen monatlichen Rechnungen.
  • Sobald der reguläre Steuersatz wieder in Kraft tritt, erfolgt die Anpassung automatisch auf den Rechnungen.

Multimedia Privatkundschaft Wohnungswirtschaften

  • Die Kundinnen und Kunden erhalten den Mehrwertsteuervorteil für den Leistungszeitraum ab dem 1. Juli 2020 auf den jeweiligen monatlichen Rechnungen für Internet und Telefon.
  • Sobald der reguläre Steuersatz wieder in Kraft tritt, erfolgt die Anpassung automatisch auf den Rechnungen.

Multimedia TV-Versorgung Wohnungswirtschaften

Die Verwaltungen bekommen in den nächsten Wochen eine Gutschrift für die Monate Juli bis Dezember 2020 mit 19 % MwSt. und eine neue Rechnung für diesen Zeitraum mit 16% MwSt. Das Guthaben bleibt auf dem Verwaltungskonto stehen. Auf Wunsch kann der Betrag erstattet werden. Die Verwaltungen sind verpflichtet, die Gutschrift an die Mieterinnen und Mieter weiterzugeben.

 

Kundschaft des MEGAtherm Wärmeservices

Die Vorgehensweise ist die gleiche wie bei der Energie Privatkundschaft. Angebote und Verträge werden auf Grundlage der aktuell geltenden Mehrwertsteuer erstellt.